GOÄ 5416: Lungenventilationsszintigraphie korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5416
Szintigrafische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube
Punktzahl 1300  
Einfachsatz 75,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 136,39 € 1,8x
Höchstsatz 189,42 € 2,5x

Erfahren Sie, wie Sie die Lungenventilationsszintigraphie nach GOÄ-Ziffer 5416 rechtssicher abrechnen, typische Fehler vermeiden und Steigerungssätze begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5416

Szintigrafische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube

Die GOÄ-Ziffer 5416 beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Leistung zur Beurteilung der regionalen Lungenbelüftung. Diese Methode ermöglicht es, Ventilationsstörungen visuell und quantitativ darzustellen. Die Leistung umfasst die gesamte Vorbereitung des Patienten, die Applikation des radioaktiven Trägers sowie die anschließende messtechnische Erfassung.

Im Rahmen dieser Untersuchung atmet der Patient ein definiertes radioaktives Aerosol oder Gas ein. Die Verteilung der Radioaktivität in den Atemwegen wird anschließend mit einer Gammakamera aufgezeichnet. Diese Daten liefern essenzielle Informationen über die Belüftungsverhältnisse der einzelnen Lungenabschnitte.

GOÄ 5416 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ 5416 liegt in der Diagnostik von Lungenembolien. Hierbei wird die Ventilationsszintigraphie fast immer mit einer Perfusionsszintigraphie kombiniert, um ein sogenanntes Ventilations-Perfusions-Mismatch nachzuweisen. Ein solches Mismatch ist hochspezifisch für den Verschluss eines Lungengefäßes.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die präoperative Evaluation vor geplanten Lungenresektionen. Durch die Bestimmung der regionalen Belüftung lässt sich präzise vorhersagen, wie viel funktionelles Lungengewebe nach dem operativen Eingriff verbleibt. Dies ist besonders bei Patienten mit vorbestehender COPD oder Lungenemphysem von klinischer Relevanz.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5416

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Lungenembolie

Eine Patientin stellt sich mit akuter Atemnot und pleuritischem Brustschmerz vor. Zum Ausschluss einer Lungenembolie erfolgt eine kombinierte Ventilations- und Perfusionsszintigraphie. Die Belüftung zeigt sich homogen, während die Durchblutung segmentale Ausfälle aufweist. Abgerechnet wird die GOÄ 5416 für die Ventilation und die GOÄ 5415 für die Perfusionsszintigraphie.

Fallbeispiel 2: Präoperative Funktionsdiagnostik

Bei einem Patienten mit einem Bronchialkarzinom ist eine Lobektomie des rechten Oberlappens geplant. Zur Abschätzung der postoperativen Lungenfunktion wird eine quantitative Ventilationsszintigraphie durchgeführt. Neben der GOÄ 5416 wird die Ziffer 5480 für die quantitative Bestimmung angesetzt.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei schwerem Asthma bronchiale

Ein Patient mit therapierefraktärem Asthma zeigt anhaltende Beschwerden. Zur Beurteilung regionaler Ventilationsstörungen und Schleimpfropfenbildungen wird eine Ventilationsszintigraphie veranlasst. Die Untersuchung dokumentiert ausgeprägte, unregelmäßige Belüftungsdefizite. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 5416 als solitäre Leistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5416: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abrechnung der verwendeten Radionuklide und Inhalate. Diese dürfen nicht als eigene ärztliche Leistung deklariert werden, sondern müssen als Sachkosten nach § 10 GOÄ auf der Liquidation erscheinen. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Materialien fälschlicherweise unter nuklearmedizinischen Ziffern subsumiert werden.

Zudem ist darauf zu achten, dass nicht fälschlicherweise allgemeine Zuschläge berechnet werden, die in den Vorbemerkungen des Abschnitts O ausgeschlossen sind. Nur die explizit erlaubten Ziffern wie die computergesteuerte Auswertung dürfen zusätzlich angesetzt werden. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlussbestimmungen schützt vor zeitintensiven Rückfragen der Prüfstellen.

Achtung: Die Sachkosten für das verwendete Radionuklid (z. B. Technegas oder Krypton) müssen separat nach § 10 GOÄ abgerechnet werden und sind nicht in der Gebühr der GOÄ 5416 enthalten.

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Dokumentation der GOÄ 5416: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, das verwendete Radiopharmakon inklusive der applizierten Aktivität in Megabecquerel (MBq) sowie die Dauer der Inhalation dokumentiert werden. Auch die Anzahl und Ausrichtung der aufgenommenen Projektionen ist präzise festzuhalten.

Der schriftliche Befundbericht muss eine detaillierte Beschreibung der regionalen Radioaktivitätsverteilung enthalten. Eventuelle Ventilationsdefekte müssen anatomisch genau lokalisiert werden. Diese Detailtiefe ist bei einer MDK-Prüfung oder Rückfragen von privaten Krankenversicherungen unerlässlich.

Dokumentation: Indikation: V. a. Lungenembolie bei akuter Dyspnoe. Inhalation von 99mTc-Technegas (Aktivität: 30 MBq). Akquisition der Ventilationsszintigraphie in 6 Standardprojektionen. Befund: Homogene Belüftung beider Lungenflügel ohne segmentale Ventilationsausfälle.

GOÄ 5416: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Dyspnoe des Patienten, die eine wiederholte Unterbrechung der Inhalation notwendig macht. Auch eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei dementen Patienten, rechtfertigt einen höheren Multiplikator aufgrund des gesteigerten Zeitaufwands.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5416 wird in der klinischen Routine fast nie isoliert angewendet. Häufig erfolgt die Kombination mit der Perfusionsszintigraphie nach GOÄ 5415. Zur präzisen dreidimensionalen Darstellung kann zusätzlich die SPECT-Schnittbilduntersuchung nach GOÄ 5481 berechnet werden, was die diagnostische Genauigkeit erheblich steigert.

Tipp: Bei Durchführung einer SPECT-Untersuchung zur präziseren Lokalisierung von Ventilationsstörungen sollte stets die GOÄ 5481 zusätzlich zur GOÄ 5416 angesetzt werden.

Ziffer 5416 in der neuen GOÄ

Die szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube erhält mit Nummer 13507 einen direkten Nachfolger mit unverändertem Leistungsinhalt zum Festpreis von 146,73 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 136,39 €, der Festpreis liegt damit leicht höher.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5416

Die GOÄ-Ziffer 5416 kostet beim Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) 136,39 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 75,77 €, während der Höchstsatz (2,5-facher Satz) mit 189,42 € berechnet werden kann.
Ja, die GOÄ 5416 ist neben der Perfusionsszintigraphie nach GOÄ 5415 berechenbar. Da es sich um zwei unterschiedliche physiologische Prozesse handelt, ist die gemeinsame Erbringung medizinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig.
Neben der GOÄ 5416 dürfen die Ziffern 5473 für die computergesteuerte Auswertung, 5480 für quantitative Bestimmungen und 5481 für SPECT-Schnittbilder berechnet werden. Andere nuklearmedizinische Zuschläge sind in der Regel ausgeschlossen.
Die Kosten für das radioaktive Inhalationsmaterial wie Technegas oder Krypton-Gas sind nicht in der GOÄ 5416 enthalten. Diese können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen gerechtfertigt. Typische Gründe sind ausgeprägte Atemnot des Patienten, mangelnde Kooperationsfähigkeit oder ein deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Inhalation.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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