GOÄ 5462: Kinetik zellulärer Blutbestandteile abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5462
Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen –
Punktzahl 2200  
Einfachsatz 128,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 230,81 € 1,8x
Höchstsatz 320,57 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5462 für die Bestimmung der Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile. Tipps zu Ausschlüssen und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5462

Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen –

Die GOÄ-Ziffer 5462 beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Untersuchung der Hämatologie. Ziel dieser Diagnostik ist es, das biologische Verhalten und die Überlebensdauer bestimmter Blutzellen im Organismus präzise zu erfassen. Hierzu werden zelluläre Blutbestandteile wie Erythrozyten, Thrombozyten oder Granulozyten radioaktiv markiert.

Die Leistung umfasst die gesamte Durchführung der Kinetik-Messung inklusive aller notwendigen Blutaktivitätsbestimmungen. Die Bestimmung erfolgt über einen definierten Zeitraum, um Abbauprozesse und Verteilungsmuster im Körper lückenlos zu dokumentieren.

GOÄ 5462 in der Praxis: Nuklearmedizinische Hämatologie

In der klinischen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 5462 vor allem bei unklaren hämatologischen Erkrankungen Anwendung. Ein typisches Einsatzgebiet ist der Verdacht auf einen gesteigerten Abbau von roten Blutkörperchen, wie er bei der hämolytischen Anämie vorkommt. Auch bei Thrombozytopenien liefert die Untersuchung wertvolle Erkenntnisse über die Lebensdauer der Blutplättchen.

Ein weiteres wichtiges Szenario ist die Lokalisationsdiagnostik des Zellabbaus, beispielsweise zur Feststellung einer Milzsequestration. Die Ergebnisse dieser kinetischen Studien sind oft entscheidend für die Indikationsstellung einer Splenektomie. Die Untersuchung erfordert eine präzise zeitliche Taktung der Blutentnahmen über mehrere Tage hinweg.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5462

Fallbeispiel 1: Abklärung einer unklaren hämolytischen Anämie

Ein Patient stellt sich mit chronischer Anämie und Verdacht auf verkürzte Erythrozytenüberlebenszeit vor. Es erfolgt die Markierung der roten Blutkörperchen mit Chrom-51 und die anschließende Messung der Radioaktivität über 14 Tage. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5462 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf beschleunigten Thrombozytenabbau

Bei einer Patientin mit schwerer Thrombozytopenie soll die Überlebenszeit der Blutplättchen bestimmt werden. Nach Markierung der Thrombozyten mit Indium-111 werden serielle Blutproben entnommen und analysiert. Da die Patientin unter starken Kreislaufproblemen litt und die Venenverhältnisse extrem schwierig waren, wird die GOÄ 5462 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Milzsequestrationsstudie vor geplanter Splenektomie

Zur Entscheidung über eine operative Milzentfernung wird der Hauptabbauort der Erythrozyten bestimmt. Neben der Kinetikmessung nach GOÄ 5462 wird zusätzlich das Blutvolumen bestimmt. Die Bestimmung des Blutvolumens wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 5463 nebeneinander abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5462: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5462 ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf nicht zusammen mit den Funktionsprüfungen nach den Ziffern 5480, 5481, 5483 und 5485 berechnet werden. Diese Ziffern betreffen unter anderem die Bestimmung der glomerulären Filtrationsrate oder andere Clearance-Untersuchungen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig unvollständige Messreihen. Eine vollständige Kinetik erfordert zwingend die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben für Wiederholungsuntersuchungen. Mindestens eine der maximal zwei zulässigen Wiederholungen muss zwingend später als 24 Stunden nach der Applikation stattfinden.

Achtung: Die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Clearance-Ziffern führt in der Praxis regelmäßig zu Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ 5462: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das verwendete Radionuklid, die applizierte Aktivität sowie die exakten Zeitpunkte aller Blutentnahmen dokumentiert sein. Auch die grafische Darstellung der Eliminationskurve sollte Teil der Dokumentation sein.

Besondere Vorkommnisse wie schwierige Venenverhältnisse oder Verzögerungen im Ablauf müssen detailliert festgehalten werden. Diese Notizen dienen als rechtssichere Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Abrechnung.

Dokumentation: Applikation von 1,5 MBq Cr-51-Markierung um 09:00 Uhr. Blutentnahmen nach 1h, 24h, 48h und folgend im 2-Tages-Rhythmus über 14 Tage zur Bestimmung der Erythrozytenkinetik. Keine Komplikationen.

GOÄ 5462: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein extrem langwieriger Untersuchungsverlauf über mehr als 14 Tage oder eine erschwerte Probenaufbereitung im Labor. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, die zu Verzögerungen führt, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig ist es medizinisch sinnvoll, neben der Kinetik auch das zirkulierende Blutvolumen zu bestimmen. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 5463 (Bestimmung des Blutvolumens) problemlos nebeneinander abgerechnet werden. Diese Kombination ist explizit erlaubt und wird von den Kostenträgern anerkannt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Faktorerhöhung patientenbezogene Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei extrem adipösen Patienten mit schwierigen Venenverhältnissen", um Rückfragen der Kassen zu vermeiden.

Ziffer 5462 in der neuen GOÄ

Die Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen (bisher 2,3-facher Satz 230,81 €) erhält mit Nummer 13533 einen inhaltlichen Nachfolger zum Festpreis von 114,75 €.

Strukturell neu: Die intravenöse Injektion der Testsubstanz(en) ist gesondert berechnungsfähig (war in der alten Ziffer mit der Gebühr abgegolten). Bei Wiederholungsuntersuchungen sind die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. Nicht berechnungsfähig neben 13543, 13544, 13545 oder 13549.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5462

Die GOÄ-Ziffer 5462 wird für die nuklearmedizinische Bestimmung der Lebenszeit und Kinetik radioaktiv markierter Blutzellen berechnet. Dies ist typischerweise bei der Diagnostik von hämolytischen Anämien oder Thrombozytopenien der Fall. Die Untersuchung erstreckt sich meist über mehrere Tage.
Neben der GOÄ-Ziffer 5462 dürfen die Ziffern 5480, 5481, 5483 und 5485 nicht abgerechnet werden. Diese betreffen verschiedene nuklearmedizinische Clearance- und Funktionsuntersuchungen. Ein Verstoß führt in der Regel zur Streichung der Leistung durch die Kostenträger.
Im Rahmen einer kinetischen Studie sind bis zu zwei Wiederholungsuntersuchungen zulässig. Wichtig ist hierbei, dass mindestens eine dieser Wiederholungen später als 24 Stunden nach dem Einbringen der Testsubstanz erfolgen muss. Dies muss in der Dokumentation klar ersichtlich sein.
Ja, eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei begründetem Mehraufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse, eine überdurchschnittlich lange Messreihe oder eine aufwendige Probenaufbereitung im Labor. Die Begründung muss patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die Bestimmung des Blutvolumens nach GOÄ-Ziffer 5463 ist explizit neben der Ziffer 5462 berechnungsfähig. Diese Kombination ist medizinisch oft sinnvoll, um die Kinetikdaten im Verhältnis zum Gesamtblutvolumen zu interpretieren. Es existiert kein Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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