Die Abrechnung der Synovektomie nach GOÄ 2112 birgt Fallstricke. Dieser Beitrag erläutert Ausschlüsse, Kombinationen und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2112
Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk
Punktzahl: 1480 | 1-facher Satz: 86,27 € | 2,3-facher Satz: 198,42 € | 3,5-facher Satz: 301,94 €
Die GOÄ-Ziffer 2112 beschreibt die operative Entfernung der Gelenkinnenhaut (Synovialektomie) an den großen Gelenken Schulter, Ellenbogen oder Knie. Diese Leistung umfasst sowohl die vollständige als auch die partielle Synovektomie des betroffenen Gelenks. Der Eingriff dient der Schmerzlinderung und dem Erhalt der Gelenkfunktion bei chronisch-entzündlichen Prozessen.
Die Leistung ist sowohl für offene chirurgische Verfahren als auch für arthroskopische Eingriffe anwendbar. Auch die klassische Operation nach Löffler fällt unter den Leistungsumfang dieser Ziffer. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus chronischen Gelenkerkrankungen, die auf konservative Therapieverfahren nicht mehr ansprechen.
GOÄ 2112 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis wird die GOÄ 2112 häufig bei chronischer Synovialitis angewendet. Typische Indikationen sind rheumatische Erkrankungen wie die rheumatoide Arthritis oder die Psoriasis-Arthropathie. Auch degenerative Gelenkerkrankungen mit ausgeprägter Reizsynovialis rechtfertigen den operativen Eingriff.
Ein wichtiges Einsatzgebiet ist zudem die operative Entfernung einer Baker-Zyste in der Kniekehle. Da die Baker-Zyste eine Ausstülpung der Gelenkschleimhaut darstellt, ist die Berechnung der GOÄ 2112 hierfür explizit vorgesehen. Die Abgrenzung zu reinen Weichteileingriffen ist dabei essenziell für eine rechtssichere Honorierung.
Tipp: Bei der Entfernung einer Baker-Zyste sollte im OP-Bericht die Verbindung zum Kniegelenk und die Präparation des Zystenhalses detailliert beschrieben werden, um die Abrechnung der GOÄ 2112 zweifelsfrei zu begründen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2112
Fallbeispiel 1: Arthroskopische Synovektomie bei rheumatoider Arthritis
Ein Patient mit bekannter rheumatoider Arthritis stellt sich mit einer therapierefraktären, chronischen Synovialitis des Kniegelenks vor. Es erfolgt eine arthroskopische, subtotale Synovektomie des Kniegelenks. Neben der GOÄ 2112 wird der ambulante Operationszuschlag nach Ziffer 445 GOÄ abgerechnet. Die Dokumentation belegt den chronisch-entzündlichen Prozess und den erhöhten Aufwand durch die arthroskopische Technik.
Fallbeispiel 2: Entfernung einer Baker-Zyste mit Meniskusteilresektion
Bei einer Patientin zeigt sich eine symptomatische Baker-Zyste sowie ein degenerativer Innenmeniskusriss am selben Kniegelenk. Operativ erfolgt die offene Exzision der Baker-Zyste und eine arthroskopische Meniskusteilresektion. Abgerechnet werden die Ziffer 2112 GOÄ für die Zystenentfernung und die Ziffer 2117 GOÄ für die Meniskusoperation. Diese Kombination ist zulässig, da es sich um zwei eigenständige Leistungen handelt.
Fallbeispiel 3: Synovektomie am Ellenbogengelenk bei Psoriasis-Arthritis
Ein Patient leidet unter einer ausgeprägten Psoriasis-Arthropathie des Ellenbogengelenks mit massiver Proliferation der Synovialis. Es wird eine offene Synovektomie durchgeführt. Aufgrund der starken Gewebeveränderungen und der schwierigen Präparation wird der Steigerungsfaktor auf 3,2 angehoben. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die massiven Verwachsungen und die erhöhte Blutungsneigung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2112: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2112 mit anderen arthroskopischen Gelenkeingriffen. Die Ziffern 2102 (Arthroskopie) oder 2189 bis 2193 (arthroskopische Gelenkoperationen) sind laut Abrechnungsausschluss der GOÄ nicht neben der 2112 berechenbar. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung.
Achtung: Die GOÄ 2112 darf nicht neben der Ziffer 2153 (Arthroskopische Gelenkrekonstruktion) berechnet werden, es sei denn, es liegt eine besondere Indikation wie eine schwere rheumatische Arthritis vor. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit der kombinierten Leistung explizit begründet werden.
Auch die Verwechslung mit reinen Weichteileingriffen führt oft zu Beanstandungen. Wird eine Zyste ohne Bezug zum Gelenk entfernt, ist nicht die GOÄ 2112, sondern eine Ziffer aus dem Bereich der Weichteilchirurgie (z. B. GOÄ 2404) anzusetzen. Der Gelenkbezug muss zwingend aus dem Operationsbericht hervorgehen.
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Dokumentation der GOÄ 2112: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der Zugangsweg, die anatomischen Verhältnisse und das genaue Ausmaß der Synovektomie beschrieben werden. Auch die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes stützt die Abrechnungsbegründung im Nachprüfungsverfahren.
Für die Abrechnung einer Baker-Zyste ist die Darstellung des Zystenbalgs und dessen Verbindung zum Gelenkbinnenraum entscheidend. Fehlen diese Angaben, wird die Leistung von Prüfstellen oft in eine schlechter bewertete Weichteilziffer umgestuft. Eine standardisierte Dokumentationsvorlage im Praxis-EDV-System minimiert dieses Risiko.
Dokumentationsbeispiel:
"Arthroskopie des rechten Kniegelenks. Darstellung einer massiv hyperplastischen, zottigen Synovialis im Recessus suprapatellaris und den parapatellaren Rinne. Vollständige Resektion der veränderten Gelenkschleimhaut mittels Shaver und HF-Sonde (Synovektomie nach GOÄ 2112). Asservierung des Gewebes zur histopathologischen Untersuchung."
GOÄ 2112: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte Adhäsionen oder anatomische Varianten ist ein klassischer Steigerungsgrund. Auch eine starke intraoperative Blutung, die eine aufwendige Hämostase erfordert, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
Die Begründung muss für medizinische Laien verständlich und direkt auf den Patienten bezogen sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen. Eine differenzierte Begründung sichert das verdiente Honorar.
Typische Ziffernkombinationen
Wird im Rahmen einer Kniegelenks-Synovektomie zusätzlich eine Meniskusresektion durchgeführt, kann die Ziffer 2117 GOÄ daneben berechnet werden. Bei einer zusätzlichen Osteotomie kommen die Ziffern 2251 oder 2252 in Betracht. Ambulante Eingriffe erlauben zudem den Ansatz der OP-Zuschläge nach den Ziffern 441 oder 445 sowie gegebenenfalls Anästhesieleistungen.
Ziffer 2112 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2112 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 7786 „Totale Synovialektomie in einem großen Gelenk bei entzündlich-rheumatischer …“ – bei: totale Synovialektomie in großem Gelenk bei qualifizierender Indikation (788,32 €)
- 7903 „III. Arthroskopische Maßnahmen an einem Schultergelenk oder in einem Raum:“ – bei: Schultergelenk (409,97 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
- 7917 „II. Arthroskopische Maßnahmen an einem Ellbogengelenk oder in einem Raum:“ – bei: Ellbogengelenk (653,59 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
Heute bringt die 2112 beim 2,3-fachen Satz 198,42 €. Die Spanne reicht von 409,97 € bis 788,32 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2112
Was hat nicht gestimmt?