Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5700 (Kopf-MRT). Erfahren Sie alles über Ausschlusskriterien, Steigerungsfaktoren und Dokumentationspflichten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5700
Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes – gegebenenfalls einschließlich des Halses –, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen
Die GOÄ-Ziffer 5700 beschreibt eine grundlegende radiologische Leistung im Bereich der Schnittbilddiagnostik. Sie umfasst die vollständige Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels, wobei anatomisch auch der Halsbereich mit abgedeckt sein kann. Für eine vollständige Leistungserbringung müssen zwingend mindestens zwei Projektionen akquiriert werden, wovon mindestens eine Sequenz T2-gewichtet sein muss.
Die Ziffer deckt die gesamte technische Durchführung inklusive der Bildakquisition, der Bereitstellung der Infrastruktur und der anschließenden Befundung ab. Die Einbeziehung des Halses führt nicht zu einer zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeit einer weiteren MRT-Ziffer, da diese Option explizit im Leistungstext der GOÄ 5700 verankert ist.
GOÄ 5700 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Die Indikationen für ein Kopf-MRT nach GOÄ 5700 sind vielfältig und betreffen zahlreiche medizinische Fachgebiete wie die Neurologie, Neurochirurgie, HNO-Heilkunde und Psychiatrie. Typische klinische Szenarien umfassen den Ausschluss oder die Verlaufskontrolle von intrakraniellen Raumforderungen, entzündlichen ZNS-Erkrankungen wie der Multiplen Sklerose oder vaskulären Pathologien wie Schlaganfällen und Aneurysmen.
Auch bei chronischen Kopfschmerzen unklarer Genese, Schwindelsymptomatik oder kognitiven Defiziten stellt die MRT des Kopfes den diagnostischen Goldstandard dar. Die Flexibilität der Ziffer erlaubt es, den Übergangsbereich zum Hals (z. B. zur Darstellung der hirnversorgenden Gefäße oder der Halswirbelsäule im kraniozervikalen Übergang) ohne Wechsel der Abrechnungsziffer zu untersuchen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5700
Fallbeispiel 1: Abklärung eines akuten vestibulären Schwindels
Ein Patient stellt sich mit akut aufgetretenem, anhaltendem Drehschwindel und Nystagmus vor. Zum Ausschluss eines Kleinhirnbrückenwinkel-Prozesses oder eines Hirnstamminsultes wird eine MRT des Schädels in axialer und sagittaler Projektion durchgeführt, inklusive einer T2-gewichteten Sequenz. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5700 zum 1,8-fachen Regelsatz (461,63 €).
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Multipler Sklerose
Bei einer Patientin mit schubförmig verlaufender Multipler Sklerose steht die jährliche Kontrolluntersuchung des Gehirns an. Es werden T1- und T2-gewichtete Aufnahmen in drei Ebenen angefertigt, um die Läsionslast im Gehirn und im kraniozervikalen Übergang zu beurteilen. Da die Untersuchung aufgrund der hohen Detailgenauigkeit und des Vergleichs mit Voraufnahmen besonders zeitaufwendig ist, wird die GOÄ 5700 mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 (589,86 €) abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Diagnostik bei chronischem Kopfschmerz mit Kontrastmittel
Ein Patient leidet unter neuartigen, progredienten Kopfschmerzen. Zur Tumorausschlusdiagnostik erfolgt ein kraniales MRT nach GOÄ 5700. Aufgrund des klinischen Verdachts wird zusätzlich ein paramagnetisches Kontrastmittel intravenös appliziert. Neben der GOÄ 5700 wird die Ziffer 346 für die Kontrastmitteleinbringung sowie die Sachkosten für das Kontrastmittel separat in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5700: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5700 mit anderen MRT-Ziffern für dieselbe Sitzung, ohne die Höchstwertregelung nach GOÄ 5735 zu beachten. Die Ziffer 5735 fungiert als "Deckel" für mehrere MRT-Leistungen und schließt die gleichzeitige Abrechnung der Einzelziffern aus, wenn deren Summe den Höchstwert überschreitet.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von mehreren MRT-Leistungen (z. B. Kopf-MRT nach 5700 und Wirbelsäulen-MRT nach 5715) in einer Sitzung muss auf der Liquidation immer gesondert begründet werden, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Abrechnung der GOÄ 5700, wenn die geforderten zwei Projektionen oder die T2-Wichtung nicht eindeutig aus dem Befundbericht hervorgehen. Eine unvollständige Dokumentation führt unweigerlich zum Honorarverlust bei nachträglichen Prüfungen.
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Dokumentation der GOÄ 5700: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressforderungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die technischen Parameter der Untersuchung exakt aufgeführt werden. Dies beinhaltet die Angabe der verwendeten Sequenzen (z. B. T1, T2, FLAIR, DWI) sowie die Ausrichtung der Projektionsebenen (z. B. sagittal, transversal, koronal).
Auch die medizinische Notwendigkeit einer eventuellen Einbeziehung des Halsbereiches sollte kurz dokumentiert werden. Ein strukturierter Befundbericht erleichtert nicht nur die kollegiale Kommunikation, sondern dient auch als gerichtsfester Nachweis gegenüber Kostenträgern.
Dokumentationsbeispiel: MRT des Schädels vom [Datum]. Indikation: V. a. Ischämie. Durchführung einer multiplanaren MRT des Kopfes in axialer (T2-TSE, DWI) und sagittaler (T1-SE) Projektion. Befund: Kein Nachweis einer frischen Ischämie oder einer intrakraniellen Raumforderung.
GOÄ 5700: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5700 liegt beim 1,8-fachen Satz (461,63 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 (641,15 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Klaustrophobie des Patienten, die zusätzliche Sedierungsmaßnahmen oder vermehrte Pausen erfordert, oder extreme Artefakte durch nicht-entfernbare metallische Implantate, die eine aufwendige Sequenzoptimierung notwendig machen.
Tipp: Formulieren Sie die Begründung für eine Steigerung stets patientenindividuell und vermeiden Sie standardisierte Textbausteine, da diese von privaten Krankenversicherungen häufig abgelehnt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5700 lässt sich hervorragend mit den Zuschlägen für computergestützte Analysen kombinieren. Hierzu zählen insbesondere die Zuschläge nach den Ziffern 5731 und 5732. Auch die Ziffern 344 bis 347 für die Einbringung von Kontrastmitteln mittels Infusion oder Injektion sind neben der GOÄ 5700 voll berechnungsfähig und sollten bei entsprechender Indikation nicht vergessen werden.
Ziffer 5700 in der neuen GOÄ
Die Kopf-MRT (bisher 2,3-facher Satz 461,63 €) wird in der neuen GOÄ nach Fragestellung aufgeteilt:
- 13395 „Funktionelle Magnetresonanztomographie im Rahmen der Epilepsiediagnostik oder im Rahmen der Diagnostik von Hirntumoren oder vaskulären Malformationen im Bereich des Gehirns, ggf. einschließlich EEG-Triggerung" (517,18 €) — bei funktioneller Bildgebung zu diesen Indikationen
- 13394 „Magnetresonanztomographie zur Bestrahlungsplanung und/oder OP-Navigationsplanung" (264,76 €) — wenn die MRT ausdrücklich der Bestrahlungsplanung oder OP-Navigationsplanung dient; je Planungsanlass einmal berechnungsfähig
- 13354 „Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes, ggf. einschließlich des cranio-zervikalen Übergangs" (388,01 €) — Standardnachfolger für alle übrigen Kopf-MRT; cranio-zervikaler Übergang ist in der Legende explizit einbezogen
Entscheidend für die Ziffer ist die klinische Fragestellung, nicht allein die Anatomie. Die Indikation sollte in der Rechnung klar dokumentiert sein.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5700
Was hat nicht gestimmt?