GOÄ 5461: Lymphszintigraphie abrechnen – Honorar sichern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5461
Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –
Punktzahl 2200  
Einfachsatz 128,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 230,81 € 1,8x
Höchstsatz 320,57 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5461 für die Lymphszintigraphie: So rechnen Sie die Untersuchung von Lymphabflussgebieten korrekt ab und vermeiden Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5461

Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –

Die GOÄ-Ziffer 5461 beschreibt eine nuklearmedizinische Funktionsdiagnostik des Lymphsystems. Diese Methode dient der Visualisierung von Lymphbahnen und Lymphknotenstationen mittels radioaktiv markierter Kolloide. Die Leistung umfasst die Applikation des Radiopharmakons, die anschließenden szintigraphischen Aufnahmen sowie die Auswertung.

Die Untersuchung kann an verschiedenen Körperregionen wie dem Stamm, dem Kopf oder den Extremitäten erfolgen. Ein wesentlicher Aspekt der Leistungsbeschreibung ist, dass die Untersuchung der kontralateralen Seite bereits in der Gebühr enthalten ist. Eine mehrfache Abrechnung für die Gegenseite in derselben Sitzung ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 5461 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Lymphszintigraphie nach GOÄ 5461 kommt vor allem bei zwei großen klinischen Fragestellungen zum Einsatz. Der erste Schwerpunkt liegt in der Diagnostik des primären und sekundären Lymphödems der Extremitäten. Hierbei lässt sich die Transportkapazität des Lymphsystems funktionell beurteilen und von venösen Abflussstörungen abgrenzen.

Der zweite wesentliche Einsatzbereich ist die präoperative Lokalisationsdiagnostik des Wächterlymphknotens (Sentinel Lymph Node) bei malignen Tumoren, insbesondere beim Mammakarzinom oder malignen Melanom. Die präzise Darstellung der Lymphabflusswege ermöglicht dem Chirurgen eine gezielte und schonende Biopsie.

Tipp: Für die präoperative Markierung des Sentinel-Lymphknotens ist die GOÄ 5461 die korrekte Ziffer, um den Lymphabfluss szintigraphisch darzustellen. Die intraoperative Detektion mittels Gamma-Sonde ist hiervon abzugrenzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5461

Fallbeispiel 1: Abklärung einer unklaren Beinschwellung

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, einseitigen Schwellung des linken Beins vor. Zum Ausschluss eines Lymphödems erfolgt eine Lymphszintigraphie beider Beine nach interstitieller Injektion eines Tc-99m-Kolloids. Die szintigraphischen Aufnahmen zeigen einen verzögerten Abfluss links.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5461 zum Regelsatz (1,8-fach). Da die kontralaterale Seite explizit im Leistungstext genannt ist, darf die Ziffer trotz der Untersuchung beider Beine nur einmalig berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Sentinel-Lymphknoten-Szintigraphie bei Mammakarzinom

Bei einer Patientin mit neu diagnostiziertem Mammakarzinom soll der Wächterlymphknoten axillär markiert werden. Nach peritumoraler Injektion des Radiopharmakons werden szintigraphische Aufnahmen der Abflussregion angefertigt. Der Sentinel-Lymphknoten wird eindeutig identifiziert und auf der Haut markiert.

Abgerechnet wird die GOÄ 5461. Da die Patientin unter starker Klaustrophobie leidet und die Lagerung sowie die Aufnahmen unter erschwerten Bedingungen und mit erhöhtem Zeitaufwand stattfanden, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,5 angewendet.

Fallbeispiel 3: Lymphabflussprüfung am Arm nach Axilladissektion

Nach einer operativen Entfernung der axillären Lymphknoten klagt eine Patientin über ein zunehmendes Spannungsgefühl im Arm. Zur Überprüfung des verbliebenen Lymphabflusses wird eine Lymphszintigraphie des betroffenen Arms durchgeführt. Die Aufnahmen dokumentieren einen kollateralen Abflussweg.

Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 5461 liquidiert. Zusätzlich können die Kosten für das verwendete Radiopharmakon als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5461: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5461 ist die doppelte Berechnung bei der Untersuchung von zwei Extremitäten. Da der Leistungstext die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite“ enthält, ist die beidseitige Diagnostik mit der einmaligen Gebühr abgegolten. Private Krankenversicherungen kürzen Doppelansätze hier konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu anderen szintigraphischen Untersuchungen. Die GOÄ 5461 darf nicht neben statischen oder dynamischen Organszintigraphien derselben Region berechnet werden, wenn es sich um denselben Untersuchungsgang handelt. Die vollständige Dokumentation der Indikation ist daher essenziell, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.

Achtung: Die Applikation des radioaktiven Tracers ist integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat nach anderen Injektionsziffern (z. B. GOÄ 252) berechnet werden. Lediglich die reinen Sachkosten für das Präparat sind erstattungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 5461: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die genaue Lokalisation der Injektionsstellen, die Art und Aktivität des verwendeten Radiopharmakons sowie die zeitlichen Abstände der Aufnahmen (z. B. Früh- und Spätaufnahmen) detailliert festgehalten werden.

Zudem sollten die szintigraphischen Befunde bezüglich des Lymphabflussmusters und der Darstellung von Lymphknotenstationen präzise beschrieben werden. Bei der Sentinel-Markierung ist die Hautmarkierung im Bericht zu erwähnen.

Dokumentation: Lymphszintigraphie der unteren Extremitäten beidseitig nach interdigitaler Injektion von 80 MBq Tc-99m-Nanokolloid beidseits. Statische Aufnahmen nach 10, 30 und 120 Minuten. Befund: Symmetrischer, zeitgerechter Lymphabfluss in die inguinalen Lymphknotenstationen ohne Anhalt für Lymphabflussstörung.

GOÄ 5461: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) muss in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung bei der GOÄ 5461 sind ein extrem verzögerter Lymphabfluss, der zusätzliche Spätaufnahmen nach mehreren Stunden erforderlich macht, oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten.

Auch eine erschwerte Injektion bei ausgeprägten Ödemen oder anatomischen Besonderheiten kann als Begründung dienen. Die Begründung sollte den konkreten Mehraufwand plastisch darstellen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5461 können weitere nuklearmedizinische oder radiologische Leistungen anfallen. Häufig wird die Lymphszintigraphie mit einer SPECT-Aufnahme (GOÄ 5485) kombiniert, um eine dreidimensionale Zuordnung des Wächterlymphknotens zu ermöglichen. Diese Kombination ist zulässig und steigert die diagnostische Präzision erheblich.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von allgemeinen szintigraphischen Ziffern für dieselbe Zielregion in derselben Sitzung. Die Sachkosten für das Radiopharmakon (z. B. Tc-99m-Nanokolloid) werden gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ziffer 5461 in der neuen GOÄ

Die szintigraphische Untersuchung von Lymphabflussgebieten an Stamm, Kopf und/oder Extremitäten erhält mit Nummer 13530 einen direkten Nachfolger: „Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflussgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten, ggf. einschließlich der kontralateralen Seite" zum Festpreis von 210,70 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 230,81 €, der Festpreis liegt damit leicht darunter.

Auch bei beidseitiger Untersuchung ist die Leistung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Neu hinzugekommen ist der Zuschlag für die postszintigraphische Wächterlymphknoten-Sondenmessung (13531), der unter der alten Ziffer nicht vorhanden war.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5461

Nein, die GOÄ 5461 darf auch bei einer beidseitigen Untersuchung der Lymphabflussgebiete nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Der Leistungstext schließt die kontralaterale Seite explizit mit ein. Ein doppelter Ansatz führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Neben der GOÄ 5461 können die tatsächlichen Kosten für das verwendete Radiopharmakon (z. B. Tc-99m-Nanokolloid) gemäß § 10 GOÄ berechnet werden. Diese Sachkosten müssen auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und nachgewiesen werden. Die Applikationsutensilien wie Spritzen oder Kanülen sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn die Untersuchung durch besondere Umstände erheblich erschwert war. Dies ist beispielsweise bei extrem verzögerter Lymphpassage mit notwendigen Spätaufnahmen nach mehreren Stunden der Fall. Auch ausgeprägte Lagerungsschwierigkeiten des Patienten können eine patientenbezogene Begründung darstellen.
Nein, die Applikation des radioaktiven Tracers ist ein integraler Bestandteil der szintigraphischen Untersuchung nach GOÄ 5461. Eine zusätzliche Abrechnung von Injektionsziffern wie der GOÄ 252 für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Nur die reinen Materialkosten des Tracers dürfen als Sachkosten deklariert werden.
Ja, die Kombination der GOÄ 5461 mit einer SPECT-Aufnahme nach GOÄ 5485 ist bei entsprechender medizinischer Indikation zulässig. Dies ist besonders bei der präoperativen Lokalisationsdiagnostik des Wächterlymphknotens zur dreidimensionalen Darstellung üblich. Beide Leistungen müssen im Befundbericht separat dokumentiert und begründet werden.
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