GOÄ 5732: MRT-Zuschlag richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5732
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern  bis für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 58,29 € 1,0x
Höchstsatz 58,29 € 1,0x

Der Zuschlag GOÄ 5732 für Positions- oder Spulenwechsel bei MRT-Untersuchungen bietet 58,29 €. Erfahren Sie, wie Sie ihn rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5732

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht mit der Ziffer 5732 eine gesonderte Vergütung für den erhöhten zeitlichen und apparativen Aufwand vor, der durch das Umrüsten des MRT-Gerätes oder das Umlagern des Patienten entsteht. Diese Leistung ist als reiner Zuschlag konzipiert und kann nicht als eigenständige Hauptleistung deklariert werden. Sie setzt zwingend voraus, dass zuvor eine der MRT-Leistungen aus dem Bereich der Nummern 5700 bis 5730 erbracht wurde.

Der Verordnungsgeber trägt mit diesem Zuschlag dem Umstand Rechnung, dass bestimmte diagnostische Fragestellungen nicht in einer einzigen Standardposition oder mit einer einzigen Spule beantwortet werden können. Der Mehraufwand für das Lösen, Austauschen und Neu-Justieren von Spezialspulen sowie das erneute Zentrieren des Patienten wird durch die 1000 Punkte abgegolten.

GOÄ 5732 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der radiologischen Praxis tritt die Notwendigkeit eines Spulen- oder Positionswechsels häufig bei komplexen Fragestellungen auf. Typische Szenarien umfassen Untersuchungen, bei denen verschiedene anatomische Regionen in einer Sitzung dargestellt werden müssen. Wenn beispielsweise die Halswirbelsäule und direkt im Anschluss die Lendenwirbelsäule untersucht werden, erfordert dies meist den Einsatz unterschiedlicher Empfänger-Spulen.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Kombination aus einer Gelenkuntersuchung und einer anschließenden Ganzkörper- oder Organuntersuchung. Der Wechsel von einer hochauflösenden Kniegelenksspule zu einer Körperspule ist zeitaufwendig und rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 5732. Auch die Umlagerung des Patienten von der Rückenlage in die Bauchlage, etwa bei speziellen Funktionsaufnahmen, erfüllt die Kriterien.

Tipp: Der Zuschlag kann bereits dann abgerechnet werden, wenn entweder ein Positionswechsel oder ein Spulenwechsel stattgefunden hat. Es müssen nicht beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5732

Fallbeispiel 1: Kombinierte Untersuchung von HWS und LWS

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine multisegmentale Osteochondrose vor. Es erfolgt zunächst die MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (GOÄ 5710) unter Verwendung einer dedizierten Hals-Spule. Für die anschließende Untersuchung der Lendenwirbelsäule (GOÄ 5711) muss die Spule gegen eine Lendenwirbelsäulenspule ausgetauscht und der Patient neu positioniert werden. Neben den Hauptleistungen wird der Zuschlag nach GOÄ 5732 einfach mit 58,29 € abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Knie- und Oberschenkel-MRT

Bei einem Sportler soll nach einem Trauma sowohl das Kniegelenk als auch der angrenzende Oberschenkel untersucht werden. Nach der Knie-MRT (GOÄ 5729) mit einer speziellen Kniegelenksspule erfolgt der Umbau auf eine Oberflächenspule für den Oberschenkel (GOÄ 5729). Da ein technischer Spulenwechsel stattgefunden hat, ist der Ansatz der Ziffer 5732 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 3: Funktions MRT des Kiefergelenks

Zur Abklärung einer Diskusverlagerung wird ein MRT des Kiefergelenks durchgeführt. Nach den Aufnahmen in geschlossener Mundstellung erfolgt eine Umlagerung des Kopfes sowie die Fixierung in maximaler Mundöffnung. Dieser gezielte Positionswechsel des Patienten zur Durchführung der Funktionsaufnahmen berechtigt zur Abrechnung der Ziffer 5732.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5732: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung des Zuschlags innerhalb einer Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Ziffer 5732 pro Sitzung tatsächlich nur einmal auf der Rechnung erscheint. Selbst wenn während einer komplexen Untersuchung drei verschiedene Spulen zum Einsatz kommen, darf der Zuschlag nur ein einziges Mal berechnet werden.

Zudem wird oft übersehen, dass der Zuschlag an die Hauptleistungen 5700 bis 5730 gekoppelt ist. Wird eine MRT-Leistung erbracht, die außerhalb dieses Nummernrahmens liegt, ist die Abrechnung der GOÄ 5732 unzulässig. Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu integrierten Mehrkanalspulen, bei denen elektronisch zwischen den Elementen umgeschaltet wird, ohne dass ein physischer Spulenwechsel stattfindet. Das bloße elektronische Umschalten rechtfertigt den Zuschlag nach herrschender Meinung nicht.

Achtung: Achten Sie darauf, dass der Zuschlag GOÄ 5732 niemals mit einem Steigerungsfaktor versehen wird. Die GOÄ schreibt hier zwingend den einfachen Gebührensatz vor.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5732: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen und zeitintensive Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Aus der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Spulen konkret verwendet wurden und warum ein Wechsel medizinisch notwendig war. Die bloße Erwähnung, dass ein Wechsel stattfand, reicht bei strengen Prüfungen oft nicht aus.

Es empfiehlt sich, die genauen Bezeichnungen der Spulen im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Auch die Dokumentation des zeitlichen Ablaufs oder der Repositionierung des Patienten stützt die Abrechnung im Falle eines Rechtsstreits.

Dokumentationsbeispiel: MRT des rechten Handgelenks (Ziffer 5729) mittels Handgelenksspule. Anschließend Spulenwechsel auf Flex-Spule zur Darstellung des Unterarms (Ziffer 5729). Repositionierung und Neuzentrierung des Patienten im Isozentrum.

GOÄ 5732: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5732 besitzt eine strikte Besonderheit bezüglich ihrer Bewertung. Sie ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden dürfen. Eine Erhöhung des Schwellenwertes wegen erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Erlös ist somit fest auf 58,29 € gedeckelt.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag wird regelhaft mit den MRT-Leistungen der Ziffern 5700 bis 5730 kombiniert. Besonders häufig tritt er in Verbindung mit den Ziffern für Wirbelsäulenabschnitte oder Gelenkuntersuchungen auf. Wichtig ist, dass die Hauptleistungen selbstverständlich nach den allgemeinen Regeln der GOÄ gesteigert werden können, während der Zuschlag 5732 starr bleibt.

Ziffer 5732 in der neuen GOÄ

Den Zuschlag für Positions- und Spulenwechsel bei MRT-Leistungen (heute beim 2,3-fachen Satz: 58,29 €) führt der Entwurf nicht fort. Eine eigenständige Nachfolgeleistung ist nicht vorgesehen; der Mehraufwand durch Umlagerung oder Spulenwechsel ist nach dem neuen Katalog in den jeweiligen organspezifischen MRT-Hauptleistungen eingeschlossen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5732

Die GOÄ-Ziffer 5732 wird berechnet, wenn während einer MRT-Sitzung ein Positionswechsel des Patienten oder ein Wechsel der Empfangsspule medizinisch notwendig ist. Dies betrifft Untersuchungen nach den Nummern 5700 bis 5730. Der Zuschlag ist je Sitzung nur einmal anwendbar.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5732 ist eine Zuschlagsziffer, die nur mit dem einfachen Gebührensatz von 1,0 berechnet werden darf. Eine Steigerung über den Faktor 1,0 hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Der feste Betrag liegt stets bei 58,29 €.
Der Zuschlag darf nur in Kombination mit den MRT-Leistungen der Nummern 5700 bis 5730 abgerechnet werden. Für andere radiologische oder bildgebende Verfahren ist die Ziffer nicht anwendbar. Zudem ist sie auf einmal pro Sitzung begrenzt.
Ein Spulenwechsel erfordert den Austausch der technischen Empfangsvorrichtung am MRT-Gerät, während ein Positionswechsel eine Umlagerung des Patienten erfordert. Beide Maßnahmen rechtfertigen die Abrechnung der GOÄ 5732, wobei die Durchführung mindestens einer dieser Tätigkeiten ausreicht. Eine kumulative Abrechnung für beide Ereignisse in einer Sitzung ist jedoch nicht zulässig.
In der Dokumentation müssen die medizinische Notwendigkeit und die konkrete Durchführung des Wechsels festgehalten werden. Es empfiehlt sich, die genutzten Spulen wie Kopfspule und Wirbelsäulenspule namentlich zu nennen. Dies beugt Beanstandungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich