GOÄ 5444: Nierenclearance rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5444
Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen –
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der quantitativen Nierenclearance nach GOÄ 5444 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden erläutert Ausschlüsse, Steigerungssätze und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5444

GOÄ-Ziffer 5444: Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen – gegebenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen –

Die Ziffer 5444 ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter dem Unterabschnitt g. (Nieren) angesiedelt. Sie beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Methode zur exakten Bestimmung der glomerulären Filtrationsrate (GFR) oder des renalen Plasmaflusses (RPF). Diese quantitative Analyse liefert präzise Daten über die Ausscheidungsleistung der Nieren.

Die Leistung umfasst explizit die Registrierung mehrerer Kurven sowie eventuell notwendige Blutaktivitätsbestimmungen. Das bedeutet, dass die labortechnische Aufbereitung und Messung der Radioaktivität im Blut des Patienten integraler Bestandteil dieser Gebührenposition sind. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 5444 in der Praxis: Präzise Nierenfunktionsdiagnostik

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 5444 vor allem dann zum Einsatz, wenn herkömmliche Laborparameter wie das Serum-Kreatinin keine ausreichend präzise Aussage über die tatsächliche Nierenleistung zulassen. Dies ist häufig bei Patienten vor einer potenziell nephrotoxischen Chemotherapie oder vor großen operativen Eingriffen der Fall. Auch bei der Abklärung von Nierenarterienstenosen liefert das Verfahren essenzielle funktionelle Daten.

Die Untersuchung basiert auf der intravenösen Applikation eines Radiopharmakons, dessen Clearance über externe Sonden oder durch serielle Blutentnahmen exakt quantifiziert wird. Die Wahl des Radiopharmakons richtet sich nach der klinischen Fragestellung, beispielsweise zur Bestimmung der glomerulären oder der tubulären Funktion. Die präzise Erfassung der Ausscheidungskinetik steht hierbei im Vordergrund.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die Indikation für die quantitative Clearance-Messung klar aus der Zuweisung oder der eigenen Dokumentation hervorgeht, um Erstattungskonflikte von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5444

Fallbeispiel 1: Abklärung vor nephrotoxischer Therapie

Ein Patient mit einem fortgeschrittenen Tumorleiden soll eine platinhaltige Chemotherapie erhalten. Zur exakten Bestimmung der Ausgangsnierenfunktion wird eine quantitative Clearanceuntersuchung an Sondenmessplätzen durchgeführt. Die Messung erfolgt mittels 51Cr-EDTA inklusive dreier Blutentnahmen zur Aktivitätsbestimmung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5444 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Nierenarterienstenose

Bei einer Patientin mit therapieresistenter Hypertonie besteht der Verdacht auf eine hämodynamisch relevante Nierenarterienstenose. Es erfolgt eine seitengetrennte quantitative Clearancebestimmung. Aufgrund einer ausgeprägten motorischen Unruhe der Patientin verzögert sich die Untersuchung, und die Sonden müssen mehrfach neu justiert werden. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5444 unter Anwendung des 2,5-fachen Steigerungssatzes mit der Begründung der erschwerten Durchführung durch motorische Unruhe.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Nierentransplantation

Zur engmaschigen Überwachung der Transplantatfunktion bei einem Patienten nach Nierentransplantation wird eine quantitative Clearanceuntersuchung durchgeführt. Die Untersuchung verläuft komplikationslos und liefert stabile Funktionswerte. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 5444 zum Schwellenwert (1,8-fach), da der Aufwand im durchschnittlichen Rahmen lag.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5444: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen am selben Behandlungstag. Die GOÄ-Ziffer 5444 weist einen strikten Ausschluss gegenüber den Ziffern 5440, 5480, 5481, 5483 und 5485 auf. Insbesondere die Kombination mit der einfachen seitengetrennten Funktionsuntersuchung (GOÄ 5440) wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die separate Abrechnung von Blutentnahmen oder Laborleistungen zur Aktivitätsbestimmung. Da der offizielle Leistungstext der GOÄ 5444 die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich [...] Blutaktivitätsbestimmungen“ enthält, sind diese Analysen mit der Gebühr abgegolten. Die zusätzliche Ansetzung von Laborziffern für die Aktivitätsmessung im Plasma ist daher nicht zulässig und führt zu Beanstandungen.

Achtung: Vor der Rechnungsstellung ist genau zu prüfen, ob am selben Kalendertag andere nuklearmedizinische Nierenuntersuchungen dokumentiert wurden. Der Ausschluss der Ziffern 5480 bis 5485 greift auch dann, wenn diese an unterschiedlichen Geräten durchgeführt wurden.

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Dokumentation der GOÄ 5444: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die GOÄ 5444 müssen das verwendete Radiopharmakon, die exakten Messzeiten der Sonden sowie die Rohdaten der Kurvenregistrierung lückenlos in der Patientenakte hinterlegt sein. Auch die Dokumentation der Blutentnahmezeitpunkte und der gemessenen Aktivitätswerte im Laborbuch ist zwingend erforderlich.

Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation der Untersuchung hervorgehen. Schwierigkeiten bei der Venenpunktion, technische Artefakte durch Patientenbewegung oder anatomische Besonderheiten sollten daher zeitnah und detailliert im Untersuchungsprotokoll vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Quantitative Nierenclearance mit 99mTc-DTPA an Sondenmessplatz. Applikation von [Aktivität] MBq i.v. Registrierung der Aktivitätskurven über 20 Minuten. Blutentnahmen nach 10, 20 und 30 Minuten zur Aktivitätsbestimmung im Plasma. Berechnung der GFR: [Wert] ml/min. Keine Komplikationen.

GOÄ 5444: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5444 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem verzögerter Aktivitätsabfall bei schwerer Niereninsuffizienz, der eine verlängerte Messzeit erfordert. Auch schwierige Venenverhältnisse, die die exakte zeitliche Platzierung der Blutentnahmen erschweren, rechtfertigen eine Erhöhung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 5444 mit beratenden und symptombezogenen Leistungen am selben Tag, sofern diese die Kriterien der GOÄ erfüllen. Auch die intravenöse Einbringung des radioaktiven Stoffes nach GOÄ 346 ist neben der Clearanceuntersuchung berechnungsfähig, da sie nicht im Leistungsumfang der 5444 enthalten ist. Die Kombination mit Ultraschalluntersuchungen der Niere ist ebenfalls zulässig und klinisch häufig indiziert.

Ziffer 5444 in der neuen GOÄ

Die quantitative Clearanceuntersuchung der Nieren an Sondenmessplätzen erhält mit Nummer 13524 einen direkten Nachfolger: „Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmessplätzen oder mittels mehrfacher Blutaktivitätsbestimmungen im Gammacounter, ggf. einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestimmungen" zum Festpreis von 69,33 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 104,92 €, der Festpreis liegt damit deutlich darunter.

Neu einbezogen ist die Clearancemessung mittels mehrfacher Blutaktivitätsbestimmungen im Gammacounter. Nicht berechnungsfähig neben 13521, 13543, 13544, 13545 oder 13549.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5444

Die GOÄ 5444 beschreibt die quantitative Clearanceuntersuchung der Nieren an Sondenmessplätzen, während die GOÄ 5440 die einfache seitengetrennte Funktionsuntersuchung darstellt. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus und dürfen nicht nebeneinander für denselben Behandlungsfall abgerechnet werden. Die GOÄ 5444 ist mit 1000 Punkten deutlich höher bewertet als die GOÄ 5440.
Neben der GOÄ 5444 dürfen die Ziffern 5440, 5480, 5481, 5483 und 5485 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen insbesondere andere nuklearmedizinische Nierenuntersuchungen und Clearance-Verfahren am selben Untersuchungstag. Eine Missachtung dieser Ausschlüsse führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unkooperativen Patienten zulässig. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Blutaktivitätsbestimmung kann eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz rechtfertigen. Die Begründung muss einzelfallbezogen, nachvollziehbar und medizinisch fundiert auf der Rechnung dokumentiert werden.
Ja, eventuell erforderliche Blutaktivitätsbestimmungen und die Registrierung mehrerer Kurven sind bereits mit der Gebühr für die GOÄ 5444 abgegolten. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat über andere Ziffern in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer deckt den gesamten nuklearmedizinischen Prozess der quantitativen Clearance-Messung ab.
Das Honorar für die GOÄ 5444 beträgt beim einfachen Gebührensatz (1,0-fach) 58,29 Euro. Bei der Abrechnung des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) liegt das Honorar bei 104,92 Euro. Wird der medizinisch begründete Höchstsatz (2,5-fach) angewandt, beläuft sich der Betrag auf 145,72 Euro.
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