Der Zuschlag GOÄ 2195 ermöglicht die Honorierung zusätzlicher Eingriffe am selben Gelenk. Erfahren Sie, wie Sie Abrechnungsfehler und Kürzungen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2195
Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193 –
Die GOÄ-Ziffer 2195 fungiert als Sammelposition für zusätzliche operative Maßnahmen, die während desselben Eingriffs an demselben Gelenk durchgeführt werden. Sie dient dazu, den erhöhten zeitlichen und materiellen Aufwand abzugelten, der durch über die Primärleistung hinausgehende Gelenkeingriffe entsteht. Die Ziffer ist als Zuschlag konzipiert und kann daher nicht eigenständig, sondern nur in Kombination mit einer der definierten Hauptleistungen abgerechnet werden.
Medizinisch umfasst dieser Zuschlag sowohl offene als auch arthroskopische Zusatzleistungen. Wichtig ist hierbei die Definition des Begriffs "dasselbe Gelenk" gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L III der GOÄ. Nur wenn die zusätzliche Intervention im selben anatomischen Gelenkraum stattfindet, ist der Ansatz gerechtfertigt.
GOÄ 2195 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 2195 häufig bei komplexen Gelenkrekonstruktionen zum Einsatz. Typische klinische Situationen betreffen beispielsweise Kniegelenksoperationen, bei denen neben einer Meniskusresektion zusätzliche Knorpelglättungen oder Schleimhautabtragungen stattfinden. Auch an der Schulter oder am Sprunggelenk ist dieser Zuschlag ein unverzichtbares Instrument zur leistungsgerechten Honorierung.
Die Abrechnung setzt voraus, dass die zusätzliche operative Maßnahme eine eigenständige, medizinisch indizierte Leistung darstellt. Sie darf nicht bereits integraler Bestandteil der primär abgerechneten Hauptleistung sein. Eine sorgfältige Abgrenzung ist hierbei essenziell, um Konflikte mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.
Tipp: Vor der Abrechnung ist genau zu prüfen, ob die durchgeführte Zusatzleistung eine eigenständige Ziffer in der GOÄ besitzt oder ob sie über den Zuschlag 2195 abgebildet werden muss. Der Zuschlag greift nur bei den explizit im Leistungstext genannten Hauptleistungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2195
Fallbeispiel 1: Arthroskopische Meniskusteilresektion und Knorpeltherapie am Knie
Ein Patient stellt sich mit einem traumatischen Meniskusriss und einer begleitenden drittgradigen Knorpelläsion am Kniegelenk vor. Der Operateur führt eine arthroskopische Meniskusteilresektion (GOÄ 2189) durch. Zusätzlich erfolgt im selben Gelenk eine aufwendige Knorpelglättung mittels Shaver.
Da die Knorpeltherapie eine zusätzliche operative Maßnahme an demselben Kniegelenk darstellt, ist die Abrechnung des Zuschlags begründet. Die korrekte Abrechnungskombination lautet in diesem Fall: GOÄ 2189 als Hauptleistung und GOÄ 2195 als Zuschlag.
Fallbeispiel 2: Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression und Bizepssehnen-Tenodese
Bei einer Patientin wird eine arthroskopische subakromiale Dekompression (GOÄ 2136) durchgeführt. Während des Eingriffs zeigt sich eine deutliche Instabilität der langen Bizepssehne, weshalb zusätzlich eine Tenodese der Sehne im Sulcus intertubercularis vorgenommen wird.
Die Tenodese stellt einen weiteren operativen Eingriff im selben Gelenkbereich dar. Da die GOÄ 2136 im Leistungstext der GOÄ 2195 aufgeführt ist, kann der Zuschlag problemlos zusätzlich geltend gemacht werden. Abgerechnet werden somit GOÄ 2136 und GOÄ 2195.
Fallbeispiel 3: Arthroskopische Synovektomie und Entfernung freier Gelenkkörper am Ellenbogen
Im Rahmen einer Ellenbogenarthroskopie erfolgt eine partielle Synovektomie (GOÄ 2112). Gleichzeitig werden zwei freie Gelenkkörper aus dem vorderen Gelenkkompartiment entfernt.
Die Entfernung der freien Gelenkkörper ist eine eigenständige operative Leistung, die über die Synovektomie hinausgeht. Da die GOÄ 2112 als berechtigende Hauptleistung gelistet ist, wird die Kombination aus GOÄ 2112 und GOÄ 2195 korrekt liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2195: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ 2195 darf explizit nicht neben den Zuschlägen für ambulante Operationen (GOÄ 300, 301, 302) oder dem Mikroskopiezuschlag (GOÄ 3300) abgerechnet werden. Wird diese Kombination dennoch auf der Rechnung ausgewiesen, führt dies unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ein weiteres Problem stellt die fehlerhafte Zuordnung der Hauptleistungen dar. Der Zuschlag darf ausschließlich in Verbindung mit den im offiziellen Text genannten Nummern (z. B. 2189, 2136) angesetzt werden. Bei anderen, nicht gelisteten Gelenkoperationen ist der Ansatz der GOÄ 2195 unzulässig, selbst wenn mehrere Eingriffe stattfanden.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen vermehrt, ob es sich bei dem zusätzlichen Eingriff um eine medizinisch notwendige, eigenständige Leistung handelt oder lediglich um einen unselbstständigen Teilschritt der Hauptoperation. Dokumentieren Sie die Indikation daher stets lückenlos.
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Dokumentation der GOÄ 2195: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, welche spezifischen, zusätzlichen operativen Schritte durchgeführt wurden. Allgemeine Formulierungen wie "zusätzliche Gelenksäuberung" reichen oft nicht aus, um den Zuschlag vor Prüfstellen zu verteidigen.
Stattdessen ist das pathologische Korrelat (z. B. der genaue Knorpelschaden nach Outerbridge-Klassifikation) und die exakte chirurgische Technik der Zusatzleistung detailliert zu beschreiben. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit transparent und nachvollziehbar darlegen.
Dokumentationsbeispiel:
"...Nach Durchführung der arthroskopischen Meniskusteilresektion am Innenmeniskushinterhorn (Hauptleistung nach GOÄ 2189) zeigt sich am lateralen Femurkondylus ein umschriebener Knorpelschaden Grad III. Durchführung einer zusätzlichen, mechanischen Knorpelglättung (Shaver-Debridement) bis auf stabile Knorpelränder (Zusatzleistung nach GOÄ 2195)..."
GOÄ 2195: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Zuschlag ist die GOÄ-Ziffer 2195 nicht steigerungsfähig. Sie wird gemäß den Bestimmungen der GOÄ immer mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet, was einem festen Honorar von 17,49 Euro entspricht. Eine Erhöhung des Schwellenwertes (z. B. auf den 2,3-fachen Satz) ist rechtlich ausgeschlossen.
Sollte der Eingriff insgesamt außergewöhnlich zeitaufwendig oder schwierig gewesen sein, kann dieser Mehraufwand ausschließlich über die Steigerung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. GOÄ 2189 mit dem 3,5-fachen Satz) geltend gemacht und begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2195 wird regelhaft mit den operativen Primärziffern der Gelenkchirurgie kombiniert. Typische Kombinationen umfassen die arthroskopische Gelenkrekonstruktion (GOÄ 2112 oder 2117) zusammen mit dem Zuschlag. Wichtig ist, dass pro operiertem Gelenk und Sitzung der Zuschlag nur einmalig angesetzt werden darf, auch wenn mehrere zusätzliche Schritte erfolgten.
Zudem ist darauf zu achten, dass eventuell anfallende Sachkosten oder Einweginstrumente, die für den zusätzlichen Eingriff benötigt wurden, separat und korrekt nach § 10 GOÄ erfasst und berechnet werden.
Ziffer 2195 in der neuen GOÄ
Der bisherige Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk (Ergänzungsleistung zu den Ziffern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136 u. a.; 2,3-facher Satz: 40,23 €) entfällt in der neuen GOÄ. Eine eigenständige Zuschlags-Nachfolgeleistung ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2195
Was hat nicht gestimmt?