GOÄ 5168: Pharyngographie richtig abrechnen & steigern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5168
Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung –
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 83,93 € 1,8x
Höchstsatz 116,58 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Pharyngographie nach GOÄ 5168 erfordert eine präzise Abgrenzung zur Ösophagographie und genaue Dokumentation. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5168

Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung –

Die GOÄ-Ziffer 5168 beschreibt eine hochspezialisierte radiologische Untersuchung des Schlundes. Ziel dieser Maßnahme ist die detaillierte Darstellung und Beurteilung des dynamischen Schluckaktes. Durch den Einsatz kinematographischer Techniken können die einzelnen Phasen des Schluckens kontinuierlich aufgezeichnet und im Anschluss präzise analysiert werden.

Im Leistungsumfang dieser Ziffer sind alle notwendigen Durchleuchtungen bereits vollständig enthalten. Es handelt sich um eine selbständige Leistung, was bedeutet, dass sie nicht Teil einer umfassenderen radiologischen Untersuchung sein darf, die bereits durch eine andere Ziffer abgebildet wird.

GOÄ 5168 in der Praxis: Diagnostik von Schluckstörungen

Die Pharyngographie kommt vor allem bei Patienten mit unklaren Schluckbeschwerden (Dysphagie) zum Einsatz. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf neurologische Schluckstörungen, Divertikel im Rachenbereich oder funktionelle Koordinationsstörungen der Schlundmuskulatur. Auch nach operativen Eingriffen im Halsbereich kann diese Untersuchung zur Therapiekontrolle indiziert sein.

Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung zu reinen Übersichtsaufnahmen. Werden lediglich die Halsorgane oder der Mundboden ohne Kontrastmittel und ohne kinematographische Aufzeichnung geröntgt, ist die GOÄ-Ziffer 5130 heranzuziehen. Die GOÄ 5168 erfordert zwingend den dynamischen Charakter der Untersuchung.

Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung genau darauf, ob eine neurologische Ursache vermutet wird. Dies beeinflusst nicht nur die Wahl des Kontrastmittels, sondern auch die Erstattungsfähigkeit der Sachkosten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5168

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Zenker-Divertikel

Ein Patient stellt sich mit Regurgitation und Fremdkörpergefühl im Hals vor. Zum Ausschluss eines Zenker-Divertikels wird eine Pharyngographie mit Barium-Kontrastmittel unter kontinuierlicher kinematographischer Aufzeichnung durchgeführt. Die Auswertung zeigt die typische Kontrastmittelausstülpung.

Abrechnung: Die Untersuchung wird mit der GOÄ-Ziffer 5168 (800 Punkte) berechnet. Da Barium-Kontrastmittel verwendet wurde, können die Materialkosten hierfür gemäß den Allgemeinen Bestimmungen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Postapoplektische Dysphagie

Bei einer Patientin nach ischämischem Schlaganfall besteht der Verdacht auf eine neurologisch bedingte Schluckstörung mit Aspirationsgefahr. Es erfolgt eine kinematographische Pharyngographie unter Verwendung eines wasserlöslichen, nicht-bariumhaltigen Kontrastmittels zur Vermeidung einer Barium-Aspiration.

Abrechnung: Berechnet wird die GOÄ-Ziffer 5168. Da ein begründeter Verdacht auf eine neurologische Störung vorlag und ein nicht-bariumhaltiges Kontrastmittel verwendet wurde, können diese Sachkosten als Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ zusätzlich liquidiert werden.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer funktionellen Schluckstörung

Ein Patient klagt über zeitweise auftretende Schluckhemmungen ohne organischen Befund in der Endoskopie. Zur weiteren Abklärung erfolgt die kinematographische Darstellung des Schluckaktes in zwei Ebenen inklusive Durchleuchtung.

Abrechnung: Die Leistung wird nach GOÄ 5168 abgerechnet. Die durchgeführten Durchleuchtungen sind mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat ausgewiesen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5168: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5295 für die Durchleuchtung. Da die Durchleuchtung explizit im Leistungstext der GOÄ 5168 genannt ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Speiseröhrendarstellung. Wird die Untersuchung auf die gesamte Speiseröhre ausgedehnt, darf nicht die GOÄ 5168, sondern es muss die GOÄ-Ziffer 5169 abgerechnet werden. Eine Kombination beider Ziffern in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.

Achtung: Die pauschale Abrechnung von Barium-Kontrastmitteln als Sachkosten wird von Prüfstellen sofort gestrichen. Nur nicht-bariumhaltige Kontrastmittel bei begründetem neurologischem Verdacht sind gesondert berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 5168: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, die Art des verwendeten Kontrastmittels sowie die Ergebnisse der kinematographischen Auswertung detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Beurteilung der einzelnen Schluckphasen sollte im Befundbericht klar erkennbar sein.

Falls ein teureres, nicht-bariumhaltiges Kontrastmittel eingesetzt wurde, muss die neurologische Verdachtsdiagnose explizit dokumentiert werden, um den Auslagenersatz zu rechtfertigen.

Dokumentation: Kinematographische Pharyngographie bei V.a. neurogene Dysphagie nach Apoplex. Gabe von wasserlöslichem Kontrastmittel (Gastrografin). Kontinuierliche Aufzeichnung des Schluckaktes. Befund: Verzögerte Triggerung des Schluckreflexes, keine Aspiration ersichtlich. Durchleuchtungszeit: 1,2 min.

GOÄ 5168: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (1,8-facher Satz bei radiologischen Leistungen des Abschnitts O) bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei fortgeschrittener Demenz oder ausgeprägtem Tremor) oder ein extrem verlangsamter Schluckakt, der eine deutlich längere Untersuchungszeit erfordert.

Auch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Deformitäten der Halswirbelsäule, die die Einstellbarkeit erschweren, rechtfertigen eine Faktorerhöhung mit entsprechender patientenbezogener Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5168 ist eine selbständige Leistung und schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 5137 (Röntgen Speicheldrüsen), 5150 (Röntgen Kehlkopf) und 5169 (Ösophagographie) aus. Zulässig ist jedoch die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ-Ziffer 1 oder 5 für die vorausgehende Beratung und Untersuchung des Patienten, sofern diese die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen.

Ziffer 5168 in der neuen GOÄ

Die Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken als selbständige Leistung (ohne Darstellung der gesamten Speiseröhre) findet sich in der neuen GOÄ unter Nummer 13247 — „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken, als selbständige Leistung" — zum festen Satz von 78,79 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 83,93 €; leichter Preisrückgang). Soll die gesamte Speiseröhre zusätzlich dargestellt werden, ist der Zuschlag Nummer 13248 anzusetzen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5168

Die GOÄ-Ziffer 5168 wird für eine Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken abgerechnet. Typische Indikationen sind funktionelle Schluckstörungen oder der Verdacht auf organische Veränderungen im Rachenbereich. Die Untersuchung muss als selbstständige Leistung erfolgen.
Nein, die notwendigen Durchleuchtungen sind bereits im Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 5168 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 5295 für die Durchleuchtung ist daher ausgeschlossen. Dies gilt für alle im Rahmen dieser Kontrastmitteluntersuchung durchgeführten Durchleuchtungen.
Die GOÄ 5168 beschränkt sich auf die Untersuchung des Schlundes (Pharyngographie). Wird die Untersuchung kinematographisch auf die gesamte Speiseröhre ausgedehnt, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 5169 abzurechnen. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Kontrastmittel auf Bariumbasis sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen bereits in der Gebühr enthalten und nicht extra berechnungsfähig. Bei Verdacht auf neurologische Schluckstörungen sind jedoch initial nicht-bariumhaltige Kontrastmittel erforderlich, deren Kosten als Auslagenersatz geltend gemacht werden können.
Neben der GOÄ 5168 dürfen die Ziffern 5137, 5150, 5169 sowie die Durchleuchtungsziffer 5295 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung von Doppelabrechnungen für denselben Untersuchungsgang.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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