Erfahren Sie, wie Sie die Urethrozystographie nach GOÄ 5230 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal nutzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5230
Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) – einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung
Die Gebührenordnungsziffer 5230 beschreibt eine urologisch-radiologische Kontrastmitteluntersuchung der unteren Harnwege. Diese Urethrozystographie dient der morphologischen und funktionellen Beurteilung von Harnröhre und Harnblase. Der Leistungsumfang deckt sowohl die Darstellung eines einzelnen Organs als auch die kombinierte Untersuchung beider Strukturen ab.
Im Leistungstext ist die retrograde Verabreichung des Kontrastmittels explizit als Bestandteil genannt. Auch eventuell notwendige Durchleuchtungen zur dynamischen Beurteilung sind mit dieser Ziffer abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist daher nicht zulässig.
GOÄ 5230 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Durchführung einer Urethrozystographie ist bei verschiedenen klinischen Fragestellungen indiziert. Häufige Indikationen sind der Verdacht auf Harnröhrenstrikturen, Divertikel, Fistelverbindungen zu Nachbarorganen oder postoperative Kontrollen nach rekonstruktiven Eingriffen am Harntrakt. Auch traumatische Veränderungen wie ein Harnröhrenriss können so diagnostiziert werden.
Abzugrenzen ist diese Untersuchung von der klassischen Miktionszystourethrografie (MCU), die primär bei Kindern zum Ausschluss eines vesiko-uretero-renalen Refluxes eingesetzt wird. Für diese spezielle Fragestellung existiert eine eigene, höher bewertete Gebührenziffer.
Tipp: Wenn die Untersuchung primär dem Nachweis eines vesiko-ureteralen Refluxes dient, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5235 anstelle der 5230 korrekt, da diese die Miktionsaufnahmen spezifisch abbildet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5230
Fallbeispiel 1: Retrograde Urethrographie bei Verdacht auf Harnröhrenstriktur
Ein männlicher Patient stellt sich mit abgeschwächtem Harnstrahl vor. Zum Ausschluss einer Harnröhrenstriktur erfolgt die retrograde Instillation von Kontrastmittel über die Harnröhrenmündung unter Durchleuchtungskontrolle. Die Engstelle wird lokalisiert und dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5230 mit dem Regelsatz (1,8-fach).
Fallbeispiel 2: Zystographie bei Verdacht auf Blasenruptur nach Trauma
Nach einem stumpfen Bauchtrauma besteht der Verdacht auf eine Blasenruptur. Über einen liegenden Katheter wird die Harnblase retrograd mit Kontrastmittel gefüllt, um einen Austritt in das umliegende Gewebe radiologisch auszuschließen. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 5230.
Fallbeispiel 3: Postoperative Kontrolle nach Harnröhrenrekonstruktion
Nach einer operativen Sanierung einer Striktur wird eine Kontroll-Urethrographie durchgeführt. Aufgrund von Vernarbungen gestaltet sich der Katheterismus extrem schwierig und zeitaufwendig. Die Untersuchung wird mit der GOÄ-Ziffer 5230 abgerechnet, wobei aufgrund des erschwerten Katheterismus ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5230: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Kontrastmitteleinbringung oder der Durchleuchtung. Da diese Maßnahmen laut Legende integriert sind, führt eine separate Berechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Doppelabrechnung.
Zudem müssen die strengen Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 5230 darf nicht neben den Ziffern 370, 5200, 5201, 5220, 5235 oder 5295 in Ansatz gebracht werden. Insbesondere der Ausschluss der Durchleuchtung nach Ziffer 5295 wird bei Prüfungen häufig beanstandet.
Achtung: Die Durchleuchtung nach GOÄ 5295 darf unter keinen Umständen neben der Ziffer 5230 abgerechnet werden, da sie als fakultativer Leistungsbestandteil bereits abgegolten ist.
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Dokumentation der GOÄ 5230: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und vollständige Befunddokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Art und Menge des verwendeten Kontrastmittels sowie der genaue Ablauf der retrograden Applikation festgehalten werden. Auch die erhobenen radiologischen Befunde der Harnröhre und Harnblase sind detailliert zu beschreiben.
Falls Durchleuchtungen durchgeführt wurden, sollten die Durchleuchtungszeit und die Dosisflächenprodukte im radiologischen Bericht dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern stützt auch die Plausibilität der Abrechnung bei Rückfragen.
Dokumentation: Retrograde Urethrozystographie bei V.a. Striktur. Desinfektion, Einbringen eines Blasenkatheters unter sterilen Bedingungen. Retrograde Instillation von 150 ml verdünntem Kontrastmittel unter Durchleuchtungskontrolle. Dokumentation von zwei Zielaufnahmen. Befund: Keine Extravasation, glatt begrenzte Harnblase, diskrete Einengung der bulbären Urethra.
GOÄ 5230: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwerts von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Rechtfertigende Gründe sind beispielsweise ein extrem schwieriger Katheterismus bei hochgradigen Strikturen, ausgeprägte anatomische Varianten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ-Ziffer 5230 können die tatsächlich entstandenen Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie Einmal-Katheterbestecke gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ-Ziffer 5 sind bei separater Indikationsstellung am selben Tag ebenfalls kombinierbar, sofern die urologische Untersuchung nicht unmittelbar Teil der radiologischen Leistung ist.
Ziffer 5230 in der neuen GOÄ
Die Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) wird zur neuen Nummer 13254 — „Retrograde Harntraktkontraströntgenuntersuchung, je Seite" — zum festen Satz von 89,34 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €; deutliche Höherbewertung). Da Harnröhre und Harnblase unpaarige Organe sind, wird die Ziffer bei der Urethrozystographie typischerweise einmal angesetzt. Durchleuchtungen und Kontrastmitteleinbringung sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O Bestandteil der Leistung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5230
Was hat nicht gestimmt?