Die Abrechnung der Hysterosalpingografie nach GOÄ 5250 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und der richtigen Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5250
Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Die Gebührenordnungsziffer 5250 beschreibt die radiologische Kontrastmitteldarstellung der inneren weiblichen Genitalorgane. Diese Untersuchung, auch als Hysterosalpingografie (HSG) bekannt, dient der morphologischen Beurteilung des Cavum uteri und der Eileiterdurchgängigkeit. Die Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ verortet.
Der Leistungsinhalt umfasst die gesamte radiologische Überwachung und Bildakquisition während der Kontrastmittelpassage. Bereits die Darstellung eines einzelnen der genannten Organe, also nur der Gebärmutter oder nur eines Eileiters, erfüllt den Leistungsumfang. Eine mehrfache Berechnung bei der Darstellung beider Eileiter ist durch die Formulierung „und/oder“ im amtlichen Leistungstext ausgeschlossen.
GOÄ 5250 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert
Die primäre Indikation für eine Untersuchung nach GOÄ 5250 ist die Abklärung einer primären oder sekundären Sterilität bei unerfülltem Kinderwunsch. Mithilfe der Hysterosalpingografie lassen sich angeborene Fehlbildungen der Gebärmutter, intrauterine Verwachsungen (Asherman-Syndrom) oder submuköse Myome detektieren. Zudem liefert das Verfahren entscheidende Hinweise auf einen tubaren Verschluss.
In der modernen gynäkologischen Praxis hat die klassische Hysterosalpingografie teilweise Konkurrenz erhalten. Insbesondere die Chromopertubation im Rahmen einer Laparoskopie oder die kontrastmittelgestützte Hysterosalpingo-Kontrastsonografie (HyCoSy) werden häufig bevorzugt. Dennoch bleibt die radiologische Untersuchung nach GOÄ 5250 ein etabliertes Verfahren bei spezifischen Fragestellungen.
Tipp: Wenn statt der röntgenologischen Untersuchung eine Ultraschall-Kontrastuntersuchung (HyCoSy) durchgeführt wird, ist die GOÄ 5250 nicht anwendbar. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung über die entsprechenden gynäkologischen Ultraschallziffern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5250
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei primärer Sterilität
Eine Patientin stellt sich mit seit zwei Jahren unerfülltem Kinderwunsch vor. Zur Überprüfung der Eileiterdurchgängigkeit wird eine Hysterosalpingografie durchgeführt. Nach steriler Einstellung der Portio erfolgt die Einbringung des Kontrastmittels und die radiologische Dokumentation.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 5250 für die radiologische Untersuchung. Zusätzlich wird die intrakavitäre Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 370 berechnet. Das verwendete Kontrastmittel wird als Sachkostenauslage gemäß § 10 GOÄ auf der Liquidation ausgewiesen.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Uterusfehlbildung
Bei einer Patientin besteht nach wiederholten Aborten der Verdacht auf ein Septum uteri. Es wird eine Hysterosalpingografie zur exakten Darstellung der Gebärmutterhöhle veranlasst. Die Eileiter stellen sich dabei ebenfalls regelrecht dar.
Auch in diesem Fall is die GOÄ 5250 die korrekte Ziffer für die radiologische Leistung. Da die Durchleuchtung integraler Bestandteil der Ziffer 5250 ist, darf die Ziffer 5295 nicht zusätzlich liquidiert werden. Die Kontrastmitteleinbringung wird separat über die Ziffer 370 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Einseitiger Tubenverschluss nach Adnexitis
Nach einer abgelaufenen Adnexitis soll die Durchgängigkeit der Eileiter überprüft werden. Bei der Untersuchung stellt sich nur der linke Eileiter dar, während rechts ein Verschluss vorliegt. Die Untersuchung wird nach ausreichender Dokumentation beendet.
Obwohl nur ein Eileiter durchgängig dargestellt werden konnte, ist die GOÄ 5250 in vollem Umfang berechnungsfähig. Die unvollständige Darstellung mindert den Gebührenanspruch nicht, da der Leistungstext die Formulierung „und/oder“ enthält. Eine Steigerung des Faktors kann erwogen werden, wenn der zeitliche Aufwand durch den Verschluss erheblich erhöht war.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5250: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Ziffer 5295 für die Durchleuchtung. Da der offizielle Leistungstext der GOÄ 5250 die Formulierung „einschließlich Durchleuchtung(en)“ enthält, ist diese Kombination strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die mehrfache Berechnung der Ziffer bei der Untersuchung beider Eileiter. Die Ziffer 5250 darf pro Sitzung nur einmalig abgerechnet werden, unabhängig davon, wie viele Organe oder Organteile dargestellt wurden. Die Verknüpfung „Gebärmutter und/oder Eileiter“ deckt die gesamte anatomische Region ab.
Achtung: Die Chromopertubation darf nicht mit der GOÄ 5250 verwechselt werden. Bei der Chromopertubation handelt es sich um ein laparoskopisches Verfahren, das analog nach Ziffer 1113 berechnet wird. Eine Abrechnung der GOÄ 5250 ist hierbei unzulässig, da keine radiologische Bildgebung stattfindet.
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Dokumentation der GOÄ 5250: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Kontrastmitteleinbringung sowie die radiologischen Befunde detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Dokumentation der Durchleuchtungszeit und der applizierten Dosis ist strahlenschutzrechtlich zwingend erforderlich.
Zusätzlich sollten die Befunde bezüglich der Form der Gebärmutterhöhle und des Austritts des Kontrastmittels in die freie Bauchhöhle (Spill) präzise beschrieben werden. Archivierte Bilddaten oder Durchleuchtungssequenzen müssen jederzeit abrufbar sein, um den erbrachten Leistungsumfang im Zweifelsfall nachzuweisen.
Dokumentation: Hysterosalpingografie bei primärer Sterilität. Sterile Einbringung des Instillationskatheters, komplikationslose Applikation von 10 ml Röntgenkontrastmittel (Visipaque) unter Durchleuchtungskontrolle. Symmetrische Füllung des Cavum uteri ohne Füllungsdefekte. Beidseitig prompter Kontrastmittelübertritt in die Eileiter und freier Abfluss (Spill) in die Bauchhöhle dokumentiert. Durchleuchtungszeit: 24 Sekunden, DFP: 12 cGy*cm².
GOÄ 5250: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelhöchsatzes (1,8-facher Satz bei radiologischen Leistungen) bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind anatomische Besonderheiten wie ein extrem enger Zervikalkanal, der das Einführen des Katheters erheblich erschwert. Auch ausgeprägte Verwachsungen oder eine starke Abknickung der Gebärmutter, die eine längere Durchleuchtungszeit erfordern, rechtfertigen einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5250 wird regelmäßig mit der Ziffer 370 für die intrakavitäre Kontrastmitteleinbringung kombiniert. Da es sich hierbei um eine eigenständige operative Leistung handelt, ist diese Kombination zulässig und nicht im Leistungsumfang der radiologischen Ziffer enthalten. Zudem können die Sachkosten für das Kontrastmittel und das verwendete Einmalmaterial (z. B. HSG-Katheter) gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 5250 in der neuen GOÄ
Die Kontrastuntersuchung von Gebärmutter und/oder Eileitern wird zur neuen Nummer 13256 — „Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung" — zum festen Satz von 106,35 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €; deutliche Höherbewertung). Die und/oder-Logik bleibt erhalten. Durchleuchtungen und Kontrastmitteleinbringung — nach altem Recht war Nr. 370 zusätzlich ansetzbar — sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O nun Bestandteil der Leistung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5250
Was hat nicht gestimmt?