Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5484 (In-vitro-Markierung von Blutzellen). Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5484
In-vitro-Markierung von Blutzellen (z. B. Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten), – einschließlich erforderlicher In-vitro-Qualitätskontrollen –
Die GOÄ-Ziffer 5484 beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Laborleistung. Sie umfasst die Entnahme, die Separation, die radioaktive Markierung außerhalb des Körpers sowie die anschließende Reinjektion von patienteneigenen Blutzellen. Diese In-vitro-Markierung dient der Vorbereitung für anschließende szintigrafische Bildgebungen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer sind die obligatorischen In-vitro-Qualitätskontrollen. Diese Kontrollen stellen sicher, dass die Markierungseffizienz ausreichend hoch ist und keine ungebundenen Radionuklide in den Kreislauf gelangen. Separate Berechnungen für diese Kontrollschritte sind daher ausgeschlossen.
GOÄ 5484 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ 5484 ist in der modernen Nuklearmedizin auf spezifische Fragestellungen begrenzt. Typische Indikationen umfassen die Lokalisationsdiagnostik von versteckten Entzündungsherden mittels markierter Leukozyten. Auch der Nachweis von funktionsfähigem Milzgewebe durch den Einsatz hitzegeschädigter, markierter Erythrozyten stellt ein klassisches Einsatzgebiet dar.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die Untersuchung der Thrombozytenkinetik bei unklaren Thrombozytopenien. Hierbei werden Thrombozyten in vitro mit Indium-111 markiert, um deren Lebensdauer im Organismus zu bestimmen. Für jede dieser Indikationen ist eine präzise klinische Fragestellung zwingend erforderlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5484
Fallbeispiel 1: Lokalisationsdiagnostik eines okkulten Entzündungsherdes
Ein Patient stellt sich mit unklarem Fieber vor, wobei der Verdacht auf eine Protheseninfektion besteht. Zur Durchführung einer Leukozytenszintigrafie erfolgt die Entnahme von Eigenblut, gefolgt von der Leukozytenseparation und anschließenden Markierung mit Tc-99m-HMPAO in vitro. Nach erfolgreicher Qualitätskontrolle werden die Zellen reinjiziert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5484 mit dem einfachen Satz (75,77 €) neben der entsprechenden szintigrafischen Leistung.
Fallbeispiel 2: Nachweis einer Nebenmilz
Bei einem Patienten nach Splenektomie besteht der Verdacht auf aktives Nebenmilzgewebe. Es erfolgt die In-vitro-Markierung von Erythrozyten mit Tc-99m, gefolgt von einer thermischen Schädigung der Zellen im Wasserbad. Diese hitzedenaturierten Erythrozyten werden dem Patienten wieder verabreicht, um eine selektive Speicherung in der Milz zu erzielen. Die Abrechnung der GOÄ 5484 erfolgt einmalig für den Markierungsprozess.
Fallbeispiel 3: Bestimmung der Thrombozytenlebensdauer
Zur Abklärung einer autoimmunen Thrombozytopenie wird die Überlebenszeit der Blutplättchen gemessen. Hierzu werden patienteneigene Thrombozyten isoliert, in vitro mit Indium-111 markiert und reinjiziert. Die aufwendige Zellpräparation und Qualitätsprüfung wird über die GOÄ 5484 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5484: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5484 ist der Ansatz eines Steigerungssatzes. Da die Ziffer laut den Bestimmungen der GOÄ nur zum einfachen Gebührensatz berechnet werden darf, führt jeder Steigerungsversuch (z. B. Faktor 2,3) zur sofortigen Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit In-vivo-Verfahren. Wird die Markierung der Zellen direkt im Körper des Patienten durchgeführt, wie es bei bestimmten Herzuntersuchungen üblich ist, darf die GOÄ 5484 nicht herangezogen werden. Solche In-vivo-Markierungen sind explizit von dieser Leistung ausgeschlossen.
Achtung: Die Angabe der konkreten medizinischen Indikation auf der Liquidation ist eine zwingende Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 5484. Fehlt diese Angabe, wird die Rechnung von den Prüfstellen häufig beanstandet.
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Dokumentation der GOÄ 5484: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Ablauf der Zellseparation, das verwendete Radionuklid sowie die Ergebnisse der Qualitätskontrolle detailliert festgehalten werden. Auch die genauen Uhrzeiten von Blutentnahme, Markierung und Reinjektion sollten dokumentiert sein.
Zusätzlich muss die medizinische Notwendigkeit (Indikation) klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Dies erleichtert im Falle von Rückfragen der Beihilfe oder PKV den Nachweis der erbrachten Leistung.
Dokumentation: In-vitro-Markierung von autologen Leukozyten mit Tc-99m-HMPAO bei Verdacht auf Gefäßprotheseninfekt. Qualitätskontrolle: Markierungseffizienz bei 82 %. Reinjektion der markierten Zellen um 10:15 Uhr erfolgt.
GOÄ 5484: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung der GOÄ 5484 über den Faktor 1,0 hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen oder technischen Aufwand im Labor bleibt das Honorar auf den Einfachsatz von 75,77 € begrenzt. Ein Ausgleich für besonders schwierige Laborbedingungen kann daher nicht über diese Ziffer erfolgen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5484 wird regelhaft in Kombination mit den eigentlichen szintigrafischen Untersuchungsziffern abgerechnet. Typische Kombinationspartner sind die GOÄ-Ziffern für die statische Szintigrafie (z. B. GOÄ 5400) oder die SPECT-Untersuchung (GOÄ 5415). Auch die Blutentnahme nach GOÄ 250 kann zusätzlich angesetzt werden.
Tipp: Da die GOÄ 5484 selbst nicht steigerungsfähig ist, sollte ein eventueller Mehraufwand bei der Durchführung der anschließenden szintigrafischen Diagnostik über den Steigerungssatz der jeweiligen Untersuchungsziffer (z. B. GOÄ 5415) geltend gemacht werden.
Ziffer 5484 in der neuen GOÄ
Die In-vitro-Markierung von Blutzellen einschließlich erforderlicher In-vitro-Qualitätskontrollen erhält mit Nummer 13548 einen direkten Nachfolger zum Festpreis von 55,87 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 75,77 €, der Festpreis liegt damit darunter.
Je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5484
Was hat nicht gestimmt?