GOÄ 567: Phototherapie richtig abrechnen – Honorar sichern

4 Min. Lesezeit
GOÄ 567
Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung
Punktzahl 91  
Einfachsatz 5,30 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,54 € 1,8x
Höchstsatz 13,25 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 567 (Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum). Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerung und Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 567

Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 567 erfasst die gezielte Anwendung von ultraviolettem Licht in definierten Wellenlängenbereichen. Hierbei kommen vor allem die Schmalspektrum-UV-B-Therapie (Wellenlänge 311 nm) sowie die UV-A-1-Kaltlichttherapie zum Einsatz. Diese selektiven Spektren minimieren das Risiko von Erythemen und maximieren gleichzeitig die therapeutische Wirkung auf der Haut.

Im Gegensatz zur unspezifischen UV-Bestrahlung nach GOÄ 566 erfordert die Ziffer 567 den Einsatz spezieller Bestrahlungsgeräte, die exakt auf das therapeutisch wirksame Spektrum gefiltert sind. Die Leistung ist je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der bestrahlten Körperregionen.

GOÄ 567 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 567 setzt eine klare medizinische Indikation voraus, bei der eine selektive Phototherapie den therapeutischen Standard darstellt. Typische Anwendungsgebiete in der dermatologischen Praxis sind die Psoriasis vulgaris, die mittelschwere bis schwere Atopische Dermatitis (Neurodermitis) sowie verschiedene Formen der Lichtdermatosen.

Auch bei hartnäckigem Pruritus im Rahmen von systemischen Erkrankungen oder bei der Vitiligo kommt die selektive UV-Therapie regelmäßig zum Einsatz. Die Abgrenzung zur GOÄ 566 ist essenziell, da die einfache UV-Bestrahlung deutlich geringer bewertet ist und keine selektiven Filter nutzt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die apparative Ausstattung der Praxis die Erzeugung eines selektiven UV-Spektrums (z. B. 311 nm Schmalspektrum-UVB) technisch ermöglicht, um Rückfragen von Kostenträgern standzuhalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 567

Fallbeispiel 1: Behandlung einer ausgeprägten Psoriasis vulgaris

Ein Patient stellt sich mit großflächigen Psoriasis-Plaques vor. Es erfolgt eine Ganzkörperbestrahlung mit Schmalspektrum-UV-B (311 nm) zur Reduktion der Entzündungsaktivität.

Begründung: Die selektive Bestrahlung ist medizinisch notwendig und wird dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 567 zum Regelsatz (1,8-fach = 9,54 €).

Fallbeispiel 2: UV-A-1-Therapie bei schwerer Neurodermitis

Bei einer Patientin mit akutem Schub einer atopischen Dermatitis wird eine hochdosierte UV-A-1-Therapie durchgeführt. Die Bestrahlungszeit muss aufgrund der Hautempfindlichkeit engmaschig überwacht werden.

Begründung: Die selektive UV-A-Therapie erfüllt die Kriterien der GOÄ 567. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 567.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Behandlung bei Vitiligo

Ein Patient erhält eine gezielte Schmalspektrum-UV-B-Therapie einzelner depigmentierter Hautareale im Gesicht und an den Händen.

Begründung: Auch die Teilkörperbestrahlung mit selektivem Spektrum rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 567 je Sitzung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 567: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 567 neben anderen Lichttherapieverfahren in derselben Sitzung. Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 567 und der einfachen UV-Bestrahlung nach GOÄ 566 für dieselbe Körperregion ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ebenso führt die parallele Abrechnung einer PUVA-Therapie (GOÄ 568) und einer selektiven Phototherapie (GOÄ 567) am selben Tag ohne strikte räumliche Trennung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Prüfstellen fordern in solchen Fällen den Nachweis einer separaten medizinischen Notwendigkeit.

Achtung: Die GOÄ 567 ist eine sitzungsbezogene Gebühr. Sie darf nicht mehrfach pro Sitzung berechnet werden, selbst wenn verschiedene Körperareale nacheinander mit unterschiedlichen Dosen bestrahlt werden.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 567: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der exakten Diagnose auch die technischen Parameter der Bestrahlung festgehalten werden. Dazu gehören das verwendete Wellenspektrum (z. B. UVB 311 nm), die verabreichte Dosis in Joule/cm² sowie die Bestrahlungsdauer.

Zudem sollten eventuelle Hautreaktionen (wie ein leichtes Erythem) oder Dosisanpassungen im Verlauf der Therapieserie lückenlos dokumentiert werden. Dies belegt die engmaschige ärztliche Überwachung der physikalischen Therapie.

Dokumentationsbeispiel: "Sitzung Phototherapie: Diagnose Psoriasis vulgaris (L40.0). Durchführung einer Ganzkörperbestrahlung mit selektivem UV-B-Spektrum (311 nm). Dosis: 0,45 J/cm², Bestrahlungszeit: 1:45 Min. Keine Hautrötung vorbestehend, Patient beschwerdefrei."

GOÄ 567: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ 567 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Positionierung von immobilen Patienten oder eine extrem kleinschrittige Dosisanpassung bei bekannter ausgeprägter Lichtüberempfindlichkeit.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 567 wird häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern diese Leistungen über die reine Durchführung der Phototherapie hinausgehen. Auch die Kombination mit dermatologischen Lokaltherapien ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen möglich.

Ziffer 567 in der neuen GOÄ

Die Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum je Sitzung erhält mit Nummer 4130 einen direkten Nachfolger mit identischer Bezeichnung zum Festpreis von 13,47 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 9,54 €, der Festpreis liegt damit darüber.

Die Leistung ist inhaltlich identisch — NB-UVB 311 nm, SUP-Spektrum, Indikationsbereich (Schuppenflechte, Neurodermitis, Lichtdermatose, Akne) unverändert. Die Ziffer ist aus Abschnitt E (physikalische Medizin) in Abschnitt F (Dermatologie) gewechselt; die bisherige §2-Besonderheit der alten GOÄ (kein Recht auf Honorarvereinbarung in Abschnitt E) entfällt im neuen Festpreissystem.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 567

Die GOÄ-Ziffer 567 darf für jede Sitzung einer Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum abgerechnet werden. Typische Indikationen sind chronisch-entzündliche Hauterkrankungen wie Psoriasis oder Neurodermitis. Voraussetzung ist der Einsatz spezieller, gefilterter Bestrahlungsgeräte.
Nein, die GOÄ 567 ist eine sitzungsbezogene Leistung und kann pro Kalendertag in der Regel nur einmal berechnet werden. Auch die Bestrahlung mehrerer unterschiedlicher Körperareale rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung in einer Sitzung. Bei medizinisch begründeten Ausnahmen muss die Notwendigkeit detailliert dokumentiert werden.
Die GOÄ 566 betrifft die einfache, unspezifische UV-Bestrahlung, während die GOÄ 567 eine Phototherapie mit einem selektiven UV-Spektrum voraussetzt. Letztere erfordert den Einsatz spezieller Filtertechnologien, wie sie bei der Schmalspektrum-UVB-Therapie genutzt werden. Daher ist die GOÄ 567 auch höher bewertet.
Neben der GOÄ 567 dürfen andere Lichttherapieverfahren wie die GOÄ 566 (einfache UV-Bestrahlung) oder die GOÄ 568 (PUVA) für dieselbe Sitzung nicht berechnet werden. Auch die Kombination mit bestimmten physikalisch-medizinischen Leistungen am selben Tag kann eingeschränkt sein. Eine genaue Prüfung der Ausschlussbestimmungen ist daher ratsam.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand bei der Lagerung des Patienten begründen. Auch eine extreme Lichtempfindlichkeit, die eine besonders engmaschige Überwachung und kleinschrittige Dosisanpassung erfordert, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss individuell in der Rechnung angegeben werden.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich