GOÄ 5833: Computergestützte Dosisberechnung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5833
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 116,57 € 1,0x
Höchstsatz 116,57 € 1,0x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie den Zuschlag GOÄ 5833 für die computergestützte Dosisberechnung in der Strahlentherapie fehlerfrei und rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5833

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie

Die Gebührenordnungsziffer 5833 beschreibt einen Zuschlag für die computergestützte Dosisberechnung im Rahmen der Strahlentherapie. Diese Leistung setzt voraus, dass die Dosisverteilung für den Patienten individuell und unter Verwendung eines speziellen Planungsrechners ermittelt wird. Die Berechnung basiert auf anatomischen Daten, die im Vorfeld erhoben wurden.

Der Zuschlag ist eng an die Hauptleistung nach GOÄ-Ziffer 5831 gekoppelt, welche die Erstellung des eigentlichen Bestrahlungsplans umfasst. Ohne die Erbringung dieser Hauptleistung kann der Zuschlag nicht geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt einmalig je Bestrahlungsserie.

GOÄ 5833 in der Praxis: Computergestützte Dosisberechnung in der Onkologie

In der modernen Strahlentherapie ist die präzise Schonung von gesundem Gewebe bei gleichzeitiger Maximierung der Tumordosis essenziell. Die dreidimensionale Bestrahlungsplanung bildet hierfür das technische Fundament. Hierbei werden Bilddaten, meist aus einer Computertomographie, direkt in das Planungssystem eingelesen.

Der Planungsrechner verknüpft diese anatomischen Querschnittsdaten mit den physikalischen Parametern des Bestrahlungsgeräts. Auf dieser Basis wird eine individuelle Dosisverteilung berechnet, die als Isodosen-Darstellung visualisiert wird. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Risikoorgane optimal geschont werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5833

Fallbeispiel 1: Bestrahlungsplanung bei Prostatakarzinom

Ein Patient mit einem lokal begrenzten Prostatakarzinom erhält eine kurative Strahlentherapie. Zur Schonung von Rektum und Harnblase erfolgt eine computergestützte 3D-Planung auf Basis von CT-Daten. Der Planungsrechner ermittelt die optimale Dosisverteilung für die Bestrahlungsserie.

Die Abrechnung umfasst die Hauptleistung für den Bestrahlungsplan sowie den Zuschlag nach GOÄ 5833 für die rechnergestützte Dosisberechnung. Beide Ziffern werden am Tag der Planerstellung dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Adjuvante Radiotherapie bei Mammakarzinom

Nach einer brusterhaltenden Operation erfolgt die adjuvante Bestrahlung der betroffenen Brust. Zur Vermeidung von Strahlenbelastungen des Herzens und der Lunge wird eine individuelle Dosisberechnung durchgeführt. Die Isodosen-Verteilung wird rechnergestützt in mehreren Schnittebenen simuliert.

Neben der Erstellung des Bestrahlungsplans wird der Zuschlag GOÄ 5833 mit dem einfachen Gebührensatz von 116,57 € in Ansatz gebracht. Dies dokumentiert den hohen rechnerischen Aufwand der Risikoorgan-Schonung.

Fallbeispiel 3: Komplexe Bestrahlung eines Bronchialkarzinoms

Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen Bronchialkarzinom ist eine mehrdimensionale Bestrahlung erforderlich. Die Dosisverteilung muss aufgrund der Atembewegung und der Nähe zum Rückenmark hochpräzise berechnet werden. Der Prozessrechner kalkuliert die Isodosen für mehrere Bestrahlungsfelder.

In der Liquidation wird die GOÄ 5831 mit dem Zuschlag GOÄ 5833 kombiniert. Da es sich um eine zusammenhängende Bestrahlungsserie handelt, ist der Zuschlag einmalig berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5833: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Versuch, den Zuschlag mit einem Steigerungsfaktor zu versehen. Der Gesetzgeber hat für die GOÄ 5833 jedoch festgelegt, dass diese nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden darf. Eine Steigerung auf den 2,3-fachen oder einen höheren Satz ist rechtlich unzulässig.

Achtung: Der Zuschlag nach GOÄ 5833 ist von einer Steigerung ausgeschlossen. Er wird immer mit dem festen Betrag von 116,57 € abgerechnet, unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen oder technischen Aufwand.

Zudem müssen die strikten Ausschlusskriterien beachtet werden. Die GOÄ 5833 darf nicht neben den Ziffern 5800 und 5810 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen einfachere Bestrahlungsverfahren, bei denen eine komplexe, computergestützte Dosisberechnung systematisch nicht vorgesehen ist.

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Dokumentation der GOÄ 5833: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte muss die Verwendung des Planungsrechners explizit vermerkt sein. Auch die Quelle der eingelesenen Daten, wie beispielsweise das Planungs-CT, gehört in die Dokumentation.

Zusätzlich müssen die berechneten Isodosen-Pläne und die Protokolle der Dosisverteilung dauerhaft im System archiviert werden. Diese Unterlagen dienen im Zweifelsfall als Nachweis für die tatsächlich erbrachte Leistung. Ohne diese visuellen und datentechnischen Belege gilt die Leistung als nicht nachgewiesen.

Dokumentation: Import der CT-Schnittbilder vom [Datum]. Individuelle 3D-Dosisberechnung mittels Planungsrechner [Modell/Software] zur Isodosen-Optimierung. Protokoll und Dosis-Volumen-Histogramm (DVH) in der digitalen Akte archiviert.

GOÄ 5833: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erläutert, ist die GOÄ 5833 eine nicht steigerungsfähige Zuschlagsziffer. Der Gebührensatz ist fest auf den einfachen Satz von 116,57 € normiert. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad der Dosisberechnung kann daher nicht über diesen Zuschlag, sondern gegebenenfalls über die Hauptleistung GOÄ 5831 abgebildet werden.

Tipp: Wenn die Erstellung des Bestrahlungsplans außergewöhnlich komplex war, kann die Hauptleistung GOÄ 5831 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,3-fach oder mit Begründung bis zu 3,5-fach) abgerechnet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag GOÄ 5833 wird regelhaft in Kombination mit der Hauptleistung GOÄ 5831 (Bestrahlungsplan) abgerechnet. Daneben sind weitere Leistungen des Unterabschnitts für die Hochvolttherapie berechnungsfähig. Hierzu gehören insbesondere die Ziffern für die Festlegung von Raumkoordinaten oder die Simulation.

Erlaubt ist die gleichzeitige Abrechnung mit den Ziffern 5832 sowie 5834 bis 5837. Diese Kombinationen spiegeln den typischen Ablauf einer modernen, hochpräzisen strahlentherapeutischen Behandlungskette wider.

Ziffer 5833 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag für individuelle Dosisverteilungsberechnung mit dem Prozessrechner zu Ziffer 5831 (heute beim 2,3-fachen Satz: 116,57 €) ist als eigenständige Zuschlagsposition entfallen. Die individuelle rechnergestützte Dosisverteilungsberechnung ist in den neuen Planungsleistungen 13601 und 13602 integriert und mit diesen Festpreisen vollständig abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5833

Nein, die GOÄ-Ziffer 5833 kann nicht gesteigert werden und ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Der feste Abrechnungsbetrag liegt somit immer bei 116,57 Euro. Ein erhöhter Aufwand muss stattdessen über die Hauptleistung nach GOÄ 5831 geltend gemacht werden.
Die GOÄ-Ziffer 5833 darf nicht neben den Ziffern 5800 und 5810 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen einfachere Bestrahlungsverfahren, bei denen eine komplexe computergestützte Dosisberechnung nicht vorgesehen ist. Eine parallele Abrechnung führt in der Regel zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.
Die GOÄ-Ziffer 5833 ist je Bestrahlungsserie nur einmalig berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung innerhalb derselben Serie ist unzulässig, selbst wenn mehrere Berechnungen stattfinden. Erst bei einer neuen, medizinisch begründeten Bestrahlungsserie kann der Zuschlag erneut angesetzt werden.
Die Abrechnung der GOÄ 5833 erfordert die individuelle Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines speziellen Planungsrechners. Hierbei werden anatomische Querschnittsdaten, beispielsweise aus einer Computertomographie, digital eingelesen und verarbeitet. Das Ergebnis muss in Form von Isodosen-Darstellungen dokumentiert werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 5833 ist als Zuschlag explizit an die Hauptleistung nach GOÄ 5831 gekoppelt. Sie kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden, wenn die Erstellung des Bestrahlungsplans eine computergestützte Dosisberechnung erfordert. Ohne die Abrechnung der GOÄ 5831 ist der Zuschlag jedoch nicht zulässig.
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