GOÄ 5485: Ganzkörperzähler korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5485
Messung mit dem Ganzkörperzähler – gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren –
Punktzahl 980  
Einfachsatz 57,12 € 1,0x
Regelhöchstsatz 57,12 € 1,0x
Höchstsatz 57,12 € 1,0x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5485 (Ganzkörperzähler) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über die 1,0-Satz-Regelung, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5485

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5485 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:

Messung mit dem Ganzkörperzähler – gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren –

Diese Leistung umfasst die messtechnische Erfassung der vom gesamten Körper ausgehenden Gammastrahlung. Sie dient der Bestimmung von inkorporierten Radionukliden oder der Durchführung spezieller nuklearmedizinischer Stoffwechseluntersuchungen. Die quantitative Analyse der gewonnenen Gammaspektren ist, sofern medizinisch erforderlich, bereits vollständig in der Gebühr enthalten und darf nicht separat berechnet werden.

GOÄ 5485 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

In der klinischen Praxis kommt der Ganzkörperzähler vor allem in zwei großen Bereichen zum Einsatz. Zum einen dient er im Rahmen des Strahlenschutzes der Überwachung von Personen, die beruflich mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen. Zum anderen wird er für hochspezialisierte Resorptions- und Retentionsstudien genutzt, beispielsweise zur Bestimmung der Eisen- oder Vitamin-B12-Aufnahme im Magen-Darm-Trakt.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffer ist die Angabe der konkreten medizinischen Indikation auf der Liquidation. Ohne diese Angabe riskieren Praxen eine sofortige Zurückweisung der Rechnung durch die privaten Krankenversicherungen. Die medizinische Notwendigkeit muss sich direkt aus den dokumentierten Symptomen oder der beruflichen Exposition des Patienten ableiten lassen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5485

Fallbeispiel 1: Inkorporationsüberwachung im Strahlenschutz

Ein Mitarbeiter eines radiopharmazeutischen Labors stellt sich nach einem potenziellen Zwischenfall zur Routineüberwachung vor. Es erfolgt eine Messung mit dem Ganzkörperzähler zum Ausschluss einer inneren Kontamination mit Gammastrahlern. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5485 zum einfachen Satz unter Angabe der Indikation „Verdacht auf Inkorporation nach Laborereignis“.

Fallbeispiel 2: Diagnostik eines Malabsorptionssyndroms

Bei einer Patientin mit Verdacht auf ein schweres Malabsorptionssyndrom wird die Retention eines oral verabreichten, schwach radioaktiv markierten Tracers gemessen. Die Ganzkörperzählung erfolgt nach einer definierten Wartezeit, um die verbliebene Aktivität quantitativ zu bestimmen. Abgerechnet wird die GOÄ 5485 mit der Rechnungsbegründung „Verdacht auf intestinale Malabsorption bei chronischer Diarrhoe“.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Radionuklidtherapie

Zur Bestimmung der biologischen Halbwertszeit und der Ganzkörperretention nach einer therapeutischen Applikation von Radionukliden wird eine Kontrollmessung durchgeführt. Diese Messung liefert wichtige Daten für die individuelle Dosimetrie des Patienten. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5485 mit der Indikationsangabe „Retentionsmessung zur Dosimetrie nach Radioiodtherapie“.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5485: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung dieser Ziffer ist der Versuch, einen Steigerungssatz anzuwenden. Die GOÄ gibt hier unmissverständlich vor, dass für die Ziffer 5485 nur der einfache Gebührensatz berechnungsfähig ist. Ein Schwellenwert von 2,3 oder ein Höchstsatz von 3,5 existiert für diese Leistung in der Praxis nicht.

Achtung: Versuche, die GOÄ 5485 über den Faktor 1,0 hinaus zu steigern, führen unweigerlich zu Rechnungskürzungen und können als Honorarverstoß gewertet werden. Achten Sie strikt darauf, dass in Ihrer Abrechnungssoftware der Faktor 1,0 fest hinterlegt ist.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die zahlreichen Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 5485 darf nicht neben szintigraphischen Untersuchungen (GOÄ 5401–5403) oder nuklearmedizinischen Funktionsprüfungen (GOÄ 5420, 5421) am selben Behandlungstag abgerechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen gleichen diese Ziffern systematisch ab und streichen unzulässige Kombinationen konsequent.

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Dokumentation der GOÄ 5485: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den reinen Messwerten auch die Gerätekalibrierung und die Qualitätskontrolle des Ganzkörperzählers dokumentiert sein. Auch die Dauer der Messung sowie die Auswertung der Gammaspektren gehören zwingend in den Befundbericht.

Dokumentationsbeispiel: Ganzkörperzählung am [Datum] bei V. a. Inkorporation von I-131. Messdauer: 10 Minuten. Kalibrierung geprüft und fehlerfrei. Gammaspektrometrische Analyse zeigt keine Peaks oberhalb des Hintergrundrauschens. Keine Inkorporation nachweisbar.

Zusätzlich sollte der behandelnde Arzt die klinische Konsequenz aus der Messung kurz skizzieren. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung und erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich.

GOÄ 5485: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erläutert, ist eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 5485 gesetzlich ausgeschlossen. Selbst bei extrem zeitaufwendigen Messungen oder unruhigen Patienten darf der einfache Gebührensatz von 57,12 € nicht überschritten werden. Erschwerende Faktoren können in diesem Fall nicht über einen höheren Multiplikator ausgeglichen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Trotz der strengen Ausschlüsse gibt es zulässige Kombinationen, die für eine vollständige Abbildung des klinischen Aufwands genutzt werden können. So ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5456 (Sondermessung) ausdrücklich erlaubt. Dies ist besonders dann relevant, wenn neben der Ganzkörpermessung noch gezielte lokale Messungen über bestimmten Organen durchgeführt werden müssen.

Tipp: Nutzen Sie die Kombination mit der GOÄ 5456, wenn Sie zusätzlich zur Ganzkörperzählung eine spezifische Organaktivität (z. B. über der Schilddrüse oder der Leber) bestimmen müssen. Dies sichert Ihnen das Ihnen zustehende Honorar für den zusätzlichen Arbeitsaufwand.

Ziffer 5485 in der neuen GOÄ

Die Messung mit dem Ganzkörperzähler gegebenenfalls einschließlich quantitativer Analysen von Gammaspektren erhält mit Nummer 13549 einen direkten Nachfolger mit entsprechender Legende zum Festpreis von 52,20 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 57,12 €, der Festpreis liegt damit leicht darunter.

Je Basisleistung nur einmal berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig neben 13501, 13502, 13503, 13508, 13509, 13520, 13521, 13524, 13533, 13537 oder 13542.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5485

Nein, die GOÄ-Ziffer 5485 darf ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet werden. Ein Steigern auf den Regelsatz von 2,3 oder den Höchstsatz von 3,5 ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ mit einer solchen strikten Begrenzung.
Auf der Liquidation muss zwingend die genaue medizinische Indikation für die Untersuchung angegeben werden. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern beanstandet werden. Eine allgemeine Diagnose reicht oft nicht aus, die Indikation zur Ganzkörperzählung muss explizit genannt sein.
Die GOÄ-Ziffer 5485 darf nicht neben den Ziffern 5401 bis 5403, 5420, 5421, 5440, 5441, 5444, 5462, 5470 und 5475 berechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem verschiedene szintigraphische Untersuchungen und nuklearmedizinische Funktionsprüfungen. Eine zeitgleiche Abrechnung führt in der Regel zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.
Die Ziffer ist je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Bei medizinisch begründeten Verlaufskontrollen kann sie erneut angesetzt werden, sofern die Indikation für jede Wiederholung separat dokumentiert und begründet wird.
Ja, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5456 für eine nuklearmedizinische Sondermessung ist neben der Ziffer 5485 ausdrücklich erlaubt. Dies stellt eine wichtige Ausnahme von den sonst sehr strengen Ausschlussregelungen dieser Ziffer dar.
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