GOÄ 5480: Quantitative Impulsbestimmung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5480
Quantitative Bestimmung von Impulsen/Impulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel) mittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung – mindestens zwei ROI –
Punktzahl 750  
Einfachsatz 43,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 43,72 € 1,0x
Höchstsatz 43,72 € 1,0x

Die quantitative Bestimmung von Impulsraten mittels Gammakamera nach GOÄ 5480 bietet wertvolle Zusatzdaten. Erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5480

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 5480 lautet im Gebührenverzeichnis wie folgt:

Quantitative Bestimmung von Impulsen/Impulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel) mittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung – mindestens zwei ROI –

Diese nuklearmedizinische Leistung umfasst die computergestützte, quantitative Auswertung von szintigrafischen Bilddaten. Dabei ermittelt das System die Impulsratendichte in bestimmten Bildbereichen, um die Aktivitätskonzentration des verabreichten Radiopharmakons präzise zu messen. Die Analyse erfolgt über definierte Bildpunkte (Pixel) oder dreidimensionale Volumenelemente (Voxel).

Ein zentrales Kriterium für die Berechnung dieser Ziffer ist die Definition von mindestens zwei sogenannten Regions of Interest (ROI). Hierbei markiert die auswertende Person spezifische Gewebeareale auf dem Bildschirm, um deren Aktivität direkt miteinander oder mit dem umgebenden Hintergrundgewebe zu vergleichen. Als Ergänzungsleistung kann diese Ziffer nicht eigenständig, sondern nur in Kombination mit einer szintigrafischen Basisuntersuchung erbracht werden.

GOÄ 5480 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die quantitative Bestimmung nach GOÄ 5480 kommt immer dann zum Einsatz, wenn die rein visuelle Beurteilung eines Szintigramms für eine sichere Diagnose nicht ausreicht. Durch die exakte Messung der Impulsraten lässt sich der Stoffwechselumsatz in verdächtigen Arealen objektivieren. Dies ist besonders bei der Abklärung entzündlicher oder neoplastischer Prozesse von hoher klinischer Relevanz.

Typische Indikationsgebiete finden sich in der Skelettszintigrafie, beispielsweise beim Verdacht auf eine Osteomyelitis oder bei der Suche nach Knochentumoren. Auch in der Kardiologie zur Vitalitätsdiagnostik des Myokards oder in der Neurologie zur Beurteilung der regionalen Hirndurchblutung liefert die Methode entscheidende Zusatzinformationen. Für die Abrechnung ist die Angabe der konkreten klinischen Fragestellung auf der Liquidation zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5480

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Osteomyelitis bei liegender Knieendoprothese

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden Schmerzen im Bereich einer Kniegelenksprothese vor. Zum Ausschluss einer infektionsbedingten Lockerung wird eine Dreiphasen-Skelettszintigrafie durchgeführt. Zur präzisen Beurteilung erfolgt eine quantitative Auswertung der Impulsdichte über dem betroffenen Gelenk im Vergleich zur gesunden Gegenseite unter Verwendung von zwei Symmetrie-ROIs.

Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende szintigrafische Basisleistung zuzüglich der GOÄ-Ziffer 5480. Auf der Rechnung wird die Indikation Verdacht auf Osteomyelitis explizit angegeben.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines solitären Knochentumors

Bei einer Patientin zeigt sich im Röntgenbild ein unklarer osteolytischer Prozess im Femurschaft. Zur weiteren Dignitätsbeurteilung wird eine Skelettszintigrafie veranlasst. Die quantitative Analyse der Tracer-Anreicherung im Tumorareal im Vergleich zu einer gesunden Knochenregion liefert den entscheidenden Hinweis auf die Stoffwechselaktivität der Läsion.

Neben der statischen Skelettszintigrafie wird die GOÄ 5480 für die quantitative ROI-Auswertung angesetzt. Als Begründung wird der Verdacht auf Knochentumor dokumentiert und liquidiert.

Fallbeispiel 3: Hirnperfusions-Szintigrafie bei Demenzverdacht

Zur Differenzialdiagnostik einer Demenz wird eine Hirnperfusions-Szintigrafie mittels SPECT durchgeführt. Die quantitative Auswertung der regionalen Hirndurchblutung erfolgt über mehrere paarige ROIs in den kortikalen Regionen. Dies ermöglicht den Nachweis von asymmetrischen Perfusionsdefiziten.

Die quantitative Bestimmung nach GOÄ 5480 wird zusätzlich zur nuklearmedizinischen Basisleistung der Hirnszintigrafie berechnet. Die Dokumentation weist die exakte Lage der analysierten Hirnareale aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5480: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 5480 ist der Versuch, die Leistung mit einem gesteigerten Gebührensatz abzurechnen. Die Bestimmungen der GOÄ legen jedoch fest, dass für diese Ergänzungsleistung nur der einfache Gebührensatz von 43,72 € berechnungsfähig ist. Eine Steigerung auf den Regelsatz von 2,3 oder den Höchstsatz von 3,5 ist somit ausgeschlossen und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5480 erfordert zwingend die Angabe der Indikation auf der Rechnung. Fehlt dieser Zusatz (wie z. B. „Verdacht auf Osteomyelitis“), kann die Erstattung von den Kostenträgern rechtmäßig verweigert werden.

Zudem müssen die strengen Ausschlussfristen und Kombinationsverbote beachtet werden. Die GOÄ 5480 darf nicht neben den Ziffern 5401 bis 5403, 5420, 5421, 5440, 5441, 5444, 5462, 5470, 5473 bis 5475 sowie 5481 abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der Ganzkörper-Impulsbestimmung nach Ziffer 5481 ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 5480: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welche anatomischen Regionen als Region of Interest (ROI) definiert wurden. Es müssen mindestens zwei separate ROIs dokumentiert und ausgewertet werden, um die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung zu erfüllen.

Zusätzlich sollten die ermittelten Messwerte, wie die absolute Impulszahl oder die relative Impulsratendichte, im Befundbericht festgehalten werden. Auch die verwendete Software zur Meßwertverarbeitung sollte namentlich erwähnt werden. Ein visueller Nachweis der gesetzten ROIs im PACS-Archiv ist dringend zu empfehlen.

Dokumentation: Quantitative Auswertung der Skelettszintigrafie mittels Gammakamera und Meßwertverarbeitung. Definition von zwei ROIs (ROI 1: proximales Femur links, ROI 2: proximales Femur rechts). Ermittelte Impulsratendichte: ROI 1 = 450 Imp/Pixel, ROI 2 = 150 Imp/Pixel. Quotient links/rechts: 3,0. Indikation: Verdacht auf Osteomyelitis bei liegender Prothese.

Tipp: Speichern Sie die grafische Darstellung der ausgewerteten ROIs als Bilddatei im PACS ab. So können Sie bei Rückfragen von Prüfstellen sofort den visuellen Nachweis der erbrachten Leistung erbringen.

GOÄ 5480: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5480 weist eine Besonderheit auf, die sie von den meisten anderen Ziffern unterscheidet. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist für diese Leistung ausschließlich der einfache Gebührensatz (Faktor 1,0) in Höhe von 43,72 € ansetzbar. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors wegen erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Typische Ziffernkombinationen

Als Ergänzungsleistung wird die GOÄ 5480 stets in Kombination mit einer szintigrafischen Basisuntersuchung berechnet. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 5415 (Skelettszintigraphie), 5416, 5423, 5425 oder 5456. Die Ziffer ist je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen quantitativen Bestimmungen wie der Ziffer 5481. Werden mehrere szintigrafische Untersuchungen an verschiedenen Tagen durchgeführt, kann die GOÄ 5480 bei entsprechender medizinischer Begründung für jede selbstständige Basisleistung erneut angesetzt werden.

Ziffer 5480 in der neuen GOÄ

Die quantitative Bestimmung von Impulsen und Impulsratendichte mittels Gammakamera mit Messwertverarbeitung (mindestens zwei ROI) erhält mit Nummer 13543 einen direkten Nachfolger zum Festpreis von 47,87 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 43,72 €, der Festpreis liegt damit leicht darüber.

„Regionen von Interesse" (ROI) ist die ausgeschriebene neue Bezeichnung. Je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig neben 13501, 13502, 13503, 13508, 13509, 13520, 13521, 13524, 13533, 13537, 13540, 13541, 13542 oder 13544.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5480

Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 5480 beträgt genau 43,72 Euro bei einer Punktzahl von 750 Punkten. Da diese nuklearmedizinische Ergänzungsleistung nur zum einfachen Satz berechnet werden darf, entspricht dies auch dem maximal abrechenbaren Betrag. Eine Steigerung auf höhere Faktoren ist ausgeschlossen.
Für die Abrechnung der GOÄ 5480 ist die Angabe einer konkreten klinischen Indikation auf der Liquidation zwingend erforderlich. Typische Beispiele hierfür sind der Verdacht auf einen Knochentumor oder der Verdacht auf eine Osteomyelitis. Ohne diese Angabe riskieren Praxen eine Ablehnung der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ja, die GOÄ 5480 kann als Ergänzungsleistung neben einer Skelett- oder Ganzkörper-Szintigrafie berechnet werden, sofern eine quantitative Auswertung mittels ROIs erfolgt. Sie ist jedoch nicht neben der Ziffer 5481 für die quantitative Ganzkörper-Impulsbestimmung zulässig. Es muss sich um eine gezielte Auswertung von mindestens zwei Regionen handeln.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5480 müssen mindestens zwei separate Regions of Interest (ROI) definiert und ausgewertet werden. Diese Bildbereiche dienen dem quantitativen Vergleich der Impulsratendichte, beispielsweise zwischen einer pathologischen Region und der gesunden Gegenseite. Die Dokumentation dieser Regionen in der Patientenakte ist obligatorisch.
Nein, eine Steigerung des Gebührensatzes über den Faktor 1,0 hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 5480 nicht zulässig. Die Leistungsbeschreibung und die zugehörigen Anmerkungen bestimmen ausdrücklich, dass nur der einfache Gebührensatz berechnungsfähig ist. Erhöhter Aufwand kann daher nicht über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
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