Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5165 für die Monokontrastuntersuchung des Dickdarms erfordert Detailwissen. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Ausschlüssen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5165
Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Die GOÄ-Ziffer 5165 beschreibt die radiologische Teildarstellung des Dickdarms mittels einer Monokontrastmethode. Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den Bauch- und Verdauungsorganen angesiedelt. Der Leistungsinhalt umfasst explizit auch die für die Untersuchung notwendigen Durchleuchtungen.
Im Gegensatz zur Doppelkontrastmethode wird hierbei der Darm lediglich mit einer einzigen Kontrastmittelsäule gefüllt und unter Durchleuchtungskontrolle beurteilt. Die Ziffer ist mit 700 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 40,80 € entspricht.
GOÄ 5165 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Während die Doppelkontrastuntersuchung nach Welin gemäß GOÄ-Ziffer 5166 den klinischen Standard zur detaillierten Schleimhautbeurteilung darstellt, besitzt die Monokontrastuntersuchung nach Ziffer 5165 ein spezielles, eingegrenztes Indikationsspektrum. Sie wird primär dann eingesetzt, wenn eine vollständige Doppelkontrastdarstellung medizinisch nicht sinnvoll, nicht durchführbar oder kontraindiziert ist.
Typische klinische Szenarien umfassen die postoperative Passagekontrolle nach chirurgischen Eingriffen am Kolon, die Überprüfung von Anastomosen auf Dichtigkeit sowie Untersuchungen bei Kindern. Auch bei hochgradigen Stenosen oder dem Verdacht auf einen mechanischen Ileus liefert die Monokontrastdarstellung mittels wasserlöslichem Kontrastmittel entscheidende diagnostische Informationen.
Tipp: Bei der Wahl des Kontrastmittels muss die medizinische Indikation exakt dokumentiert werden, da hiervon auch die gesonderte Berechenbarkeit der Sachkosten abhängt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5165
Fallbeispiel 1: Postoperative Anastomosenkontrolle
Ein Patient stellt sich drei Wochen nach einer linksseitigen Hemikolektomie zur Überprüfung der Anastomose vor. Es erfolgt eine retrograde Monokontrastdarstellung des absteigenden Dickdarms mit einem wasserlöslichen, jodhaltigen Kontrastmittel unter Durchleuchtungskontrolle. Abgerechnet werden die GOÄ 5165 für die Untersuchung, die GOÄ 374 für die Kontrastmitteleinbringung sowie die Sachkosten für das jodhaltige Kontrastmittel.
Fallbeispiel 2: Passagekontrolle bei V. a. Stenose
Bei einer älteren Patientin besteht der dringende Verdacht auf eine tumorbedingte Stenose im Colon sigmoideum. Zur Lokalisation und Beurteilung der Durchgängigkeit wird eine Teiluntersuchung des Dickdarms im Monokontrastverfahren durchgeführt. Neben der GOÄ 5165 wird die Einbringung des Kontrastmittels über ein Darmrohr nach GOÄ 374 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Pädiatrische Abklärung bei Megakolon
Bei einem Kleinkind mit chronischer Obstipation soll ein Morbus Hirschsprung radiologisch abgeklärt werden. Hierzu wird eine vorsichtige Monokontrastdarstellung des Rektosigmoids durchgeführt. Aufgrund des erhöhten Aufwands bei der Lagerung und Beruhigung des Kindes wird die GOÄ 5165 mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5165: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Durchleuchtung nach Ziffer 5295. Da die Durchleuchtung bereits obligater Bestandteil der Hauptleistung nach GOÄ 5165 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O I sind Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel bereits in der Gebühr der Ziffer 5165 enthalten und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Nur bei der Verwendung nicht-bariumhaltiger, beispielsweise wasserlöslicher jodhaltiger Kontrastmittel, ist eine gesonderte Berechnung zulässig.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5165 and 5166 für dieselbe Sitzung ist absolut ausgeschlossen, da es sich um sich gegenseitig ausschließende Untersuchungsmethoden handelt.
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Dokumentation der GOÄ 5165: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen und Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden. In der Patientenakte müssen neben der rechtfertigenden Indikation auch der genaue Ablauf der Untersuchung und die Durchleuchtungszeit festgehalten werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation des verwendeten Kontrastmittels inklusive Chargennummer und verbrauchter Menge, um die Sachkostenabrechnung transparent zu belegen. Auch die Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung muss direkt aus dem Behandlungsblatt hervorgehen.
Dokumentation: Retrograde Monokontrastdarstellung des Colon descendens zur Anastomosenkontrolle nach Segmentresektion. Einbringung von 150 ml wasserlöslichem Kontrastmittel (Gastrografin) über Darmrohr. Durchleuchtungszeit: 1,2 Minuten. Keine Extravasation nachweisbar, Anastomose regelrecht durchgängig.
GOÄ 5165: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Abrechnung über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 5165 sind ein erheblicher Mehraufwand durch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Strikturen oder ausgeprägte Adhäsionen.
Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei dementiellen Erkrankungen oder in der Pädiatrie, rechtfertigt eine Erhöhung des Steigerungssatzes. Der dadurch bedingte zeitliche Mehraufwand muss plausibel dargelegt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die wichtigste Kombinationsziffer zur GOÄ 5165 ist die GOÄ-Ziffer 374 für die retrograde Kontrastmitteleinbringung mittels Darmrohr. Diese Leistung ist nicht im Leistungsumfang der radiologischen Untersuchung enthalten und kann daher regelhaft zusätzlich berechnet werden. Eventuell erforderliche ergänzende Röntgenaufnahmen anderer Organe oder Skeletteile sind ebenfalls separat codierbar, sofern sie medizinisch indiziert waren.
Ziffer 5165 in der neuen GOÄ
Die Monokontrastuntersuchung des Dickdarms wird zur neuen Nummer 13244 — „Monokontraströntgenuntersuchung des Dickdarms, ggf. einschließlich Legen und Entfernen eines Ballonkatheters" — zum festen Satz von 89,34 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 73,44 €). Legen und Entfernen des Ballonkatheters sind als optionale Bestandteile eingeschlossen; Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O nicht mehr separat ansetzbar.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5165
Was hat nicht gestimmt?