Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 567 (Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum). Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerung und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 567
Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 567 erfasst die gezielte Anwendung von ultraviolettem Licht in definierten Wellenlängenbereichen. Hierbei kommen vor allem die Schmalspektrum-UV-B-Therapie (Wellenlänge 311 nm) sowie die UV-A-1-Kaltlichttherapie zum Einsatz. Diese selektiven Spektren minimieren das Risiko von Erythemen und maximieren gleichzeitig die therapeutische Wirkung auf der Haut.
Im Gegensatz zur unspezifischen UV-Bestrahlung nach GOÄ 566 erfordert die Ziffer 567 den Einsatz spezieller Bestrahlungsgeräte, die exakt auf das therapeutisch wirksame Spektrum gefiltert sind. Die Leistung ist je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der bestrahlten Körperregionen.
GOÄ 567 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 567 setzt eine klare medizinische Indikation voraus, bei der eine selektive Phototherapie den therapeutischen Standard darstellt. Typische Anwendungsgebiete in der dermatologischen Praxis sind die Psoriasis vulgaris, die mittelschwere bis schwere Atopische Dermatitis (Neurodermitis) sowie verschiedene Formen der Lichtdermatosen.
Auch bei hartnäckigem Pruritus im Rahmen von systemischen Erkrankungen oder bei der Vitiligo kommt die selektive UV-Therapie regelmäßig zum Einsatz. Die Abgrenzung zur GOÄ 566 ist essenziell, da die einfache UV-Bestrahlung deutlich geringer bewertet ist und keine selektiven Filter nutzt.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die apparative Ausstattung der Praxis die Erzeugung eines selektiven UV-Spektrums (z. B. 311 nm Schmalspektrum-UVB) technisch ermöglicht, um Rückfragen von Kostenträgern standzuhalten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 567
Fallbeispiel 1: Behandlung einer ausgeprägten Psoriasis vulgaris
Ein Patient stellt sich mit großflächigen Psoriasis-Plaques vor. Es erfolgt eine Ganzkörperbestrahlung mit Schmalspektrum-UV-B (311 nm) zur Reduktion der Entzündungsaktivität.
Begründung: Die selektive Bestrahlung ist medizinisch notwendig und wird dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 567 zum Regelsatz (1,8-fach = 9,54 €).
Fallbeispiel 2: UV-A-1-Therapie bei schwerer Neurodermitis
Bei einer Patientin mit akutem Schub einer atopischen Dermatitis wird eine hochdosierte UV-A-1-Therapie durchgeführt. Die Bestrahlungszeit muss aufgrund der Hautempfindlichkeit engmaschig überwacht werden.
Begründung: Die selektive UV-A-Therapie erfüllt die Kriterien der GOÄ 567. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 567.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Behandlung bei Vitiligo
Ein Patient erhält eine gezielte Schmalspektrum-UV-B-Therapie einzelner depigmentierter Hautareale im Gesicht und an den Händen.
Begründung: Auch die Teilkörperbestrahlung mit selektivem Spektrum rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 567 je Sitzung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 567: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 567 neben anderen Lichttherapieverfahren in derselben Sitzung. Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 567 und der einfachen UV-Bestrahlung nach GOÄ 566 für dieselbe Körperregion ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ebenso führt die parallele Abrechnung einer PUVA-Therapie (GOÄ 568) und einer selektiven Phototherapie (GOÄ 567) am selben Tag ohne strikte räumliche Trennung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Prüfstellen fordern in solchen Fällen den Nachweis einer separaten medizinischen Notwendigkeit.
Achtung: Die GOÄ 567 ist eine sitzungsbezogene Gebühr. Sie darf nicht mehrfach pro Sitzung berechnet werden, selbst wenn verschiedene Körperareale nacheinander mit unterschiedlichen Dosen bestrahlt werden.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 567: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der exakten Diagnose auch die technischen Parameter der Bestrahlung festgehalten werden. Dazu gehören das verwendete Wellenspektrum (z. B. UVB 311 nm), die verabreichte Dosis in Joule/cm² sowie die Bestrahlungsdauer.
Zudem sollten eventuelle Hautreaktionen (wie ein leichtes Erythem) oder Dosisanpassungen im Verlauf der Therapieserie lückenlos dokumentiert werden. Dies belegt die engmaschige ärztliche Überwachung der physikalischen Therapie.
Dokumentationsbeispiel: "Sitzung Phototherapie: Diagnose Psoriasis vulgaris (L40.0). Durchführung einer Ganzkörperbestrahlung mit selektivem UV-B-Spektrum (311 nm). Dosis: 0,45 J/cm², Bestrahlungszeit: 1:45 Min. Keine Hautrötung vorbestehend, Patient beschwerdefrei."
GOÄ 567: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ 567 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Positionierung von immobilen Patienten oder eine extrem kleinschrittige Dosisanpassung bei bekannter ausgeprägter Lichtüberempfindlichkeit.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 567 wird häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern diese Leistungen über die reine Durchführung der Phototherapie hinausgehen. Auch die Kombination mit dermatologischen Lokaltherapien ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen möglich.
Ziffer 567 in der neuen GOÄ
Die Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum je Sitzung erhält mit Nummer 4130 einen direkten Nachfolger mit identischer Bezeichnung zum Festpreis von 13,47 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 9,54 €, der Festpreis liegt damit darüber.
Die Leistung ist inhaltlich identisch — NB-UVB 311 nm, SUP-Spektrum, Indikationsbereich (Schuppenflechte, Neurodermitis, Lichtdermatose, Akne) unverändert. Die Ziffer ist aus Abschnitt E (physikalische Medizin) in Abschnitt F (Dermatologie) gewechselt; die bisherige §2-Besonderheit der alten GOÄ (kein Recht auf Honorarvereinbarung in Abschnitt E) entfällt im neuen Festpreissystem.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 567
Was hat nicht gestimmt?