GOÄ 5170: Kontrastuntersuchung Gallenwege abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5170
Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 41,96 € 1,8x
Höchstsatz 58,27 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5170 für Kontrastuntersuchungen birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt alle Details zu Indikation und Ausschlusskriterien.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5170

Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreasgängen

Die Gebührenposition GOÄ 5170 ist mit 400 Punkten bewertet. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 23,31 Euro und im Regelsatz (1,8-facher Satz) einem Betrag von 41,96 Euro. Die Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den Bauch- und Verdauungsorganen angesiedelt.

Die Leistungslegende umfasst drei eigenständige diagnostische Maßnahmen, die durch ein "und/oder" miteinander verknüpft sind. Bereits die Durchführung einer einzigen dieser Untersuchungen berechtigt zur Abrechnung der Ziffer. Eine Kombination mehrerer Darstellungen in einer Sitzung führt jedoch nicht zu einer Vervielfachung der Gebühr.

GOÄ 5170 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Kontrastmitteldarstellung der Gallenwege und der Gallenblase (Cholezystografie) dient primär dem Nachweis oder Ausschluss von Passagehindernissen. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind der Verdacht auf Gallengangssteine (Choledocholithiasis), entzündliche Veränderungen oder tumorbedingte Stenosen. Auch die präoperative Darstellung der anatomischen Verhältnisse vor cholezystektomischen Eingriffen stellt ein häufiges Einsatzszenario dar.

Bei der intravenösen Cholangiografie erfolgt die Applikation des Kontrastmittels über eine Infusion, um das gesamte ableitende Gallensystem darzustellen. Vorab wird in der Regel eine Nativ-Röntgenaufnahme angefertigt, um kalkhaltige Konkremente ohne Kontrastmittelüberlagerung zu identifizieren. Die anschließenden Aufnahmen erfolgen in definierten Zeitabständen, um die Ausscheidungs- und Konzentrationsleistung zu beurteilen.

Tipp: Die für die intravenöse Kontrastmitteleinbringung erforderliche Punktion und Infusion ist nicht Bestandteil der Ziffer 5170. Diese Leistungen können zusätzlich über die entsprechenden GOÄ-Ziffern liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5170

Fallbeispiel 1: Intravenöse Cholangiografie bei Verdacht auf Choledocholithiasis

Ein Patient stellt sich mit rechtsseitigen Oberbauchschmerzen und erhöhten Cholestaseparametern vor. Es erfolgt eine intravenöse Cholangiografie zur Abklärung eines Gallengangshindernisses. Nach einer Leeraufnahme wird das Kontrastmittel infundiert und die Gangstrukturen werden radiologisch dargestellt. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 5170 für die Kontrastuntersuchung sowie die GOÄ-Ziffer 344 für die intravenöse Kontrastmitteleinbringung.

Fallbeispiel 2: Postoperative Kontrolle nach Gallengangsrekonstruktion

Zur Überprüfung der Durchgängigkeit nach einer chirurgischen Rekonstruktion der Gallenwege wird eine Kontrastmitteldarstellung durchgeführt. Die Darstellung zeigt eine freie Passage des Kontrastmittels in das Duodenum ohne Extravasat. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5170 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 3: Darstellung der Gallenwege bei ausgeprägter Adipositas

Bei einem stark adipösen Patienten ist die radiologische Darstellung der Gallenwege aufgrund der Gewebedichte erschwert. Es müssen zusätzliche Aufnahmen und eine Anpassung der Belichtungsdaten erfolgen, was den Zeitaufwand erheblich steigert. Neben der GOÄ-Ziffer 5170 wird ein erhöhter Steigerungssatz von 2,5 mit der Begründung der adipösen Körperkonstitution gewählt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5170: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 5170 in einer Sitzung. Wenn sowohl die Gallenblase als auch die Gallengänge dargestellt werden, versuchen Praxen gelegentlich, die Ziffer doppelt anzusetzen. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen, da das "und/oder" in der Leistungslegende einen mehrfachen Ansatz explizit ausschließt.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die GOÄ 5170 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 5295 (Retrograde Darstellung von Gallenwegen und/oder Pankreasgang) abgerechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 5361 (intraoperative Cholangiographie) ist nicht zulässig, da es sich hierbei um spezielle, höher bewertete Verfahren handelt.

Achtung: Die orale Verabreichung von Kontrastmitteln (z. B. bei der oralen Cholezystografie) darf im Gegensatz zur intravenösen Applikation nicht separat berechnet werden. Sie ist mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 5170: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die Indikation, der Ablauf der Untersuchung sowie die verwendeten Kontrastmittelmengen präzise festgehalten werden. Auch die Anzahl und der Zeitpunkt der angefertigten Aufnahmen sollten dokumentiert werden, um den Aufwand transparent zu machen.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet werden soll. Liegen anatomische Varianten, postoperative Verwachsungen oder mangelnde Compliance des Patienten vor, müssen diese patientenbezogenen Besonderheiten detailliert im Krankenblatt und auf der Rechnung vermerkt sein.

Dokumentationsbeispiel: "Intravenöse Cholangiografie bei V. a. Choledocholithiasis. Leeraufnahme des rechten Oberbauchs. Infusion von 100 ml jodhaltigem Kontrastmittel über peripheren Venenverweilkanülen (dokumentiert nach GOÄ 344). Aufnahmen nach 15, 30 und 45 Minuten. Gute Darstellung des Ductus choledochus ohne Nachweis von Aussparungen."

GOÄ 5170: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für radiologische Leistungen ohne direkte Aufsicht liegt bei 1,8. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 erfordert eine schriftliche Begründung auf der Liquidation. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erhöhter Zeitaufwand durch extreme Adipositas, Lagerungsschwierigkeiten bei immobilisierten Patienten oder die Notwendigkeit zusätzlicher Spezialprojektionen bei unklaren anatomischen Verhältnissen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5170 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern kein Ausschluss vorliegt. Häufig kombiniert wird die Untersuchung mit der GOÄ-Ziffer 344 (Infusion, intravenös) oder der GOÄ-Ziffer 345 (Einbringung von Kontrastmittel über einen liegenden Katheter). Auch eine vorausgegangene sonographische Untersuchung der Abdominalorgane nach GOÄ 410 ist bei entsprechender Indikation voll berechnungsfähig.

Ziffer 5170 in der neuen GOÄ

Die Kontrastuntersuchung von Gallenblase, Gallenwegen und/oder Pankreasgängen wird zur neuen Nummer 13249 — „Kontraströntgenuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen, und/oder Pankreasgängen" — zum festen Satz von 59,27 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €). Die und/oder-Logik bleibt erhalten: Mindestens eine der genannten Strukturen genügt; mehrere gleichzeitig untersuchte Strukturen führen nicht zu einem Mehrfachansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5170

Nein, die GOÄ-Ziffer 5170 kann pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Auch wenn Gallenblase, Gallenwege und Pankreasgänge gleichzeitig dargestellt werden, ist ein mehrfacher Ansatz ausgeschlossen. Dies regelt die Formulierung und/oder in der Leistungslegende.
Nein, die intravenöse Einbringung des Kontrastmittels ist nicht in der Ziffer 5170 enthalten. Diese Leistung kann gesondert nach den GOÄ-Ziffern 344 oder 345 berechnet werden. Eine orale Verabreichung ist hingegen nicht separat berechenbar.
Die GOÄ-Ziffer 5170 darf nicht neben den Ziffern 5295 und 5361 berechnet werden. Dies betrifft insbesondere retrograde Darstellungen wie die ERCP sowie intraoperative Cholangiographien. In diesen Fällen kommen die jeweils spezifischeren Ziffern zur Anwendung.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten, starke Adipositas oder erhebliche Unruhe des Patienten während der Untersuchung. Die Gründe müssen auf der Rechnung detailliert angegeben werden.
Ja, eine Ultraschalluntersuchung der Bauchorgane nach GOÄ 410 ist neben der radiologischen Kontrastuntersuchung berechnungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit beider Verfahren muss jedoch klar aus der Dokumentation hervorgehen. Es liegt kein gegenseitiger Ausschluss vor.
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