GOÄ 5729: MRT von Gelenken & Extremitäten korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 5729
Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten
Punktzahl 2400  
Einfachsatz 139,89 € 1,0x
Regelhöchstsatz 251,80 € 1,8x
Höchstsatz 349,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Ein Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5729 für MRT-Untersuchungen von Gelenken und Extremitäten inklusive Fallbeispielen und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5729

GOÄ 5729: Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten - 2400 Punkte

Die Ziffer 5729 beschreibt die schnittbildliche Darstellung von Gelenken oder Extremitätenabschnitten mittels Magnetresonanztomographie. Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter dem Unterabschnitt III angesiedelt. Sie deckt die gesamte radiologische Diagnostik ab, die für die Beurteilung von knöchernen Strukturen, Knorpel, Bändern und Weichteilen an den Extremitäten erforderlich ist.

Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die Durchführung der Messsequenzen sowie die anschließende Auswertung und Befundung der Bilddaten. Besondere Vorbereitungsmaßnahmen oder die Gabe von Kontrastmitteln sind nicht direkt in dieser Ziffer enthalten, sondern müssen gegebenenfalls separat betrachtet werden. Die Ziffer ist pro Sitzung und untersuchter Region definiert, wobei anatomische Besonderheiten zu beachten sind.

GOÄ 5729 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Indikation zur Durchführung einer MRT nach GOÄ 5729 ist vielfältig und umfasst vor allem Fragestellungen aus der Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. Typische Anwendungsbereiche sind der Verdacht auf Bandrekonstruktionen, Meniskusschäden, Knorpelläsionen oder okkulte Frakturen, die im konventionellen Röntgenbild nicht sichtbar sind. Auch entzündliche Gelenkerkrankungen wie die rheumatoide Arthritis erfordern häufig diese hochauflösende Diagnostik.

Ein wesentlicher Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung der untersuchten Regionen. Die Ziffer spricht von "eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten". Dies bedeutet, dass die Untersuchung mehrerer Gelenke derselben Extremität in einer Sitzung im Regelfall nicht mehrfach mit der Ziffer 5729 berechnet werden kann, es sei denn, es liegen besondere medizinische Begründungen vor. Hierbei sind die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur Knie-MRT besonders zu beachten.

Tipp: Bei der Untersuchung von zwei separaten Extremitäten (z. B. linkes und rechtes Kniegelenk) in einer Sitzung kann die Ziffer 5729 grundsätzlich zweimal angesetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit für beide Seiten dokumentiert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5729

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Meniskusriss am Kniegelenk

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden Schmerzen im linken Kniegelenk nach einem Sportunfall vor. Zur Abklärung eines Verdachts auf einen Meniskusriss wird eine MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt ohne Kontrastmittel.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5729 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Die medizinische Begründung lautet "Verdacht auf traumatische Meniskusläsion links".

Fallbeispiel 2: Bilaterale Kniegelenks-MRT bei Gonarthrose

Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine fortgeschrittene, aktivierte Gonarthrose beidseits. Es erfolgt die MRT-Untersuchung beider Kniegelenke in einer Sitzung, um den Knorpelstatus präoperativ zu beurteilen.

In diesem Fall wird die GOÄ 5729 zweimal abgerechnet. Um Erstattungsprobleme zu vermeiden, muss auf der Rechnung explizit angegeben werden, dass es sich um die Untersuchung des rechten und des linken Kniegelenks handelt (z. B. durch den Zusatz "rechts" und "links" sowie getrennte Zeilen).

Fallbeispiel 3: Komplexe Handgelenks-MRT bei rheumatoider Arthritis

Ein Patient mit bekannter rheumatoider Arthritis benötigt eine Verlaufskontrolle des rechten Handgelenks zur Beurteilung von Erosionen und Synovitis. Aufgrund starker Schmerzen und Kontrakturen ist die Lagerung extrem schwierig und die Untersuchung dauert deutlich länger.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5729 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z. B. 2,5-fach). Als Begründung wird die "erschwerte Lagerung bei ausgeprägter Gelenkkontraktur und Schmerzsymptomatik" angegeben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5729: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die durch die GOÄ explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ 5729 darf nicht neben den Ziffern 5730 (MRT der Wirbelsäule), 5732 (MRT des Schädels) oder 5735 (Ganzkörper-MRT) für dieselbe Sitzung berechnet werden, wenn es sich um denselben Untersuchungsbereich handelt.

Besonders im Fokus von Prüfstellen stehen MRT-Untersuchungen des Kniegelenks. Die Bundesärztekammer hat hierzu klare Abrechnungsempfehlungen veröffentlicht. Private Krankenversicherungen (PKV) kürzen Rechnungen häufig, wenn versucht wird, für eine Knie-Untersuchung fälschlicherweise mehrere Abschnitte oder Gelenke einzeln abzurechnen, obwohl es sich um eine einheitliche anatomische Region handelt.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5729 neben der GOÄ 5730 für eine kombinierte Untersuchung von Lendenwirbelsäule und Hüftgelenk in einer Sitzung wird von Versicherern oft beanstandet, wenn die anatomische Abgrenzung nicht zweifelsfrei aus der Indikation und Dokumentation hervorgeht.

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Dokumentation der GOÄ 5729: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der radiologische Befundbericht muss die rechtfertigende Indikation, die verwendeten Sequenzen (z. B. T1-, T2-Wichtung, fettunterdrückte Sequenzen) und die genaue anatomische Zuordnung enthalten. Auch die Dokumentation von eventuellen Lagerungshilfen oder Besonderheiten während der Untersuchung ist essenziell.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt in der Patientenakte und später auf der Liquidation nachvollziehbar dargelegt werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen oft nicht aus. Es müssen konkrete patientenbezogene Erschwernisse wie Spastiken, Tremor oder ausgeprägte Adipositas dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
MRT des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) bei Verdacht auf Außenbandruptur. Sequenzen: T1- und T2-TSE sagittal und transversal, PD-fs koronal. Erschwerte Untersuchung und verlängerte Messzeit aufgrund von ausgeprägtem posttraumatischem Tremor des Fußes. Befund: Vollständige Ruptur des Lig. fibulotalare anterius.

GOÄ 5729: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5729 liegt beim 1,8-fachen Satz (251,80 €). Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (349,72 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein außergewöhnlicher Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Klaustrophobie oder starkem Schmerz) oder anatomische Besonderheiten, die zusätzliche Spezialsequenzen erfordern.

Auch die Notwendigkeit von aufwendigen Rekonstruktionen oder die Durchführung der Untersuchung unter schwierigen Bedingungen (z. B. bei liegenden Osteosynthesematerialien mit starken Artefakten) rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen und für den medizinischen Laien verständlich formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die MRT-Untersuchung mit der Gabe von Kontrastmitteln kombiniert. In diesem Fall ist die Ziffer 3464 (Einbringung von Kontrastmitteln) zusätzlich ansetzbar. Auch die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt werden.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von Ultraschallleistungen (z. B. GOÄ 410) für dasselbe Gelenk in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, es sei denn, es liegt eine neue, eigenständige Fragestellung vor. Die Kombination mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) am selben Tag ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen und Uhrzeiten möglich.

Ziffer 5729 in der neuen GOÄ

Die MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten (bisher 2,3-facher Satz 251,80 €) wird in der neuen GOÄ nach der anatomischen Lokalisation aufgeteilt:

  • 13375 „Magnetresonanztomographie im Bereich einer Extremität und/oder deren Gelenke (Sprunggelenk, Kniegelenk, Handgelenk, Ellbogengelenk), je Extremität" (325,04 €) — für die vier genannten Gelenke; je Extremität einmal; bei mehr als einem Gelenk mit dedizierter Spule bis zu zweimal je Extremität; voller Gebührensatz nur bei Ganzkörper-MRT-Gerät (bei Teilkörper-MRT unter 1 T nur 60 %; medizinische Indikation in Rechnung angeben)
  • 13376 „Magnetresonanztomographie einer Hand oder eines Fußes und/oder deren Teile" (325,04 €) — bei detaillierter MRT der Hand oder des Fußes einschließlich Kleingelenke; voller Gebührensatz nur bei Ganzkörper-MRT-Gerät
  • 13377 „Magnetresonanztomographie der Schulterregion und/oder der Gelenke des Schultergürtels, je Körperseite, und/oder beider Sternoclavikulargelenke" (379,76 €) — für Schulter-, AC- und SC-Gelenke; je Körperseite ansetzbar
  • 13378 „Magnetresonanztomographie des Beckenrings und/oder der Sakroiliakalgelenke, ggf. einschließlich der Symphyse und eines oder beider Hüftgelenke" (343,13 €) — für Hüftgelenk, Beckenring und SI-Gelenke

Die alte Pauschallogik (je Sitzung einmal, unabhängig von Anzahl der untersuchten Gelenke) entfällt: In der neuen GOÄ gilt 13375 je Extremität und kann bei mehreren Gelenken mit eigener Spule auch zweimal angesetzt werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5729

Die GOÄ 5729 darf mehrfach abgerechnet werden, wenn verschiedene, voneinander unabhängige Gelenke oder Extremitätenabschnitte untersucht werden (z. B. linkes und rechtes Kniegelenk). Die Untersuchung mehrerer Abschnitte derselben Extremität ist in der Regel mit einer einzigen Gebühr abgegolten.
Die Ziffern 5730 (MRT der Wirbelsäule), 5732 (MRT des Schädels) und 5735 (Ganzkörper-MRT) sind laut Leistungsbeschreibung nicht neben der GOÄ 5729 berechenbar. Dies gilt für denselben Untersuchungsgang.
Ja, eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,8 bis zum 2,5-fachen Satz ist bei erschwerenden Faktoren möglich. Typische Gründe sind starker Tremor, extreme Schmerzen oder Artefakte durch Metallimplantate.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 5729 beträgt 139,89 €. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz (1,8-fach) liegt bei 251,80 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) 349,72 € beträgt.
Nein, die Kosten für das Kontrastmittel sind nicht in der GOÄ 5729 enthalten. Die Einbringung wird über die Ziffer 3464 berechnet, und die Sachkosten für das Kontrastmittel können als Auslagen gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
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