GOÄ 5167: Defäkographie richtig abrechnen – Praxis-Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5167
Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Defäkographie nach GOÄ 5167 birgt Fallstricke bei Durchleuchtungen und Kontrastmitteln. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5167

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5167 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:

Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane – einschließlich Durchleuchtung(en) –

Diese radiologische Funktionsuntersuchung dient der dynamischen Beurteilung des Enddarms und des Beckenbodens während des Entleerungsvorgangs. Die Leistung umfasst die Applikation eines röntgendichten Kontrastmittels sowie die anschließende fluoroskopische Aufzeichnung der Defäkation. Durch diese Echtzeit-Visualisierung lassen sich funktionelle und anatomische Veränderungen im Bereich des Anorektums präzise darstellen.

GOÄ 5167 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Defäkographie ist ein unverzichtbares Werkzeug in der proktologischen und guthachtlichen Diagnostik. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn Patienten unter chronischer Verstopfung (Obstipation), Entleerungsstörungen oder einer unklaren Stuhlinkontinenz leiden. Auch der Verdacht auf eine Rektozele, einen inneren Rektumprolaps (Intussuszeption) oder eine spastische Beckenbodenstörung (Anismus) rechtfertigt diese Untersuchung.

Ein wichtiger Aspekt für die Abrechnungspraxis betrifft die Formulierung "nach Markierung der benachbarten Hohlorgane". Entgegen dem ersten Anschein ist eine vorherige Markierung von Blase oder Scheide keine zwingende Voraussetzung für den Ansatz der GOÄ 5167. Die Untersuchung kann auch ohne diese zusätzliche Maßnahme vollumfänglich unter dieser Ziffer abgerechnet werden.

Tipp: Sollte eine weitergehende, strahlungsfreie Diagnostik erforderlich sein, stellt die dynamische MRT-Defäkographie eine moderne Alternative dar. Diese wird jedoch nicht nach Ziffer 5167, sondern über die MRT-Ziffern 5720 und gegebenenfalls 5733 liquidiert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5167

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Rektozele

Eine 54-jährige Patientin stellt sich mit dem Gefühl einer unvollständigen Darmentleerung und dem Erfordernis manueller Unterstützung vor. Es erfolgt eine Defäkographie mit peranaler Kontrastmittelapplikation unter Durchleuchtung. Die Untersuchung zeigt eine ausgeprägte vordere Rektozele. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5167 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Untersuchung bei schwerer Stuhlinkontinenz

Bei einem 72-jährigen Patienten mit Zustand nach Rektumresektion besteht eine hochgradige Stuhlinkontinenz. Zur Beurteilung der Schließmuskelfunktion und des anorektalen Winkels wird eine Defäkographie durchgeführt. Aufgrund einer ausgeprägten Mobilitätseinschränkung des Patienten verzögert sich die Positionierung erheblich. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 5167 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes (2,3-fach) mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Ausschluss eines Intussuszeptionsprozesses

Ein Patient klagt über chronische Schmerzen beim Stuhlgang und das Gefühl eines Hindernisses. Die dynamische Durchleuchtung während der Defäkographie sichert die Diagnose einer intraanalen Invagination. Neben der GOÄ 5167 werden die verwendeten Verbrauchsmaterialien (außer Barium-Kontrastmittel) separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5167: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Durchleuchtung nach GOÄ-Ziffer 5295. Da die Durchleuchtung explizit im Leistungstext der Ziffer 5167 genannt wird ("einschließlich Durchleuchtung(en)"), ist eine Nebeneinanderberechnung strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel. Gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 zu Abschnitt O I der GOÄ sind Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis bereits in der Gebühr der Ziffer enthalten. Werden diese separat ausgewiesen, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen. Nur jodhaltige oder andere Spezialkontrastmittel dürfen gesondert berechnet werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von Barium-Kontrastmitteln keine zusätzlichen Materialkosten auf der Liquidation erscheinen. Dies gilt auch für eventuelle Zusatzmittel, die für eine Doppelkontrastuntersuchung verwendet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5167: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen neben der klinischen Fragestellung auch die genaue Art der Kontrastmitteleinbringung und der Ablauf der Entleerungsphase detailliert beschrieben werden. Auch die Durchleuchtungszeit und die Dosisflächenprodukte sollten standardmäßig dokumentiert werden.

Falls eine Markierung benachbarter Hohlorgane (z. B. der Vagina oder Harnblase) stattgefunden hat, muss dies im Protokoll explizit erwähnt werden. Dies stützt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern liefert auch wertvolle Argumente bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentationsbeispiel: "Defäkographie nach retrograder Applikation von hochviskösem Kontrastmittel peranal. Durchleuchtungsgeführte Aufzeichnung der Ruhephase, des Kneifens und der Pressphase bis zur vollständigen Entleerung. Nachweis einer Rektozele von 3 cm Tiefe. Keine Komplikationen. Durchleuchtungszeit: 1,2 Minuten."

GOÄ 5167: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für radiologische Leistungen im Abschnitt O liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind eine extreme Adipositas des Patienten, die die Bildqualität erschwert, oder mangelnde Compliance bei neurologischen Vorerkrankungen, was die Untersuchungszeit signifikant verlängert.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Defäkographie im Rahmen einer umfassenden proktologischen Abklärung durchgeführt. Zulässig ist die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 11 (Proktoskopie) oder der GOÄ 605 (Rektoskopie), sofern diese in separaten Sitzungen oder als eigenständige Leistungen erbracht werden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen reinen Durchleuchtungsleistungen für denselben anatomischen Bereich am selben Tag.

Ziffer 5167 in der neuen GOÄ

Die Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane wird zur neuen Nummer 13246 — „Röntgen-Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane, einschließlich Legen und Entfernen eines Ballonkatheters, ggf. nach Markierung der benachbarten Hohlorgane" — zum festen Satz von 161,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €). Legen und Entfernen des Ballonkatheters sind jetzt obligatorischer Bestandteil der Leistung — in der alten GOÄ war das technisch zwar üblich, aber nicht ausdrücklich in der Legende verankert.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5167

Die GOÄ-Ziffer 5167 wird für die Durchführung einer Defäkographie zur Beurteilung von Beckenbodendysfunktionen abgerechnet. Typische Indikationen sind Rektozelen, Stuhlinkontinenz oder Schließmuskelstörungen. Eine vorherige Markierung benachbarter Hohlorgane ist für die Abrechnung nicht zwingend erforderlich.
Nein, eine separate Abrechnung der Durchleuchtung neben der GOÄ-Ziffer 5167 ist nicht zulässig. Die Durchleuchtungsleistungen sind bereits im Leistungsumfang dieser Ziffer enthalten. Daher ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5295 explizit ausgeschlossen.
Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O bereits in der Gebühr der GOÄ 5167 enthalten. Andere, nicht-bariumspezifische Kontrastmittel oder Zusatzmaterialien können hingegen unter Beachtung der Sachkostenregeln separat in Rechnung gestellt werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 5167 darf die GOÄ-Ziffer 5295 für die Durchleuchtung nicht abgerechnet werden. Da die Durchleuchtung integraler Bestandteil der Defäkographie ist, greift hier ein strikter Abrechnungsausschluss. Andere radiologische oder klinische Leistungen bleiben bei medizinischer Notwendigkeit kombinierbar.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach hinaus ist bei erhöhtem zeitlichen oder technischen Aufwand möglich. Dies kann beispielsweise bei ausgeprägten anatomischen Veränderungen, stark eingeschränkter Mobilität des Patienten oder schwieriger Kontrastmittelapplikation der Fall sein. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
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