GOÄ 5705: MRT der Wirbelsäule korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5705
Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen
Punktzahl 4200  
Einfachsatz 244,81 € 1,0x
Regelhöchstsatz 440,66 € 1,8x
Höchstsatz 612,02 € 2,5x
Ausschlüsse

Die MRT der Wirbelsäule nach GOÄ 5705 wirft in der Praxis oft Fragen zu Höchstwerten und Kombinationen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5705

Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen - 4200 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 5705 beschreibt eine schnittbilddiagnostische Untersuchung der Wirbelsäule mittels Magnetresonanztomographie. Die Leistung setzt zwingend die Akquisition von Bilddaten in mindestens zwei unterschiedlichen Projektionen (z. B. sagittal und transversal) voraus. Diese Projektionen sind notwendig, um anatomische Strukturen dreidimensional beurteilen zu können.

Im Leistungsumfang enthalten sind die Vorbereitung des Patienten, die Lagerung, die eigentliche Messsequenz-Akquisition sowie die anschließende Bildrekonstruktion und Befundung. Auch die Dokumentation und Archivierung der Bilddaten gehören zum Standardleistungsumfang dieser Ziffer.

GOÄ 5705 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ 5705 ist im radiologischen und orthopädischen Alltag weit verbreitet. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall (Diskusprolaps), degenerative Veränderungen wie die Spinalkanalstenose oder entzündliche Erkrankungen wie die Spondylodisziitis. Auch zur Abklärung von traumatischen Wirbelkörperfrakturen oder tumorösen Prozessen ist die Untersuchung unverzichtbar.

Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung der untersuchten Abschnitte. Die Ziffer bezieht sich auf einen Wirbelsäulenabschnitt (Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule). Sollen mehrere Abschnitte in einer Sitzung untersucht werden, ist die Ziffer mehrfach anzusetzen, wobei die strengen Kombinationsregeln und der Höchstwert nach GOÄ 5735 zu beachten sind.

Tipp: Die Untersuchung von zwei verschiedenen Wirbelsäulenabschnitten (z. B. HWS und LWS) rechtfertigt den zweifachen Ansatz der Ziffer 5705, erfordert jedoch eine detaillierte medizinische Begründung auf der Rechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5705

Fallbeispiel 1: Verdacht auf lumbalen Bandscheibenvorfall

Ein Patient stellt sich mit akuter Lumboischialgie und Taubheitsgefühl im Bein vor. Es erfolgt eine MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) in sagittaler und transversaler Schichtung ohne Kontrastmittel.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5705 zum Regelsatz (1,8-fach) mit 440,66 €. Da es sich um eine Standarduntersuchung eines einzelnen Abschnitts handelt, ist keine gesonderte Begründung notwendig.

Fallbeispiel 2: Ausschluss Spondylitis bei bekannter rheumatoider Arthritis

Bei einer Patientin mit bekannter rheumatoider Arthritis besteht der Verdacht auf eine entzündliche Beteiligung der Halswirbelsäule (HWS). Es wird eine MRT der HWS in zwei Projektionen unter Verwendung von intravenösem Kontrastmittel durchgeführt.

Abgerechnet wird die GOÄ 5705 (440,66 € bei 1,8-fach) für die MRT-Leistung. Zusätzlich wird die GOÄ-Ziffer 346 für die Einbringung des Kontrastmittels mittels Infusion (17,49 € bei 1,8-fach) sowie die Sachkosten für das Kontrastmittel gemäß § 10 GOÄ in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Komplexe Beurteilung bei Zustand nach Wirbelsäulen-Spondylodese

Ein Patient benötigt eine Kontroll-MRT der Brustwirbelsäule (BWS) nach einer komplexen Versteifungsoperation. Aufgrund von ausgeprägten Metallartefakten müssen spezielle, zeitaufwendige Sequenzen zur Artefaktreduktion gefahren werden.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5705. Wegen des erheblichen zeitlichen Mehraufwands und der schwierigen Befundung durch die Artefakte wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,5 (612,02 €) gewählt. Die Begründung lautet: Erhöhter Zeitaufwand und erschwerte Befundung durch ausgeprägte Metallartefakte nach Spondylodese.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5705: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen der Ausschlussziffer GOÄ 5735. Die Ziffer 5735 stellt den Höchstwert für MRT-Untersuchungen in einer Sitzung dar. Sobald mehrere MRT-Leistungen (z. B. GOÄ 5705 und GOÄ 5720) nebeneinander berechnet werden, darf die Summe der Einzelsätze den Höchstwert von 11.000 Punkten nicht überschreiten.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die fehlende oder unzureichende Begründung bei der Nebeneinanderberechnung mehrerer MRT-Ziffern. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die Kombination von Leistungen aus dem Bereich 5700 bis 5730 in der Rechnung gesondert begründet werden muss. Eine pauschale Begründung wie medizinisch notwendig reicht hierbei nicht aus.

Achtung: Wird die Ziffer 5705 mehrfach für verschiedene Wirbelsäulenabschnitte in einer Sitzung berechnet, müssen die unterschiedlichen anatomischen Regionen (z. B. HWS und BWS) zwingend als separate Indikationen in der Rechnung dokumentiert werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Abrechnung von Zuschlägen, die nicht für die MRT zugelassen sind. Erlaubt sind neben der GOÄ 5705 primär die computergesteuerten Analyse-Zuschläge nach den Ziffern 5731 und 5732 sowie der Zuschlag für die MRT-Angiographie nach 5733.

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Dokumentation der GOÄ 5705: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die genaue Fragestellung sowie die Aufklärung des Patienten dokumentiert sein. Auch die technischen Parameter der Untersuchung gehören in den Befundbericht.

Der schriftliche Befundbericht muss die Auswertung aller angefertigten Sequenzen und Projektionen widerspiegeln. Es muss klar hervorgehen, welche zwei Projektionen gewählt wurden (z. B. sagittal, axial oder koronal) und wie sich die anatomischen Strukturen (Wirbelkörper, Bandscheiben, Spinalkanal, Myelon) darin darstellen.

Dokumentation: MRT der Lendenwirbelsäule vom [Datum]. Indikation: V. a. Sequestrierten Bandscheibenvorfall L4/5 bei therapiereistenter Lumboischialgie links. Sequenzen: T1- und T2-gewichtet sagittal, T2-gewichtet transversal (2 Projektionen). Befund: Kein Nachweis eines sequestrierten Prolapses, jedoch mediane Protrusion L4/5 mit leichter Pelottierung des Duralsacks. Kein Anhalt für Myelopathie.

GOÄ 5705: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5705 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch extreme Adipositas des Patienten, ausgeprägte Klaustrophobie mit der Notwendigkeit von Überwachungspausen oder starke Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten.

Auch technische Erschwernisse, wie die Notwendigkeit zusätzlicher, nicht standardisierter Spezialsequenzen zur Differenzierung von Narbengewebe und Rezidivprolaps nach Voroperationen, rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5705 mit der Ziffer 346 (Kontrastmitteleinbringung) kombiniert. Die dafür verwendeten Kontrastmittel sowie Einmal-Injektionsspritzen und Verbindungsschläuche können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Zudem sind die Zuschläge nach GOÄ 5731 (3D-Rekonstruktion) oder GOÄ 5732 (computergestützte Analyse) unter Beachtung der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen berechnungsfähig. Ein Nebeneinander von GOÄ 5705 und einer anderen MRT-Leistung (z. B. GOÄ 5720 für das Gelenk) ist möglich, triggert jedoch die Höchstwertprüfung nach GOÄ 5735.

Ziffer 5705 in der neuen GOÄ

Die Wirbelsäulen-MRT in zwei Projektionen (bisher 2,3-facher Satz 440,66 €) unterscheidet in der neuen GOÄ nach Untersuchungsumfang:

  • 13357 „Magnetresonanztomographie eines Wirbelsäulenabschnitts mit Darstellung mindestens zweier Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule, im Bereich der Lendenwirbelsäule ggf. einschließlich Iliosakralgelenk und/oder Kreuzbein und/oder Steißbein, je Abschnitt" (260,17 €) — je untersuchtem Abschnitt; je Kalendertag bis zu zweimal berechnungsfähig; ein Übergang zwischen zwei Abschnitten (z. B. TH12/L1) zählt nur einmal
  • 13356 „Magnetresonanztomographie der gesamten Wirbelsäule (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule)" (545,94 €) — bei vollständiger Untersuchung aller drei Abschnitte in einer Sitzung

Aus dem pauschalen Satz der alten GOÄ für jeden WS-Bereich wird in der neuen GOÄ eine Abschnittslogik: HWS, BWS und LWS können separat mit 13357 abgerechnet werden, die Gesamtwirbelsäule wird unter 13356 zusammengefasst.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5705

Die GOÄ 5705 darf mehrfach an einem Tag abgerechnet werden, wenn verschiedene Abschnitte der Wirbelsäule (z. B. HWS und LWS) untersucht werden. Jede Untersuchung muss eine eigenständige medizinische Indikation aufweisen. Zudem ist die Höchstwertregelung nach GOÄ 5735 zu beachten.
Ja, die GOÄ 5705 unterliegt der Höchstwertregelung nach GOÄ 5735, wenn sie mit anderen MRT-Leistungen in derselben Sitzung kombiniert wird. Der Höchstwert deckelt das Honorar für MRT-Leistungen in einer Sitzung bei 11.000 Punkten. Dies entspricht einem Einfachsatz von 641,12 Euro.
Neben der GOÄ 5705 können die Zuschläge nach den Ziffern 5731 für die 3D-Rekonstruktion und 5732 für die computergestützte Analyse berechnet werden. Auch der Zuschlag für eine MRT-Angiographie nach Ziffer 5733 ist unter den entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Andere Zuschläge sind für diese Leistung ausgeschlossen.
Die Einbringung von Kontrastmittel wird gesondert über die GOÄ-Ziffern 344 bis 347 berechnet, je nach Art der Applikation. Die anfallenden Sachkosten für das Kontrastmittel selbst sowie das Verbrauchsmaterial können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich geltend gemacht werden. Eine Kombination dieser Ziffern ist vollumfänglich zulässig.
Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei außergewöhnlich hohem Zeitaufwand oder schwierigen Untersuchungsbedingungen zulässig. Typische Gründe sind ausgeprägte Metallartefakte nach Operationen, extreme Klaustrophobie des Patienten oder starke Bewegungsunruhe. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung dokumentiert werden.
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