GOÄ 566: Phototherapie abrechnen – Tipps & Analogbewertungen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 566
Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 52,45 € 1,8x
Höchstsatz 72,85 € 2,5x

Die GOÄ-Ziffer 566 ist nicht nur für Neugeborene relevant. Durch wichtige Analogbewertungen wie die PDT bietet sie vielfältige Abrechnungsoptionen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 566

Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag

Die Gebührenordnungsziffer 566 beschreibt die Phototherapie eines Neugeborenen pro Kalendertag. Diese physikalische Leistung umfasst die Behandlung in einem Spezialkasten mit weiß- oder blaulichtgefilterter UV-Bestrahlung. Ziel der Maßnahme ist der schnelle Abbau des Bilirubin-Überschusses bei Neugeborenen-Ikterus, insbesondere bei einer Rhesus-Inkompatibilität.

Die Leistung ist mit 500 Punkten bewertet und stellt eine wichtige Säule in der neonatologischen Versorgung dar. Neben der primären Anwendung existieren bedeutende analoge Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Diese erweitern das Spektrum der Ziffer erheblich auf dermatologische Therapieverfahren.

GOÄ 566 in der Praxis: Vielfältige Analoganwendungen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ-Ziffer 566 weit über die Neonatologie hinaus angewendet. Ein wichtiges Einsatzgebiet ist die UVA-1-Therapie, auch bekannt als Kaltlichttherapie. Diese ist im Vergleich zur konventionellen UV-Behandlung ungleich aufwendiger und wird daher analog nach dieser Ziffer berechnet.

Ein weiterer wesentlicher Bereich ist die Fotodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen. Nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer kann die PDT analog nach Nr. 566 GOÄ angesetzt werden. Dies gilt für bis zu zwei Anwendungen im Behandlungsfall bei aktinischen Keratosen oder oberflächlichen Basaliomen.

Zudem ist die Balneofototherapie bei Psoriasis vulgaris über diese Ziffer analog abrechenbar. Hierbei unterscheidet man zwischen der synchronen oder asynchronen Fotosoletherapie und der Bade-PUVA. Diese Behandlungen sind auf maximal 35 Einzelanwendungen pro Behandlungszyklus limitiert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 566

Fallbeispiel 1: Stationäre Phototherapie bei Neugeborenen-Ikterus

Ein Neugeborenes zeigt am dritten Lebenstag einen stark erhöhten Bilirubinwert. Es erfolgt eine 24-stündige kontinuierliche Bestrahlung im Spezialbett mit Blaulicht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 566 zum Regelhöchstsatz von 52,45 € (1,8-facher Satz).

Fallbeispiel 2: Fotodynamische Therapie (PDT) einer aktinischen Keratose

Bei einem Patienten wird eine flächige aktinische Keratose im Gesicht mittels PDT behandelt. Nach Vorbereitung und Applikation des Fotosensibilisators erfolgt die Belichtung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 566 analog für die Lichtbestrahlung, kombiniert mit der Ziffer 5800 analog für den Behandlungsplan und den Sachkosten für das Gel nach § 10 GOÄ.

Fallbeispiel 3: Bade-PUVA bei schwerer Psoriasis vulgaris

Ein Patient mit ausgeprägter Schuppenflechte erhält eine Bade-PUVA-Therapie. Nach einem 20-minütigen Wannenbad in einer Psoralen-Lösung erfolgt die UV-A-Bestrahlung. Diese aufwendige Kombination wird als Balneofototherapie analog nach GOÄ-Nr. 566 in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 566: Was Prüfer beanstanden

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 566 ist eine tagesbezogene Gebühr. Eine mehrfache Berechnung am selben Kalendertag, beispielsweise bei Unterbrechungen der Bestrahlung, ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Ein häufiger Fehler bei der analogen Anwendung der PDT ist das Überschreiten der Höchstgrenze. Die analoge Nr. 566 darf für die PDT nur bis zu zweimal im Behandlungsfall angesetzt werden. Weitere Sitzungen innerhalb desselben Behandlungsfalls müssen besonders begründet oder über andere Ziffern abgebildet werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen oft die fehlerhafte Kombination mit anderen Lichttherapien. Die gleichzeitige Abrechnung von einfacheren Lichttherapien nach den GOÄ-Ziffern 560 bis 565 am selben Tag ist meist nicht zulässig, da die aufwendigere Leistung die einfacheren physikalischen Maßnahmen konsumiert.

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Dokumentation der GOÄ 566: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist für die rechtssichere Abrechnung unerlässlich. Bei Neugeborenen müssen die Bilirubin-Ausgangswerte, die Dauer der Bestrahlung sowie die Überwachungsprotokolle exakt festgehalten werden. Auch die Aufklärung der Eltern sollte dokumentiert sein.

Für die analoge PDT-Abrechnung sind die Lokalisation der Läsionen, die Einwirkzeit des Fotosensibilisators und die genauen Bestrahlungsparameter zu dokumentieren. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Dokumentation: Phototherapie bei Neugeborenen-Ikterus. Gesamtbestrahlungszeit: 18 Stunden. Bilirubinwert prä-Therapie: 18,5 mg/dl, post-Therapie: 14,2 mg/dl. Keine Nebenwirkungen, Hautverhältnisse unauffällig.

GOÄ 566: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein außergewöhnlich hoher Überwachungsaufwand bei unruhigen Neugeborenen oder extrem therapieresistente Bilirubinwerte. Bei der analogen PDT kann eine besonders großflächige Läsion oder eine schwierige anatomische Lokalisation die Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Tipp: Bei der analogen Abrechnung der PDT können wichtige Begleittherapien zusätzlich berechnet werden. Dazu gehören das Auftragen des Fotosensibilisators nach Nr. 209 GOÄ, der Okklusionsverband nach Nr. 200 GOÄ sowie die Kaltpackung zur Schmerzlinderung nach Nr. 530 GOÄ.

Zusätzlich kann bei der PDT der dermatologische Behandlungsplan analog nach Nr. 5800 GOÄ einmal im Behandlungsfall angesetzt werden. Bei ausgedehnten Befunden sind zudem die Zuschläge analog nach Nr. 5802 GOÄ für zwei weitere Bestrahlungsfelder und Nr. 5803 GOÄ für jedes weitere Feld kombinierbar.

Ziffer 566 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 566 war eine Sammelziffer, die per BÄK-Beschluss für mehrere unterschiedliche Lichttherapieverfahren analog verwendet wurde. In der neuen GOÄ sind diese Verfahren auf mehrere spezifische Ziffern verteilt — je nach tatsächlich erbrachter Leistung:

  • 4129 „Ganzkörper-Phototherapie mit selektivem langwelligem UVA-I-Licht (Mindeststärke 12 kW), je Sitzung" (34,21 €) — bei UVA-I-Kaltlichttherapie (z. B. Sklerodermie, schwere Neurodermitis); Mindestanforderung Geräteanlage 12 kW beachten
  • 4127 „Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen bei einem Bestrahlungsfeld bis zu 30 cm²" (62,45 €) — bei PDT von Hautläsionen je Bestrahlungsfeld; Kosten der photosensibilisierenden Substanz gesondert berechnungsfähig; für jedes weitere Bestrahlungsfeld erneut ansetzbar
  • 4132 „Balneophototherapie, je Sitzung" (43,82 €) — bei Fotosoletherapie oder Bade-PUVA; nicht neben 2202 berechnungsfähig
  • 4436 „Lichttherapie, je Sitzung, Dauer mindestens 40 Minuten (bei 10.000 Lux)" (13,82 €) — bei psychiatrischer Lichttherapie zur Behandlung einer saisonal-affektiven Störung

Kein Nachfolger in der neuen GOÄ: Die neonatale Phototherapie (Bilirubinabbau mittels Blaulichtspektrum) findet sich nicht im privatärztlichen Gebührenverzeichnis; stationäre Fälle werden über DRG abgerechnet. Der bisherige 2,3-fache Satz nach alter GOÄ lag bei 52,45 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 566

Nein, die GOÄ-Ziffer 566 ist eine tagesbezogene Leistung und kann nur einmal pro Kalendertag berechnet werden. Eine mehrfache Abrechnung am selben Tag, beispielsweise bei Unterbrechungen der Phototherapie, ist nicht zulässig. Eventueller Mehraufwand muss über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die PDT wird analog nach der GOÄ-Ziffer 566 abgerechnet. Diese Analogbewertung ist laut Bundesärztekammer bis zu zweimal im Behandlungsfall zulässig. Zusätzlich können Sachkosten für den Fotosensibilisator nach Paragraph 10 GOÄ geltend gemacht werden.
Neben der analogen Ziffer 566 können das Auftragen des Wirkstoffs nach Nr. 209 GOÄ, ein Okklusionsverband nach Nr. 200 GOÄ und eine Kaltpackung nach Nr. 530 GOÄ berechnet werden. Auch der Behandlungsplan analog Nr. 5800 GOÄ ist einmalig ansetzbar. Für ausgedehnte Befunde existieren zudem Zuschläge analog zu den Nummern 5802 und 5803 GOÄ.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine intensive Überwachung bei sehr unruhigen Säuglingen oder besonders ausgedehnte Hautareale bei der analogen PDT-Anwendung. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Liquidation vermerkt werden.
Ja, sowohl die synchrone und asynchrone Fotosoletherapie als auch die Bade-PUVA können analog nach der GOÄ-Ziffer 566 berechnet werden. Diese Zuordnung gilt als sachgerecht und bildet den hohen apparativen Aufwand ab. Die Behandlung ist in der Regel auf maximal 35 Einzelanwendungen pro Zyklus beschränkt.
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