Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5169: So rechnen Sie die kinematographische Pharyngographie inklusive Speiseröhre korrekt ab und vermeiden Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5169
Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten Speiseröhre –
Die GOÄ-Ziffer 5169 beschreibt eine hochspezialisierte radiologische Untersuchung zur dynamischen Beurteilung des Schluckaktes. Im Zentrum steht die kinematographische Pharyngographie, die schnelle Bewegungsabläufe beim Schlucken detailgetreu und in Echtzeit erfassbar macht. Die Leistung umfasst zwingend sowohl die Durchleuchtung als auch die vollständige Darstellung der gesamten Speiseröhre (Ösophagus).
Im Gegensatz zu statischen Röntgenaufnahmen erlaubt diese Methode die Beurteilung der funktionellen Koordination von Zunge, Rachen und Speiseröhre. Die Ziffer deckt alle notwendigen Einzelschritte ab, von der Vorbereitung über die eigentliche Durchleuchtung bis hin zur Aufzeichnung der Passage. Eine separate Berechnung von Durchleuchtungszeiten ist neben dieser Ziffer ausgeschlossen.
GOÄ 5169 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5169 ist immer dann medizinisch indiziert, wenn komplexe, funktionelle Störungen des Schluckaktes vermutet werden. Typische klinische Szenarien umfassen Patienten mit neurologisch bedingter Dysphagie, beispielsweise nach einem Schlaganfall, bei Morbus Parkinson oder Amyotropher Lateralsklerose (ALS). Auch der Verdacht auf strukturelle Veränderungen wie ein Zenker-Divertikel oder Motilitätsstörungen der Speiseröhre rechtfertigt den Einsatz.
Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist der Untersuchungsumfang. Wird lediglich der Rachenraum ohne die Speiseröhre kinematographisch untersucht, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 5168 herangezogen werden. Sollte die Speiseröhre ohne kinematographische Techniken (klassischer Ösophagus-Breischluck) dargestellt werden, greift die GOÄ-Ziffer 5137.
Achtung: Die vollständige Darstellung der Speiseröhre ist obligater Leistungsinhalt der GOÄ 5169. Fehlt diese Dokumentation oder wurde die Passage nicht vollständig bis zum Mageneingang verfolgt, droht bei einer Prüfung die Herabstufung auf die Ziffer 5168.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5169
Fallbeispiel 1: Abklärung einer neurogenen Dysphagie
Ein Patient stellt sich nach einem ischämischen Schlaganfall mit ausgeprägter Schluckstörung und rezidivierendem Husten beim Essen vor. Es erfolgt eine kinematographische Pharyngographie mit Darstellung des gesamten Ösophagus unter Verwendung eines nicht-bariumhaltigen Kontrastmittels wegen Aspirationsgefahr. Die Untersuchung zeigt eine pharyngeale Transportstörung sowie eine verzögerte ösophageale Passage. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5169 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach) sowie die Sachkosten für das wasserlösliche Kontrastmittel.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Zenker-Divertikel mit Ösophagusbeteiligung
Bei einem älteren Patienten besteht der Verdacht auf ein Zenker-Divertikel bei gleichzeitigem retrosternalem Druckgefühl. Die kinematographische Untersuchung dokumentiert die Divertikelbüllung im Pharynx und die anschließende Passage durch die gesamte Speiseröhre. Da die Untersuchung aufgrund anatomischer Besonderheiten und starker Abwehrbewegungen des Patienten deutlich erschwert war, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5169 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (2,3-fach) unter Angabe der entsprechenden Begründung.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Achalasie
Zur Abklärung einer progredienten Dysphagie für feste und flüssige Nahrung wird eine dynamische Schluckuntersuchung durchgeführt. Die kinematographische Aufzeichnung zeigt die typische Sektglasform des distalen Ösophagus. Die gesamte Speiseröhre wird lückenlos dargestellt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5169 zum Regelsatz von 1,8, da die Untersuchung ohne Komplikationen verlief.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5169: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5169 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die Ziffern 5137 (Ösophagus-Breischluck) und 5168 (Pharyngographie ohne Ösophagus) dürfen keinesfalls in derselben Sitzung berechnet werden. Auch die Magen-Darm-Passage nach Ziffer 5150 ist am selben Untersuchungstag neben der 5169 ausgeschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen betrifft die Berechnung von Kontrastmitteln. Bariumhaltige Kontrastmittel sind mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden. Nur wenn aufgrund einer Aspirationsgefahr teurere, nicht-bariumhaltige (wasserlösliche) Kontrastmittel eingesetzt werden müssen, ist deren Erstattung als Sachkosten zulässig.
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Dokumentation der GOÄ 5169: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der radiologische Befundbericht muss explizit erwähnen, dass die gesamte Speiseröhre bis zum gastroösophagealen Übergang beurteilt wurde. Auch die Verwendung der kinematographischen Technik und die Durchleuchtungsdaten müssen im Protokoll festgehalten werden.
Dokumentation: Kinematographische Pharyngographie unter kontinuierlicher Durchleuchtung. Vollständige Darstellung des Schluckaktes sowie der gesamten Speiseröhrenpassage bis zum Mageneingang. Keine Hinweise auf Aspiration, regelrechte Motilität des Ösophagus. Kontrastmittel: 50 ml wasserlösliches Kontrastmittel (wegen Aspirationsverdacht).
Zusätzlich sollten in der Patientenakte die genauen Einstellungsdaten und die Indikation für ein eventuell genutztes nicht-bariumhaltiges Kontrastmittel dokumentiert werden. Dies erleichtert die Durchsetzung von Materialkosten gegenüber den Kostenträgern erheblich.
Tipp: Vermerken Sie bei neurologischen Patienten immer den konkreten Verdacht auf Aspiration in der Akte. Dies rechtfertigt medizinisch den Einsatz wasserlöslicher Kontrastmittel und sichert die Erstattung der Sachkosten.
GOÄ 5169: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 5169 gut begründbar. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein extrem verlangsamter Schluckakt, ausgeprägte motorische Unruhe des Patienten (z. B. bei fortgeschrittener Demenz) oder eine schwere anatomische Deformität, die zusätzliche Einstellungen erfordert. Auch ein hohes Aspirationsrisiko, das eine besonders langsame und vorsichtige Kontrastmittelgabe verlangt, rechtfertigt einen erhöhten Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 5169 können beratende und symptombezogene Untersuchungsleistungen abgerechnet werden, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5 für die neurologische Voruntersuchung). Werden im Rahmen derselben Sitzung auch andere Organe radiologisch untersucht, die nicht vom Ausschluss betroffen sind, können diese Ziffern zusätzlich angesetzt werden. Die Kombination mit Zuschlägen für die ambulante Durchführung oder für Untersuchungen zu unzeiten ist unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Bestimmungen ebenfalls möglich.
Ziffer 5169 in der neuen GOÄ
Die Pharyngographie einschließlich Darstellung der gesamten Speiseröhre wird in der neuen GOÄ aus zwei Positionen zusammengesetzt: Nummer 13247 „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken, als selbständige Leistung" (78,79 €) und Zuschlag Nummer 13248 „für die Darstellung der gesamten Speiseröhre" (67,53 €) — zusammen 146,32 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 115,42 €). Was früher eine Einheitsleistung war, ist künftig zweiteilig abzubilden: erst die Grundleistung 13247, dann der Zuschlag 13248, wenn die vollständige Speiseröhrendarstellung erbracht wurde.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5169
Was hat nicht gestimmt?