Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 372 für die Kontrastmitteleinbringung in den Zwischenwirbelraum wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 372
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 372 wie folgt:
Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
Diese Leistung umfasst die gezielte Einbringung von Kontrastmittel in den Bandscheibenraum (Intervertebralraum). Sie stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung einer Diskographie dar. Die Ziffer deckt den gesamten technischen und medizinischen Aufwand der Punktion sowie der Applikation ab.
GOÄ 372 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 372 erfolgt primär im Rahmen der invasiven Schmerzdiagnostik der Wirbelsäule. Typische Indikationen sind chronische, therapieresistente Rückenschmerzen, bei denen der Verdacht auf einen diskogenen Schmerzcharakter besteht. Durch die Applikation des Kontrastmittels lässt sich die Integrität des Anulus fibrosus beurteilen.
Zudem dient das Verfahren der präoperativen Abklärung vor geplanten Spondylodesen oder dem Einsatz von Bandscheibenprothesen. Die diagnostische Aussagekraft beruht dabei sowohl auf der radiologischen Darstellung als auch auf der Provokation des bekannten Schmerzes (Memory-Pain). Eine präzise Abgrenzung zu rein epiduralen Injektionen ist für die korrekte Abrechnung zwingend erforderlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 372
Fallbeispiel 1: Einsegmentale Diskographie bei Verdacht auf diskogenen Schmerz L4/L5
Ein Patient stellt sich mit chronischen lumbalen Schmerzen vor. Zur Abklärung eines vermuteten diskogenen Schmerzes im Segment L4/L5 erfolgt eine einsegmentale Diskographie. Nach steriler Vorbereitung und Lokalanästhesie wird die Bandscheibe unter Durchleuchtungskontrolle punktiert und Kontrastmittel eingebracht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 372 für die Kontrastmitteleinbringung sowie der Ziffer 5260 für die radiologische Darstellung.
Fallbeispiel 2: Zweisegmentale Diskographie L4/L5 und L5/S1
Bei einer komplexen lumbalen Instabilität ist eine mehrsegmentale Diagnostik erforderlich. Die Kontrastmitteleinbringung erfolgt nacheinander in die Zwischenwirbelräume L4/L5 und L5/S1. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, kann die GOÄ-Ziffer 372 für jeden behandelten Zwischenwirbelraum separat berechnet werden. In der Liquidation erscheint die Ziffer 372 daher zweifach, jeweils mit Angabe des spezifischen Segments.
Fallbeispiel 3: Diskographie im Rahmen einer präoperativen Planung
Vor einer geplanten lumbalen Spondylodese soll das benachbarte Segment auf degenerative Veränderungen untersucht werden. Es erfolgt die gezielte Kontrastmittelapplikation in den betroffenen Zwischenwirbelraum. Neben der GOÄ-Ziffer 372 werden die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel gemäß Paragraph 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 372: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der expliziten Ausschlussziffern der GOÄ. Die Ziffer 372 darf nicht neben den Leistungen für Myelographien oder Radikulographien (Ziffern 5050, 5060, 5070) abgerechnet werden. In diesen radiologischen Komplexleistungen ist die Kontrastmitteleinbringung bereits kalkulatorisch enthalten.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 372 neben einer Myelographie führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem fordern Prüfstellen häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bei mehrsegmentalen Anwendungen. Ohne eine detaillierte Dokumentation der betroffenen Segmente und der jeweiligen Schmerzreaktion wird die mehrfache Berechnung der Ziffer 372 oft abgelehnt. Eine pausschalierte Abrechnung ohne Segmentangabe sollte daher unbedingt vermieden werden.
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Dokumentation der GOÄ 372: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der Behandlungsbericht muss die genaue Bezeichnung des punktierten Segments sowie die Menge und Konzentration des eingebrachten Kontrastmittels enthalten. Auch der radiologische Befund der Kontrastmittelverteilung ist zwingend zu beschreiben.
Besonders wichtig ist die Dokumentation des sogenannten Provokationstests. Es muss festgehalten werden, ob und in welchem Ausmaß der typische Schmerz des Patienten durch die Druckerhöhung reproduziert werden konnte. Diese Angaben stützen die medizinische Notwendigkeit der diagnostischen Maßnahme.
Dokumentation: Sterile Punktion des Zwischenwirbelraums L4/L5 unter Durchleuchtungskontrolle. Applikation von 1,5 ml nicht-ionischem Kontrastmittel. Radiologisch regelrechte Verteilung im Nucleus pulposus ohne Extravasat. Positiver Provokationstest mit exakter Schmerzreproduktion (Memory-Pain).
GOÄ 372: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, hochgradige Osteochondrosen oder ein Zustand nach vorangegangenen Wirbelsäulenoperationen im Zielgebiet. Auch eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die die Durchleuchtungskontrolle und Punktion erschwert, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 372 wird regelhaft mit der Ziffer 5260 für die radiologische Darstellung der Diskographie kombiniert. Bei einer Durchführung mittels Computertomographie kommt stattdessen die Ziffer 3451 zur Anwendung. Lokalanästhesien (z. B. nach Ziffer 490) sowie die verwendeten Sachkosten für Kontrastmittel und Einmal-Punktionsnadeln sind zusätzlich berechnungsfähig.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Sachkosten für das Kontrastmittel und die Spezialnadeln gemäß Paragraph 10 GOÄ detailliert auf der Rechnung ausgewiesen werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Ziffer 372 in der neuen GOÄ
Die Kontrastmitteleinbringung in einen Zwischenwirbelraum (Diskographie) geht in der neuen Nummer 13221 „Kontraströntgenuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks, Schultergelenks oder Diskographie" auf, dort mit dem festen Satz von 147,31 € abgegolten. Die neue GOÄ fasst die frühere getrennte KM-Einbringung (372) und die Röntgenleistung in einer Komplexleistung zusammen. Die Leistung ist bei Aufnahme von bis zu zwei Ebenen nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 372
Was hat nicht gestimmt?