Die Abrechnung der Radionuklidventrikulographie nach GOÄ 5421 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5421
Radionuklidventrikulographie als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation – gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung –
Die GOÄ-Ziffer 5421 beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Untersuchung des Herzens. Sie umfasst die quantitative Mehrfachbestimmung der globalen und regionalen Herzfunktion sowohl in Ruhe als auch unter Belastungsbedingungen. Als Belastung kommt entweder eine körperliche Betätigung (Ergometrie) oder eine pharmakologische Stimulation infrage.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Leistung ist die Erfassung der Auswurffraktion (Ejektionsfraktion) sowie der regionalen Wandbewegungsstörungen. Da die Untersuchung eine präzise zeitliche Zuordnung der Bilddaten erfordert, ist ein begleitendes EKG zur Triggerung oft medizinisch notwendig. Dieses EKG ist gemäß dem Leistungstext explizit in der Ziffer 5421 enthalten und darf nicht separat berechnet werden.
GOÄ 5421 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Radionuklidventrikulographie (RNV) unter Belastung wird vor allem dann eingesetzt, wenn eine präzise Beurteilung der kardialen Leistungsreserve gefordert ist. Typische Indikationen sind die Abklärung einer koronaren Herzkrankheit (KHK) oder die Überwachung der Herzfunktion unter potenziell kardiotoxischer Chemotherapie. Die Kombination aus Ruhe- und Belastungsmessung liefert hierbei entscheidende prognostische Daten.
Im Vergleich zur reinen Ruhe-Untersuchung nach GOÄ 5420 erlaubt die GOÄ 5421 die Aufdeckung von belastungsinduzierten Ischämien und kontraktilen Funktionsstörungen. Die Abgrenzung ist essenziell: Sobald eine Stimulation – sei es durch Fahrrad-Ergometrie oder medikamentös – erfolgt, ist ausschließlich die höher bewertete Ziffer 5421 anzusetzen. Die zusätzliche Abrechnung der Ruhe-Ziffer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die genaue Art der Belastung (körperlich oder pharmakologisch) detailliert im Befundbericht dokumentiert wird, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5421
Fallbeispiel 1: Verdacht auf belastungsinduzierte KHK
Ein Patient stellt sich mit unklaren Thoraxschmerzen unter Belastung vor. Es erfolgt eine Radionuklidventrikulographie in Ruhe sowie unter stufenweiser Fahrrad-Ergometrie zur Bestimmung der Auswurffraktion und der regionalen Wandbewegung.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5421 zum Regelsatz (1,8-fach). Da die Belastung Teil der Zifferndefinition ist, darf die Ruhe-Untersuchung nach GOÄ 5420 nicht zusätzlich berechnet werden. Das zur Triggerung genutzte EKG ist ebenfalls mit der Ziffer 5421 abgegolten.
Fallbeispiel 2: Kardiotoxizitäts-Monitoring unter Chemotherapie
Bei einer Patientin unter laufender Anthrazyklin-Therapie soll die linksventrikuläre Funktion engmaschig überwacht werden. Aufgrund einer Gehbehinderung wird eine pharmakologische Stimulation mit Dobutamin durchgeführt, gefolgt von der nuklearmedizinischen Funktionsmessung.
Hier ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5421 vollumfänglich gerechtfertigt. Die pharmakologische Stimulation erfüllt die Kriterien der Ziffer. Die verwendeten Medikamente zur Stimulation können als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Kombination mit First-Pass-Untersuchung
Zur zusätzlichen Beurteilung des pulmonalen Shunts und der rechtsventrikulären Funktion wird die Radionuklidventrikulographie mit einer First-Pass-Radioventrikulographie kombiniert.
In diesem Fall wird neben der GOÄ-Ziffer 5421 zusätzlich die GOÄ-Ziffer 5473 (Erste-Passage-Untersuchung) abgerechnet. Diese Kombination ist laut den Bestimmungen der GOÄ ausdrücklich zulässig und stellt eine sachgerechte Abbildung des erhöhten diagnostischen Aufwands dar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5421: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von EKG-Leistungen. Da das EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung explizit im Leistungstext der GOÄ 5421 genannt wird, führt die zusätzliche Abrechnung der Ziffern 650 bis 656 regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Ebenfalls unzulässig ist die parallele Abrechnung von Myokardszintigraphien nach den Ziffern 5480 bis 5483 sowie der Shunt-Bestimmung nach 5485 am selben Untersuchungstag. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus, da sie methodisch verwandte nuklearmedizinische Verfahren darstellen. Prüfstellen filtern diese Kombinationen automatisiert heraus.
Achtung: Die Radionuklidventrikulographie darf auch dann nur einmal berechnet werden, wenn im Rahmen einer komplexen Untersuchung mehrere aufeinanderfolgende Stimulationsstufen gemessen werden. Eine Vervielfachung der Ziffer 5421 je Belastungsstufe ist unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 5421: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Befundbericht müssen die quantitativen Parameter wie die globale Ejektionsfraktion (LVEF) in Ruhe und unter Belastung explizit ausgewiesen werden. Auch die Beurteilung der regionalen Wandbewegungen in den verschiedenen Segmenten ist zwingend erforderlich.
Zudem sollte das angewendete Stimulationsprotokoll (z. B. erreichte Wattstufe bei Ergometrie oder Dosierung des Stimulanzmittels) genau dokumentiert werden. Falls ein EKG zur Triggerung verwendet wurde, gehört ein entsprechender Vermerk ebenfalls in die Dokumentation, um die medizinische Notwendigkeit der Untersuchungsmethode zu untermauern.
Dokumentation: RNV in Ruhe und unter pharmakologischer Stimulation mit Dobutamin (max. 20 µg/kg/min). Bestimmung der LVEF (Ruhe: 55 %, Belastung: 62 %) sowie der regionalen Wandbewegung (keine belastungsinduzierte Hypokinesie). EKG-getriggerte Akquisition im Äquilibrium.
GOÄ 5421: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 1,8-fachen Regelsatz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Ein typischer Grund für eine Faktorerhöhung ist das Vorliegen von ausgeprägten Herzrhythmusstörungen (z. B. absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern), welche die EKG-Triggerung erheblich erschweren und die Messzeit deutlich verlängern.
Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder erhebliche Adipositas, die eine aufwendigere Positionierung und längere Akquisitionszeiten erfordert, rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und direkt auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit Laborleistungen zur Vorbereitung der Untersuchung, wie der Bestimmung von Schilddrüsenwerten (z. B. nach GOÄ 355 oder 356) vor einer eventuellen Applikation von Tracern. Ebenfalls explizit zulässig ist die zusätzliche Abrechnung der Ziffer 5473 für eine ergänzende Erste-Passage-Untersuchung.
Nicht kombinierbar sind hingegen alle diagnostischen Standard-EKGs am selben Tag, sofern sie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der RNV stehen. Werden diese jedoch zu einem völlig anderen Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt, kann eine Abrechnung unter Angabe der Uhrzeit versucht werden.
Ziffer 5421 in der neuen GOÄ
Die kombinierte Radionuklidventrikulographie in Ruhe und unter Stimulation (bisher 2,3-facher Satz 398,68 €) findet ihren Nachfolger in Nummer 13509: „Szintigraphische Untersuchung der Myokardbewegung als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation, einschließlich EKG-Triggerung oder List-mode-Akquisition" zum Festpreis von 206,61 €.
Der Festpreis liegt erheblich unter dem alten Satz. Körperliche und pharmakologische Stimulation bleiben als Alternative erhalten. Nicht berechnungsfähig neben 2900, 2901, 2903, 2908, 2922, 13508, 13543, 13544, 13545 oder 13549.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5421
Was hat nicht gestimmt?