GOÄ 5463: Abbauort-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5463
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer , bei Bestimmung des Abbauorts
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 52,45 € 1,8x
Höchstsatz 72,85 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5463: So rechnen Sie den Zuschlag zur Bestimmung des Abbauorts von Blutzellen in der Nuklearmedizin rechtssicher und optimiert ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5463

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts

Die Gebührenordnungsziffer 5463 stellt einen selbstständigen Zuschlag dar, der ausschließlich in Kombination mit der nuklearmedizinischen Grundleistung nach Nummer 5462 berechnet werden kann. Diese Ziffer bildet den zusätzlichen zeitlichen und apparativen Aufwand ab, der entsteht, wenn neben der reinen Funktionsuntersuchung oder Überlebenszeitbestimmung von Blutzellen auch deren konkreter Abbauort im Organismus lokalisiert wird. Typischerweise betrifft dies die Lokalisationsdiagnostik des Zellabbaus in Milz, Leber oder Knochenmark.

Die Leistung fällt in den Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) und ist dort dem Unterabschnitt j (Hämatologie, Angiologie) zugeordnet. Da es sich um eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Untersuchung handelt, setzt die Erbringung eine entsprechende fachliche Qualifikation sowie die Bereitstellung der notwendigen messtechnischen Infrastruktur voraus.

GOÄ 5463 in der Praxis: Bestimmung des Abbauorts in der Nuklearmedizin

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 5463 vor allem bei der Abklärung von hämolytischen Anämien oder thrombozytopenischen Zuständen zum Einsatz. Wenn der Verdacht besteht, dass Blutzellen vorzeitig abgebaut werden, liefert die Bestimmung des Sequestrationsorts entscheidende therapeutische Hinweise. Insbesondere vor einer geplanten Splenektomie ist der Nachweis, ob der Abbau primär in der Milz oder diffus in der Leber stattfindet, von prognostischer Bedeutung.

Die Untersuchung erfolgt meist über mehrere Tage hinweg mittels externer Sondenmessung oder szintigraphischer Aufnahmen über den relevanten Organen nach Reinjektion radioaktiv markierter autologer Zellen. Der Zuschlag nach Nummer 5463 honoriert hierbei die zusätzliche Organaktivitätsmessung und Auswertung zur Bestimmung des exakten Abbauverhältnisses. Ohne diese Lokalisationsdiagnostik wäre lediglich die Überlebenszeitbestimmung nach Nummer 5462 anzusetzen.

Tipp: Da die Bestimmung des Abbauorts oft serielle Messungen an aufeinanderfolgenden Tagen erfordert, sollte der zeitliche Verlauf und die Anzahl der Messungen präzise dokumentiert werden, um spätere Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5463

Fallbeispiel 1: Abklärung einer autoimmunhämolytischen Anämie (AIHA)

Ein Patient mit unklarer, therapierefraktärer AIHA wird zur Bestimmung der Erythrozytenüberlebenszeit und des Sequestrationsorts überwiesen. Nach Markierung der Erythrozyten mit Chrom-51 erfolgen serielle Aktivitätsmessungen über Milz und Leber. Die Abrechnung umfasst die Grundleistung nach Nummer 5462 sowie den Zuschlag nach Nummer 5463 für die Bestimmung des Abbauorts.

Fallbeispiel 2: Diagnostik vor geplanter Splenektomie bei ITP

Bei einer Patientin mit chronischer immunthrombozytopenischer Purpura (ITP) soll geprüft werden, ob eine Splenektomie erfolgversprechend ist. Hierzu wird die Thrombozytenüberlebenszeit bestimmt und der Abbauort lokalisiert. Da ein überwiegend lienaler Abbau nachgewiesen werden kann, ist die Indikation zur Operation gegeben. Abgerechnet werden die Nummer 5462 und der Zuschlag 5463.

Fallbeispiel 3: Mehrfache Bestimmung bei komplexem Verlauf

Bei einem Patienten mit kombinierter Zytopenie sind mehrere separate Messreihen für unterschiedliche Zellreihen erforderlich. Werden die Untersuchungen für Erythrozyten und Thrombozyten getrennt durchgeführt, kann die Grundleistung Nummer 5462 mehrfach anfallen. Entsprechend ist auch der Zuschlag nach Nummer 5463 je nach Anzahl der Grundleistungen bis zu dreimal berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5463: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Ansatz des Zuschlags ohne die obligatorische Grundleistung. Die GOÄ-Ziffer 5463 ist ein abhängiger Zuschlag und darf niemals isoliert auf der Liquidation erscheinen. Es muss zwingend die Nummer 5462 auf derselben Rechnung aufgeführt sein, da der Zuschlag sonst systemisch abgewiesen wird.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Häufigkeit der Berechnung. Der Verordnungstext erlaubt die Abrechnung des Zuschlags je nach Anzahl der Grundleistung bis zu dreimal. Private Kostenträger fordern hierbei oft eine detaillierte medizinische Begründung, warum mehrere Bestimmungen des Abbauorts in einem Behandlungsfall notwendig waren.

Achtung: Der Zuschlag 5463 darf nicht berechnet werden, wenn lediglich eine standardmäßige Ganzkörperszintigraphie ohne spezifische mathematische oder messtechnische Bestimmung des Organ-Abbauverhältnisses durchgeführt wurde. Eine bloße visuelle Beurteilung reicht für diesen Zuschlag nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ 5463: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und fachlich fundierte Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Art der markierten Zellen sowie die exakten Messdaten der Organaktivitäten (z. B. Milz-Leber-Quotient) festgehalten werden. Auch die grafische Darstellung der Aktivitätskurven über den Messzeitraum sollte Teil der Befunddokumentation sein.

Der schriftliche Befundbericht muss die Berechnung des Abbauorts explizit erwähnen und das Ergebnis (z. B. "vorwiegend lienaler Abbau") klar formulieren. Dies dient als direkter Nachweis für die Erbringung der Zuschlagsleistung gegenüber dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherungen.

Dokumentation: Bestimmung der Erythrozytenüberlebenszeit mittels 51Cr-Markierung über 10 Tage. Serielle Aktivitätsmessungen über Milz, Leber und Herz zur Bestimmung des Abbauorts. Berechnung des Milz/Leber-Quotienten (Ergebnis: 3,2, somit hochgradig lienaler Abbau nachgewiesen).

GOÄ 5463: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) für die GOÄ-Ziffer 5463 liegt bei 1,8. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem verlangsamter Zellabbau, der eine überdurchschnittlich lange Messreihe erfordert, oder schwierige anatomische Verhältnisse, die die Platzierung der Messsonden erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste und zwingend erforderliche Kombination ist die mit der Grundleistung nach Nummer 5462. Daneben können je nach klinischer Fragestellung weitere nuklearmedizinische Leistungen oder Laborleistungen zur In-vitro-Markierung (z. B. aus dem Abschnitt M der GOÄ) anfallen. Es ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelberechnungen von Zuschlägen für dieselbe physikalische Messung erfolgen.

Ziffer 5463 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag zur Bestimmung des Abbauorts bei Kinetik zellulärer Blutbestandteile erhält mit Nummer 13534 einen direkten Nachfolger: „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13533 für die Bestimmung des Abbauorts" zum Festpreis von 23,71 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 52,45 €, der Festpreis liegt damit erheblich darunter.

Bei Wiederholungsuntersuchungen sind die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. Die alte Regelung, die eine Abrechnung bis zu dreimal je Grundleistung erlaubte, ist in der neuen Ziffer nicht mehr ausdrücklich enthalten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5463

Die GOÄ-Ziffer 5463 darf nur als Zuschlag zur Grundleistung nach Nummer 5462 berechnet werden, wenn der Abbauort von markierten Blutzellen bestimmt wird. Dies ist typischerweise bei der Abklärung von hämolytischen Anämien oder Thrombozytopenien der Fall. Die Bestimmung erfolgt meist über serielle Messungen der Organaktivität.
Der Zuschlag nach GOÄ 5463 ist je nach Anzahl der erbrachten Grundleistungen nach Nummer 5462 bis zu dreimal berechnungsfähig. Jede Abrechnung setzt eine eigenständige Indikation und Durchführung voraus. Bei Mehrfachberechnung sollte die medizinische Notwendigkeit detailliert in der Rechnung begründet werden.
Nein, die GOÄ 5463 ist eine reine Zuschlagsziffer und kann nicht isoliert berechnet werden. Sie setzt zwingend die Erbringung und Abrechnung der Grundleistung nach Nummer 5462 voraus. Ohne diese Hauptziffer ist der Ansatz des Zuschlags formal fehlerhaft.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8 hinaus ist durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder schwierige anatomische Verhältnisse begründbar. Dies kann beispielsweise bei stark verzögertem Zellabbau mit verlängerten Messreihen der Fall sein. Auch unruhige Patienten oder technische Erschwernisse bei der Sondenplatzierung kommen als Begründung infrage.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, die Messdaten der Organaktivitäten sowie der berechnete Milz-Leber-Quotient dokumentiert werden. Zudem sollte der schriftliche Befundbericht die Bestimmung des Abbauorts explizit erwähnen. Grafische Darstellungen der Aktivitätskurven in der Patientenakte stützen die Abrechnung zusätzlich.
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