Die GOÄ-Ziffer 5731 vergütet ergänzende MRT-Serien wie MR-Angiographien. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungssätze und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5731
GOÄ 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie) - 1000 Punkte
Die Gebührenordnungsziffer 5731 beschreibt eine fakultative Ergänzungsleistung im Rahmen der Magnetresonanztomographie (MRT). Sie kann ausschließlich in Kombination mit den radiologischen Hauptleistungen der Nummern 5700 bis 5730 angesetzt werden. Diese Ziffer deckt den zusätzlichen Aufwand ab, der durch die Akquisition weiterer Bildserien entsteht.
Typische Anwendungsbereiche umfassen die Akquisition von Sequenzen nach einer Kontrastmittelapplikation oder die Durchführung einer ergänzenden MR-Angiographie zur Gefäßdarstellung. Die Leistung beinhaltet die technische Durchführung, die Auswertung sowie die Dokumentation der zusätzlichen Bildserien. Wichtig ist, dass die Ziffer unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der ergänzenden Serien pro Sitzung nur ein einziges Mal berechnet werden darf.
GOÄ 5731 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der radiologischen und neurologischen Praxis ist die GOÄ 5731 ein unverzichtbares Werkzeug zur präzisen Abbildung komplexer Pathologien. Die Indikation für eine ergänzende Serie ergibt sich meist im Verlauf der Untersuchung oder ist bereits durch die klinische Fragestellung vorgegeben. Häufig erfordert der Ausschluss von entzündlichen Prozessen, Tumoren oder vaskulären Malformationen eine dynamische Kontrastmittelstudie.
Ein klassisches Einsatzgebiet ist die ergänzende MR-Angiographie (MRA) im Anschluss an eine native Schädel- oder Halsuntersuchung. Wenn beispielsweise bei einem MRT des Gehirns der Verdacht auf ein Aneurysma oder eine Stenose der hirnversorgenden Gefäße entsteht, liefert die ergänzende Serie die notwendige diagnostische Sicherheit. Auch in der Onkologie, etwa bei der Beurteilung von Leberläsionen oder Mammakarzinomen, sind ergänzende Serien nach Kontrastmittelgabe der Standard.
Tipp: Die Indikation für die ergänzende Serie sollte stets klar aus dem Überweisungsschein oder der eigenen klinischen Fragestellung hervorgehen, um spätere Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5731
Fallbeispiel 1: MRT des Schädels mit ergänzender MR-Angiographie
Ein Patient stellt sich mit akut aufgetretenen, therapierefraktären Kopfschmerzen und Schwindel vor. Es erfolgt ein natives MRT des Schädels nach GOÄ 5700. Zur Abklärung einer möglichen Gefäßstenose oder eines Aneurysmas wird in derselben Sitzung eine ergänzende MR-Angiographie der intrakraniellen Gefäße durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt über die Hauptleistung GOÄ 5700 für das Schädel-MRT. Die zusätzliche Gefäßdarstellung wird korrekt mit der Ziffer 5731 liquidiert. Da kein Kontrastmittel verwendet wurde, entfallen die Ziffern für die Kontrastmitteleinbringung.
Fallbeispiel 2: MRT der Lendenwirbelsäule mit Kontrastmittel
Bei einem Patienten mit Zustand nach Bandscheibenoperation soll ein Rezidivvorfall von postoperativem Narbengewebe abgegrenzt werden. Hierzu wird ein MRT der Lendenwirbelsäule (GOÄ 5715) durchgeführt. Nach der nativen Untersuchung erfolgt die intravenöse Applikation von Gadolinium und die Akquisition einer ergänzenden T1-gewichteten Serie mit Fettsättigung.
Abgerechnet wird die Hauptleistung nach GOÄ 5715, die intravenöse Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 346 sowie die ergänzende Serie nach GOÄ 5731. Das verwendete Kontrastmittel wird als Sachkostenersatz gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 3: MRT des Abdomens zur Leberherddifferenzierung
Zur Abklärung eines unklaren Leberherdes wird ein MRT des Oberbauches (GOÄ 5724) veranlasst. Um ein Hämangiom von einer malignen Läsion zu unterscheiden, erfolgt eine dynamische Kontrastmittelstudie mit mehreren ergänzenden Serien in der arteriellen, portalvenösen und spätvenösen Phase.
Obwohl hierbei mehrere ergänzende Serien akquiriert werden, darf die GOÄ 5731 nur einmal berechnet werden. Die Abrechnung umfasst somit GOÄ 5724, GOÄ 346 (Einbringung) und einmal GOÄ 5731 für die gesamte ergänzende Serie.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5731: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der radiologischen Abrechnung ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 5731 innerhalb einer Sitzung. Der Leistungstext bestimmt explizit, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Serien nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig ist. Werden beispielsweise eine MR-Angiographie und eine Post-Kontrastmittel-Serie in einer Sitzung durchgeführt, darf die Ziffer dennoch nur einmal auf der Rechnung erscheinen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen betrifft die Kombination mit selbstständigen MR-Angiographien. Wenn eine vollständige, eigenständige MR-Angiographie nach GOÄ 5720 erbracht wird, ist die zusätzliche Berechnung der GOÄ 5731 für dieselbe Gefäßdarstellung nicht zulässig. Die GOÄ 5731 setzt immer eine vorausgegangene Hauptleistung (Nrn. 5700 bis 5730) voraus, zu der sie die Ergänzung bildet.
Achtung: Private Krankenversicherungen kürzen die Rechnung häufig, wenn die medizinische Notwendigkeit der ergänzenden Serie nicht ausreichend aus dem Befundbericht hervorgeht. Eine bloße Erwähnung der Kontrastmittelgabe reicht oft nicht aus.
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Dokumentation der GOÄ 5731: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die ergänzenden Serien explizit aufgeführt und deren diagnostischer Mehrwert dargestellt werden. Es sollte genau dokumentiert werden, welche Sequenzen (z. B. T1-Wichtung mit Fettsättigung nach KM) akquiriert wurden und welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus gewonnen wurden.
Insbesondere bei der Durchführung einer ergänzenden MR-Angiographie müssen die dargestellten Gefäßabschnitte und die klinische Relevanz der Befunde im Bericht klar benannt werden. Die bloße Dokumentation "KM-Gabe erfolgt" reicht für die Begründung der GOÄ 5731 nicht aus. Es muss ersichtlich sein, dass tatsächlich eine ergänzende Bildserie angefertigt und ausgewertet wurde.
Dokumentationsbeispiel:
Nach nativer Akquisition (Sequenzen T1, T2, FLAIR) zeigt sich ein suspekter Herd links temporal. Nach steriler intravenöser Applikation von 15 ml Gadolinium-Kontrastmittel (GOÄ 346) Akquisition einer ergänzenden T1-gewichteten 3D-Gradientenechosequenz (GOÄ 5731). Hierbei zeigt sich ein kräftiges, noduläres Kontrastmittel-Enhancement zur exakten Abgrenzung des Befundes.
GOÄ 5731: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 5731 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 1,8-fachen Regelhöchstsatz (104,92 €) bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (145,72 €) gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit der Untersuchung müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten, die wiederholte Sequenzstarts erforderlich machten.
Auch eine schwierige Kontrastmitteleinbringung bei extrem schlechten Venenverhältnissen oder die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen multiplanaren Rekonstruktion bei komplexen anatomischen Verhältnissen können eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung sollte für medizinische Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5731 wird regelhaft in Kombination mit den MRT-Hauptleistungen der Ziffern 5700 bis 5730 abgerechnet. Daneben sind die Ziffern für die Kontrastmitteleinbringung (Nrn. 344 bis 347) explizit berechnungsfähig. Häufig wird die Ziffer 346 (Intravenöse Einbringung von Kontrastmitteln) zusammen mit der GOÄ 5731 angesetzt.
Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5731 und eigenständigen Angiographie-Ziffern für dieselbe Region, wenn keine getrennten Indikationen vorliegen. Die Sachkosten für das Kontrastmittel sowie das verwendete Einmalmaterial (z. B. Venenverweilkanüle, Verbindungsschlauch) können zusätzlich als Auslagen gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
Ziffer 5731 in der neuen GOÄ
Die alte Sammelziffer für ergänzende MRT-Serien — ob nach Kontrastmittelgabe oder als MR-Angiographie — wird im Entwurf durch eigenständige, gefäßregionsbezogene MRA-Leistungen abgelöst. Welche neue Ziffer gilt, richtet sich allein danach, welches Gefäßgebiet untersucht wurde (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €):
- 13382 „Magnetresonanz-Angiographie der Arterien und/oder Venen im Halsbereich, oberen Thoraxbereich, Thorax-Abdomen-Bereich oder Abdomen-Becken-Bereich" (497,06 €)
- 13383 „Angiographie-Magnetresonanztomographie der Becken- und Beingefäße" (537,76 €)
- 13384 „Magnetresonanz-Angiographie einer Extremität und/oder ihrer Abschnitte, ggf. einschließlich Hand oder Fuß" (440,00 €)
- 13385 „Angiographie-Magnetresonanztomographie einer Hand oder eines Fußes" (387,01 €)
- 13392 „Magnetresonanz-Angiographie der intrakraniellen Arterien und/oder Venen" (353,91 €) — einmal je Sitzung, bei medizinischer Begründung auch mehrfach
Wichtig: Eine intravenöse Kontrastmittelgabe mit zusätzlichen MRT-Sequenzen ist in der neuen Struktur kein eigener Abrechnungsposten mehr — sie wird als Zuschlag zur jeweiligen MRT-Hauptleistung erfasst, nicht als Fortführung der alten ergänzenden Serie. Die MRA-Festpreise liegen zwischen 353,91 € und 537,76 €; das untersuchte Gefäßgebiet muss dokumentiert sein.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5731
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