GOÄ 5166: Dickdarmdoppelkontrast – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5166
Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 1400  
Einfachsatz 81,60 € 1,0x
Regelhöchstsatz 146,88 € 1,8x
Höchstsatz 204,00 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung nach GOÄ 5166 birgt Fallstricke bei Sachkosten und Ausschlüssen. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5166

GOÄ 5166: Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) –

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 5166 beschreibt die radiologische Untersuchung des Dickdarms unter Anwendung der Doppelkontrastmethode. Diese diagnostische Maßnahme dient der hochauflösenden Darstellung der intestinalen Schleimhautstrukturen. Durch die Kombination eines flüssigen Kontrastmittels und anschließender Gasinsufflation wird ein optimaler Wandbelag erzielt.

Im Leistungsumfang sind alle notwendigen Durchleuchtungen bereits vollständig enthalten. Die Ziffer ist dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Für die korrekte Bewertung ist die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts essenziell.

GOÄ 5166 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn eine endoskopische Koloskopie unvollständig blieb oder kontraindiziert ist. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf stenosierende Prozesse, Divertikulose oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen. Auch bei anatomischen Besonderheiten wie ausgeprägten Schleifenbildungen bietet die Methode wertvolle diagnostische Erkenntnisse.

Im klinischen Alltag erfolgt die Untersuchung durch die retrograde Applikation eines bariumhaltigen Kontrastmittels. Nach Entleerung des Hauptvolumens verbleibt ein feiner Film auf der Schleimhaut. Die anschließende Luftinsufflation entfaltet das Lumen und presst das Kontrastmittel an die Darmwand, was eine plastische Beurteilung ermöglicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5166

Fallbeispiel 1: Unvollständige Koloskopie wegen hochgradiger Stenose

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf ein stenosierendes Colonkarzinom vor. Die zuvor versuchte Koloskopie musste aufgrund einer unpassierbaren Engstelle im Colon sigmoideum abgebrochen werden. Zur weiteren Abklärung der proximalen Darmabschnitte erfolgt eine Doppelkontrastdarstellung nach GOÄ 5166.

Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Das verwendete Barium-Kontrastmittel ist mit der Gebühr abgegolten und wird nicht separat berechnet.

Fallbeispiel 2: Postoperative Dichtigkeitsprüfung mit wasserlöslichem Kontrastmittel

Nach einer tiefen vorderen Rektumresektion soll die Anastomose auf Insuffizienz geprüft werden. Aufgrund des Perforationsrisikos wird kein Barium, sondern ein wasserlösliches, jodhaltiges Kontrastmittel verwendet. Die Untersuchung erfolgt unter Durchleuchtungskontrolle.

Neben der GOÄ 5166 kann das jodhaltige Kontrastmittel in diesem Fall gemäß den Allgemeinen Bestimmungen gesondert als Sachkosten in Rechnung gestellt werden. Dies stellt eine wichtige Ausnahme zur Barium-Regelung dar.

Fallbeispiel 3: Untersuchung bei ausgeprägter Adipositas permagna

Bei einem Patienten mit Divertikulitisverdacht und starker Adipositas (BMI > 40) wird eine Doppelkontrastuntersuchung durchgeführt. Aufgrund der Körperkonstitution sind die Lagerung und die Einstellung der Zielaufnahmen erheblich erschwert und zeitaufwendig.

Der Arzt rechnet die GOÄ 5166 mit dem Höchstsatz (2,5-fach) ab. Als Begründung wird der erhebliche zeitliche Mehraufwand durch die adipositasbedingten Lagerungsschwierigkeiten dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5166: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Durchleuchtungsleistungen. Da die Durchleuchtung integraler Bestandteil der GOÄ 5166 ist, darf die Ziffer 5295 für dieselbe Sitzung nicht zusätzlich angesetzt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ebenso führt die separate Berechnung von Barium-Kontrastmitteln regelmäßig zu Beanstandungen. Die Allgemeine Bestimmung Nr. 7 zu Abschnitt O I legt eindeutig fest, dass Barium-Präparate und deren Zusatzmittel mit der Gebühr abgegolten sind. Lediglich nicht-bariumhaltige Kontrastmittel dürfen gesondert liquidiert werden.

Achtung: Die Doppelkontrastuntersuchung (GOÄ 5166) schließt die einfache Monokontrastuntersuchung nach GOÄ 5165 am selben Untersuchungstag aus. Eine Kombination beider Ziffern ist nicht statthaft.

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Dokumentation der GOÄ 5166: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Indikation, das verwendete Kontrastmittel (inklusive Chargennummer bei separater Berechnung) sowie die Menge der insufflierten Luft dokumentiert werden. Auch die Anzahl der angefertigten Röntgenaufnahmen und die Durchleuchtungszeit gehören in die Akte.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors ist eine präzise patientenbezogene Begründung unerlässlich. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus; es müssen konkrete anatomische oder kooperative Erschwernisse benannt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung nach GOÄ 5166. Indikation: V. a. stenosierenden Prozess bei abgebrochener Koloskopie. Retrograde Applikation von 150 ml Barium-Kontrastmittel, anschließende Luftinsufflation. Dokumentation von 6 Zielaufnahmen. Durchleuchtungszeit: 2,4 Minuten. Keine Komplikationen.

GOÄ 5166: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für radiologische Leistungen liegt bei 1,8-fach. Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind extreme Adipositas, ausgeprägte Strikturen, die den Kontrastmittelfluss behindern, oder mangelnde Compliance des Patienten.

Auch ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand bei der Lagerung oder der Luftinsufflation kann eine Faktorerhöhung rechtfertigen. Die Begründung sollte stets individuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5166 können klinische Beratungen (z. B. nach GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie symptombezogene Untersuchungen abgerechnet werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die Befundung von Fremdaufnahmen oder vorherige beratende Gespräche sind kombinierbar, wenn sie zeitlich getrennt stattfinden.

Tipp: Achten Sie bei postoperativen Kontrollen darauf, ob ein wasserlösliches Kontrastmittel medizinisch indiziert war. Nur dann können Sie die Sachkosten für das Kontrastmittel zusätzlich zur GOÄ 5166 in Rechnung stellen.

Ziffer 5166 in der neuen GOÄ

Die Doppelkontrastuntersuchung des Dickdarms wird zur neuen Nummer 13245 — „Dickdarmdoppelkontraströntgenuntersuchung, ggf. einschließlich Legen und Entfernen eines Ballonkatheters und Luftinsufflation" — zum festen Satz von 178,72 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 146,88 €). Ballonkatheter und Luftinsufflation sind als optionale Bestandteile explizit in der Legende aufgeführt; Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O nicht mehr gesondert berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5166

Kontrastmittel auf Bariumbasis und entsprechende Zusatzmittel sind bereits in der Gebühr der GOÄ 5166 enthalten und dürfen nicht extra berechnet werden. Wasserlösliche, jodhaltige Kontrastmittel (z. B. bei Kindern oder postoperativ) können hingegen als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Nein, die Durchleuchtung ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 5166. Die selbstständige Durchleuchtungsziffer GOÄ 5295 ist neben dieser Untersuchung explizit ausgeschlossen.
Neben der GOÄ 5166 dürfen die GOÄ 5165 (Dickdarmmonokontrastuntersuchung) und die GOÄ 5295 (Durchleuchtung) nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in der Gebührenordnung fest verankert.
Eine Erhöhung des Schwellenwerts von 1,8-fach auf bis zu 2,5-fach ist bei besonderem Mehraufwand möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Adipositas, starke Stenosen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Die GOÄ 5166 beschreibt die Doppelkontrastuntersuchung unter Verwendung von Kontrastmittel und Luft zur detaillierten Schleimhautdarstellung. Die GOÄ 5165 hingegen bezeichnet die einfache Monokontrastuntersuchung ohne zusätzliche Luftinsufflation.
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