GOÄ 5260: Abrechnung von Gang- und Fisteldarstellungen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5260
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 41,96 € 1,8x
Höchstsatz 58,27 € 2,5x

So rechnen Sie die Röntgenuntersuchung von Gängen, Fisteln und Hohlräumen nach GOÄ-Ziffer 5260 rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5260

GOÄ 5260: Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –

Die Gebührenordnungsposition 5260 ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den Spezialuntersuchungen angesiedelt. Sie bewertet radiologische Darstellungen von anatomischen oder pathologischen Hohlraumsystemen mit 400 Punkten. Eventuell erforderliche Durchleuchtungen zur Positionierung oder Überwachung des Kontrastmittelflusses sind bereits mit dieser Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.

GOÄ 5260 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5260 erstreckt sich über verschiedene medizinische Fachgebiete wie die Radiologie, Gynäkologie, Urologie und HNO-Heilkunde. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Speichelsteine mittels Sialographie oder die Abklärung einer pathologischen Sekretion der Brustdrüse mittels Galaktographie. Auch die Darstellung von komplexen, krankhaft entstandenen Gängen im Rahmen einer Fisteldarstellung fällt unter diese Ziffer.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen radiologischen Untersuchungen. Sobald die Untersuchung den Harntrakt, die Gallenblase oder die Gebärmutter betrifft, greifen spezielle andere Ziffern des Kapitels O. Die Ziffer 5260 ist in diesen Fällen explizit ausgeschlossen.

Tipp: Die Einbringung des Kontrastmittels stellt eine eigenständige Leistung dar. Diese kann und sollte zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 370 abgerechnet werden, um den Gesamtaufwand adäquat abzubilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5260

Fallbeispiel 1: Galaktographie bei pathologischer Mamillensekretion

Eine Patientin stellt sich mit einseitiger, blutiger Sekretion aus der Brustdrüse vor. Zur Abklärung eines intraduktalen Prozesses erfolgt eine retrograde Kontrastmitteldarstellung der Milchgänge. Nach Sondierung des betroffenen Milchgangs wird Kontrastmittel eingebracht und die radiologische Darstellung durchgeführt. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 5260 für die radiologische Untersuchung sowie die GOÄ-Ziffer 370 für das Einbringen des Kontrastmittels.

Fallbeispiel 2: Sialographie der Glandula parotis

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf ein chronisch-entzündliches Geschehen oder ein Konkrement im Ausführungsgang der Ohrspeicheldrüse. Nach vorsichtiger Dilatation des Ostiums wird ein dünner Katheter eingeführt und Kontrastmittel injiziert. Die anschließende Röntgenaufnahme zeigt das Gangsystem der Drüse. Neben der GOÄ-Ziffer 5260 wird auch hier die GOÄ-Ziffer 370 für die Kontrastmitteleinbringung liquidiert.

Fallbeispiel 3: Fistulographie bei abdomineller Fistel

Nach einer abdominalchirurgischen Operation zeigt sich eine persistierende sezernierende Fistelöffnung an der Bauchwand. Zur Bestimmung des Fistelverlaufs und zum Ausschluss einer Verbindung zum Darmlumen wird ein dünner Katheter in die Fistelöffnung eingeführt und wasserlösliches Kontrastmittel unter Durchleuchtungskontrolle appliziert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5260 in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 370 für die Instillation des Kontrastmittels.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5260: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fälschliche Anwendung der GOÄ 5260 für Organe, die durch spezifischere Ziffern abgedeckt sind. Die Ausschlussbestimmungen der GOÄ untersagen die Berechnung der Ziffer 5260 für Untersuchungen des Harntrakts, der Gallenblase sowie der Gebärmutter und Eileiter. Diese Organuntersuchungen müssen zwingend mit den Ziffern ab 5200 ff. abgerechnet werden.

Ein weiterer Stolperstein betrifft die Diskografie (Nukleografie). Obwohl es sich hierbei um die Darstellung eines Hohlraums (Bandscheibenkern) handelt, darf die Ziffer 5260 hierfür nicht herangezogen werden. Für dieses Verfahren ist eine Analogabrechnung über die GOÄ-Ziffer 5050 analog vorgesehen.

Achtung: Die Ziffer 5260 ist nicht neben den Ziffern 5170, 5200, 5201, 5220, 5230, 5235, 5250 und 5295 berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

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Dokumentation der GOÄ 5260: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikationsstellung, der anatomische Zugangsweg sowie die Art und die Kontrastmittelmenge präzise festgehalten werden. Auch die Durchführung einer eventuellen Durchleuchtung zur Lagekontrolle sollte kurz dokumentiert werden, um den Gesamtaufwand nachvollziehbar zu machen.

Der schriftliche Befundbericht muss die morphologischen Details des dargestellten Gangsystems oder Hohlraums beschreiben. Fehlt ein detaillierter Bericht in den Unterlagen, kann die Leistung bei einer nachfolgenden Prüfung komplett gestrichen werden.

Dokumentationsbeispiel:
Galaktographie links bei blutiger Sekretion aus dem oberen äußeren Quadranten. Sondierung des sezernierenden Milchgangs mit einer 30G-Kanüle. Problemlose Instillation von 0,4 ml Solutrast 300 (Ziffer 370). Mammographische Aufnahmen in zwei Ebenen (Ziffer 5260). Befund: Glattwandiges, nicht dilatiertes Gangsystem ohne Füllungsdefekt.

GOÄ 5260: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie beispielsweise stark verengten oder vernarbten Gängen, kann der Faktor über den Schwellenwert von 1,8-fach hinaus bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Kontrastmitteleinbringung rechtfertigen eine Erhöhung. Die Begründungspflicht verlangt in diesen Fällen eine patientenbezogene und nachvollziehbare Argumentation auf der Rechnung.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination im Praxisalltag ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 370 für das Einbringen des Kontrastmittels. Zusätzlich können die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Werden im Vorfeld oder im Anschluss eigenständige Röntgenaufnahmen anderer Regionen notwendig, die nicht Teil des Gangsystems sind, können diese unter Beachtung der Ausschlussziffern ebenfalls angesetzt werden.

Ziffer 5260 in der neuen GOÄ

Die Röntgenkontrastuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln — etwa Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie — wird zur neuen Nummer 13257 zum festen Satz von 87,17 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €). Die neue Abrechnungsbestimmung macht einen wichtigen Ausschluss explizit: Nummer 13257 ist für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase nicht berechnungsfähig — für diese gibt es eigene Ziffern. Sialographien sind im neuen Leistungstitel nicht mehr als Beispiel genannt, bleiben aber über den allgemeinen Leistungstatbestand erfasst.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5260

Mit der GOÄ-Ziffer 5260 wird die Röntgenuntersuchung von natürlichen, künstlichen oder krankhaften Gängen, Hohlräumen oder Fisteln abgerechnet. Typische Beispiele hierfür sind die Sialographie oder die Galaktographie. Eventuell durchgeführte Durchleuchtungen sind in dieser Ziffer bereits enthalten.
Ja, das Einbringen des Kontrastmittels ist eine eigenständige Leistung und darf separat berechnet werden. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 370 herangezogen. Die Sachkosten für das Kontrastmittel selbst können zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden.
Nein, die Diskografie darf nicht über die Ziffer 5260 abgerechnet werden. Für dieses spezielle radiologische Verfahren ist eine Analogabrechnung vorgesehen. In der Praxis erfolgt die Berechnung stattdessen über die GOÄ-Ziffer 5050 analog.
Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase sind explizit von der Abrechnung über die Ziffer 5260 ausgeschlossen. Für diese Organe müssen die spezifischen Ziffern ab 5200 ff. verwendet werden. Ein Verstoß führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 2,5-fachen Faktor kann durch schwierige anatomische Verhältnisse wie Strikturen oder Stenosen begründet werden. Auch eine erschwerte Kontrastmitteleinbringung oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten sind valide Begründungen. Diese müssen individuell und patientenbezogen auf der Liquidation dokumentiert werden.
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