Die Photochemotherapie (PUVA) nach GOÄ-Ziffer 565 ist eine hochwirksame Behandlung. Erfahren Sie alles über Abrechnung, Steigerungssätze und Fallbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 565
Photochemotherapie, je Sitzung (120 Punkte)
Die GOÄ-Ziffer 565 beschreibt eine kombinierte medikamentös-physikalische Therapie, die vor allem in der Dermatologie Anwendung findet. Diese Behandlung, auch bekannt als PUVA (Psoralen plus UV-A), kombiniert die Gabe einer fotosensibilisierenden Substanz mit einer anschließenden Bestrahlung durch langwelliges UV-Licht. Die Substanz wird entweder lokal als Bad oder Creme oder systemisch in Tablettenform verabreicht, um die Haut lichtempfindlicher zu machen.
Die Leistung umfasst die gesamte Durchführung der Sitzung inklusive der Überwachung des Patienten während der Bestrahlungsphase. Wesentlicher Bestandteil der Leistungserbringung ist zudem die Verordnung einer speziellen Schutzbrille für den Wellenlängenbereich von 330 bis 360 nm, um Augenschäden zu verhindern. Die Ziffer deckt somit den gesamten apparativen und personellen Aufwand der physikalischen Phase ab.
GOÄ 565 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf
Die Photochemotherapie nach GOÄ 565 kommt bei chronisch-entzündlichen und malignen Hauterkrankungen zum Einsatz. Zu den primären Indikationen gehören die Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte), die schwere Neurodermitis (atopisches Ekzem), die Vitiligo (Weißfleckenkrankheit) sowie kutane T-Zell-Lymphome. Die Therapie erfolgt in der Regel als intensive Zweiphasenbehandlung, bei der die Sensibilisierung zeitlich präzise auf die Bestrahlung abgestimmt sein muss.
In der Praxis wird die Behandlung in der Akutphase täglich oder alle zwei Tage durchgeführt. Nach einer erfolgreichen Initialserie schließt sich meist eine Erhaltungstherapie an, bei der die Intervalle schrittweise verlängert werden. Im ersten Behandlungsjahr können bis zu 120 Sitzungen medizinisch notwendig sein, in den Folgejahren sinkt die Frequenz meist deutlich.
Tipp: Die für die Behandlung benötigten Psoralene können entweder direkt über ein Rezept verordnet oder als Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ über die Praxisrechnung geltend gemacht werden. Eine lückenlose Erfassung der Sachkosten sichert hier die Liquidität der Praxis.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 565
Fallbeispiel 1: Systemische PUVA bei schwerer Psoriasis
Ein Patient mit ausgeprägter, therapieresistenter Psoriasis vulgaris stellt sich zur systemischen PUVA-Therapie vor. Nach oraler Einnahme von Psoralen und der exakten Wartezeit erfolgt die Ganzkörperbestrahlung mit UV-A-Licht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 565 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Die verordnete Schutzbrille wird in der Dokumentation vermerkt.
Fallbeispiel 2: Lokale Bade-PUVA bei Hand-Fuß-Ekzem
Bei einer Patientin mit chronischem Hand-Fuß-Ekzem wird eine lokale Bade-PUVA-Therapie durchgeführt. Die betroffenen Areale werden in einer psoralenhaltigen Lösung gebadet und anschließend gezielt bestrahlt. Aufgrund des erhöhten Vorbereitungsaufwands für das therapeutische Bad wird die GOÄ-Ziffer 565 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,3 abgerechnet. Die Begründung verweist auf den zeitintensiven Vorbereitungsprozess des Teilbads.
Fallbeispiel 3: Erhaltungstherapie bei Vitiligo
Ein Patient befindet sich in der Erhaltungsphase einer Vitiligo-Behandlung und erhält zweimal wöchentlich eine lokale Creme-PUVA. Nach dem Auftragen der Creme und der Einwirkzeit erfolgt die fraktionierte Bestrahlung der depigmentierten Areale. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 565 zum Einfachsatz (1,0-fach), da es sich um eine standardisierte Routinebehandlung kleinerer Hautareale handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 565: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 565 ist die mehrfache Berechnung pro Sitzung. Auch wenn verschiedene Körperregionen nacheinander oder mit unterschiedlichen Dosen bestrahlt werden, darf die Ziffer 565 nur einmal je Sitzung auf der Rechnung erscheinen. Eine Aufteilung in mehrere Einzelsitzungen am selben Kalendertag ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem ist die Abgrenzung zu den einfachen Lichttherapieziffern (GOÄ 560 bis 562) strikt zu beachten. Diese Ziffern dürfen nicht neben der GOÄ 565 für dieselbe Sitzung berechnet werden, da die Photochemotherapie die alleinige physikalische Lichtleistung dieser Sitzung darstellt. Ein paralleler Ansatz wird von den Prüfstellen als unzulässige Doppelabrechnung gewertet und gestrichen.
Achtung: Die Verordnung der speziellen Schutzbrille (330–360 nm) ist eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 565. Fehlt der Nachweis dieser Verordnung in den Behandlungsunterlagen, kann die gesamte Leistung bei einer Prüfung rückwirkend aberkannt werden.
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Dokumentation der GOÄ 565: Praxisbewährte Hinweise
Eine rechtssichere Dokumentation ist das Fundament für die erfolgreiche Durchsetzung der Honoraransprüche. In der Patientenakte müssen neben der Diagnose auch die Art der Applikation des Fotosensibilisators (oral, lokal als Bad oder Creme) und die genaue Einwirkzeit festgehalten werden. Auch die verabreichte UV-A-Dosis in Joule pro Quadratzentimeter (J/cm²) ist für jede Sitzung exakt zu protokollieren.
Zusätzlich muss die dokumentierte Verordnung der Schutzbrille lückenlos nachvollziehbar sein. Bei Abweichungen vom Standardablauf, beispielsweise bei vorzeitigem Abbruch wegen Unverträglichkeiten, schützt eine präzise Verlaufsdokumentation vor Regressansprüchen. Dies erleichtert auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen bei der Rechnungsstellung.
Dokumentation: Lokale Creme-PUVA bei Psoriasis palmoplantaris. Applikation von 0,1% Methoxsalen-Creme auf Hände und Füße, Einwirkzeit 60 Min. Bestrahlung mit UV-A (Wellenlänge 320-400 nm), Dosis: 1,5 J/cm². Schutzbrille (330-360 nm) verordnet und getragen. Keine Hautreizungen postoperativ.
GOÄ 565: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine aufwendige Lagerung bei mobilitätseingeschränkten Patienten oder durch die zeitgleiche Überwachung bei ausgeprägter Neigung zu phototoxischen Reaktionen begründet werden. Auch die Durchführung einer Bade-PUVA mit aufwendiger Reinigung der Wanne rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 565 können beratende und untersuchende Leistungen berechnet werden, sofern sie die Kriterien der GOÄ erfüllen. Die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 oder 5 ist bei der Erstvorstellung oder bei akuten Veränderungen des Hautbildes zulässig. Wichtig ist, dass die Beratung oder Untersuchung über die reine Durchführung der Photochemotherapie hinausgeht und separat dokumentiert wird. Sachkosten für den Wirkstoff werden nach § 10 GOÄ zusätzlich ausgewiesen.
Ziffer 565 in der neuen GOÄ
Die Photochemotherapie je Sitzung erhält mit Nummer 4131 einen direkten Nachfolger mit identischem Titel zum Festpreis von 17,18 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 12,58 €, der Festpreis liegt damit höher.
PUVA und verwandte Verfahren sind damit abgedeckt. Die Leistung ist von der physikalischen Medizin in die Dermatologie (Abschnitt F) gewandert. Die Kosten für Arzneimittel (Psoralene) bleiben als Auslagenersatz separat berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 565
Was hat nicht gestimmt?