GOÄ 5730: MRT der Extremitäten – Fehlerfrei abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5730
Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 419,67 € 1,8x
Höchstsatz 582,88 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5730: So rechnen Sie die MRT von Extremitäten mit Darstellung von zwei großen Gelenken fehlerfrei und rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5730

Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 5730 definiert eine hochspezifische radiologische Untersuchung. Im Fokus steht die Magnetresonanztomographie (MRT), bei der mindestens zwei große Gelenke derselben Extremität abgebildet werden müssen.

Zu den großen Gelenken zählen anatomisch das Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Die Leistung umfasst die gesamte technische Durchführung inklusive der Bildrekonstruktion und der anschließenden Befundung.

GOÄ 5730 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5730 setzt voraus, dass eine medizinische Notwendigkeit für die Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken an einer Extremität vorliegt. Dies ist häufig bei komplexen Traumata oder systemischen Erkrankungen der Fall.

Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf fortgeschrittene rheumatoide Arthritis, bei der mehrere Gelenke einer Extremität gleichzeitig beurteilt werden müssen. Auch bei unklaren Schmerzzuständen, die nicht eindeutig einem einzelnen Gelenk zuzuordnen sind, kommt diese Ziffer zur Anwendung.

Die Abgrenzung zur Ziffer 5729 (MRT einer Extremität ohne Gelenkdarstellung oder mit nur einem Gelenk) ist essenziell. Sobald zwei große Gelenke abgebildet und beurteilt werden, verdrängt die höher bewertete Ziffer 5730 die Ziffer 5729 vollständig.

Tipp: Für eine korrekte Zuordnung sollten die betroffenen Gelenke (z. B. Knie- und Sprunggelenk) bereits auf dem Überweisungsschein oder in der Indikationsstellung präzise benannt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5730

Fallbeispiel 1: Verdacht auf rheumatische Gelenkveränderungen

Ein Patient stellt sich mit chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Beins vor. Es besteht der Verdacht auf eine seronegative Spondylarthritis mit peripherem Befall.

Es erfolgt eine MRT-Untersuchung des rechten Beins mit Darstellung des Knie- und des oberen Sprunggelenks. Da zwei große Gelenke einer Extremität abgebildet werden, ist die GOÄ-Ziffer 5730 im Regelsatz (1,8-fach) mit 419,67 € abrechenbar.

Fallbeispiel 2: Komplexes Trauma nach Sportunfall

Nach einem schweren Sturz beim Skifahren klagt eine Patientin über starke Schmerzen im gesamten linken Arm. Klinisch lässt sich der Schmerz nicht eindeutig lokalisieren.

Die MRT-Untersuchung zeigt Frakturen im Bereich des Ellenbogens und eine begleitende Distorsion des Handgelenks. Da sowohl das Ellenbogen- als auch das Handgelenk dargestellt wurden, erfolgt die Abrechnung über die Ziffer 5730.

Fallbeispiel 3: Systemische Knochenerkrankung

Bei einem Patienten mit bekannter Osteomyelitis soll der Verlauf an der unteren Extremität kontrolliert werden. Die Entzündung betrifft potenziell das Knie- und das Hüftgelenk.

Die MRT-Untersuchung liefert hochauflösende Schichten beider Gelenkregionen. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Leistungsziffer 5730, da die Kriterien der Mehrgelenkdarstellung erfüllt sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5730: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Ziffer 5730 und Ziffer 5729. Die Ziffer 5729 ist explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen und wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Definition der "großen Gelenke". Werden lediglich kleine Gelenke wie die Finger- oder Zehengelenke dargestellt, ist die Ziffer 5730 nicht anwendbar. In solchen Fällen muss auf andere Ziffern ausgewichen werden.

Achtung: Die Ziffer 5730 ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der untersuchten Extremitäten nur einmal berechnungsfähig. Die Untersuchung beider Beine in einer Sitzung rechtfertigt keine zweifache Abrechnung der Ziffer.

Zudem ist bei der Kombination mehrerer MRT-Leistungen der Höchstwert nach Ziffer 5735 zu beachten. Wird dieser Schwellenwert überschritten, müssen die Abrechnungsbegründungen besonders sorgfältig formuliert werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 5730: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der radiologische Befundbericht muss die detaillierte Beurteilung von mindestens zwei großen Gelenken explizit ausweisen.

Es reicht nicht aus, lediglich die Extremität zu benennen. Die behandelnden Ärzte müssen die spezifischen pathologischen oder unauffälligen Befunde für jedes der dargestellten Gelenke einzeln beschreiben.

Dokumentation: "MRT der linken unteren Extremität. Vollständige Darstellung und Befundung des Kniegelenks (kein Erguss, Kreuzbänder intakt) sowie des oberen Sprunggelenks (leichte Synovitis, Außenbänder regelrecht)."

Zusätzlich sollten die verwendeten Sequenzen und die medizinische Notwendigkeit der Mehrgelenkdarstellung in der Patientenakte hinterlegt werden.

GOÄ 5730: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer 5730 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 (582,88 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind extreme Unruhe des Patienten (z. B. bei ausgeprägtem Tremor oder Klaustrophobie), die zusätzliche Sequenzen erforderlich macht. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Lagerung bei Kontrakturen rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung von Kontrastmittelzuschlägen nach den Ziffern 344 bis 347, sofern eine Kontrastmitteleinbringung medizinisch indiziert war. Auch computergestützte Analysen nach den Ziffern 5731 bis 5733 können kombiniert werden.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 5735 ohne Beachtung des gemeinsamen Höchstwertes. Bei einer Nebeneinanderberechnung von mehreren MRT-Leistungen muss die medizinische Notwendigkeit in der Rechnung gesondert begründet werden.

Ziffer 5730 in der neuen GOÄ

Die MRT einer oder mehrerer Extremitäten mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken (bisher 2,3-facher Satz 419,67 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr als Einheit abgebildet. Das Mehrgelenk-Prinzip wird durch eine Abrechnung je Gelenk bzw. je anatomischer Einheit ersetzt:

  • 13375 „Magnetresonanztomographie im Bereich einer Extremität und/oder deren Gelenke (Sprunggelenk, Kniegelenk, Handgelenk, Ellbogengelenk), je Extremität" (325,04 €) — bei Gelenken der klassischen vier Gruppen; wenn mehrere dieser Gelenke mit je eigener dedizierter Spule untersucht werden, ist 13375 bis zu zweimal je Extremität berechnungsfähig; medizinische Indikation in Rechnung angeben; voller Gebührensatz nur bei Ganzkörper-MRT-Gerät
  • 13377 „Magnetresonanztomographie der Schulterregion und/oder der Gelenke des Schultergürtels, je Körperseite, und/oder beider Sternoclavikulargelenke" (379,76 €) — wenn die Schulter eines der untersuchten großen Gelenke war; je Körperseite ansetzbar
  • 13378 „Magnetresonanztomographie des Beckenrings und/oder der Sakroiliakalgelenke, ggf. einschließlich der Symphyse und eines oder beider Hüftgelenke" (343,13 €) — wenn das Hüftgelenk oder der Beckenring eines der untersuchten großen Gelenke war

Die alte Mindestvorgabe von zwei großen Gelenken hat kein direktes Äquivalent mehr: Das neue System bildet Mehrgelenkarbeit durch Mehrfachabrechnung der Einzelziffern ab, nicht durch eine Pauschalziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5730

Die GOÄ-Ziffer 5730 ist abrechenbar, wenn eine MRT-Untersuchung einer Extremität durchgeführt wird, die mindestens zwei große Gelenke darstellt. Zu den großen Gelenken zählen beispielsweise das Knie- und das Sprunggelenk. Die Darstellung muss medizinisch indiziert und im Befundbericht dokumentiert sein.
Nein, die Ziffer 5730 ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der untersuchten Extremitäten nur einmal berechnungsfähig. Auch bei der Untersuchung beider Beine darf sie nicht zweifach angesetzt werden. Für zusätzliche Extremitäten gelten strenge Ausschlussregeln.
Neben der Ziffer 5730 ist die Ziffer 5729 für dieselbe Sitzung komplett ausgeschlossen. Zudem muss bei Kombinationen mit anderen MRT-Leistungen der Höchstwert nach Ziffer 5735 beachtet werden. Eine Nebeneinanderberechnung erfordert eine gesonderte Begründung.
Als große Gelenke gelten anatomisch das Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Kleine Gelenke wie Finger- oder Zehengelenke berechtigen nicht zum Ansatz dieser Ziffer. Für diese müssen andere Ziffern herangezogen werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Regelhöchstsatz kann durch einen erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Artefakte durch Patientenunruhe oder eine erschwerte Lagerung bei Gelenkkontrakturen. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung angegeben werden.
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