Der endoprothetische Totalersatz des Kniegelenks nach GOÄ 2153 bietet erhebliches Honorarpotenzial. Erfahren Sie, wie Sie Ziffernkombinationen rechtssicher nutzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2153
Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)
Die GOÄ-Ziffer 2153 beschreibt den vollständigen Gelenkersatz am Knie. Diese Leistung umfasst die operative Vorbereitung des Knochens sowie das Einsetzen der Prothesenkomponenten. Dabei ist es unerheblich, ob ein unikondylärer Schlitten oder ein vollständiger Oberflächenersatz implantiert wird.
Die Ziffer deckt die standardmäßigen operativen Schritte ab. Dazu gehören der Zugang zum Gelenk, die Resektion der veränderten Gelenkflächen und die Verankerung der Implantate. Wichtig ist, dass die Mitbehandlung der Patella nicht zum obligatorischen Leistungsinhalt gehört.
GOÄ 2153 in der Praxis: Indikationen und Prothesentypen
In der modernen Orthopädie wird die Wahl des Implantats individuell an den Patienten angepasst. Die Indikation für eine Knie-TEP nach GOÄ 2153 ist meist eine fortgeschrittene, therapieresistente Gonarthrose. Auch rheumatische Gelenkdestruktionen oder posttraumatische Zustände erfordern häufig diesen Eingriff.
Je nach Befund kommen ungekoppelte, teilgekoppelte oder vollgekoppelte Prothesensysteme zum Einsatz. Das primäre Ziel ist stets der Erhalt von Knochensubstanz und die Wiederherstellung einer stabilen Knie-Kinematik. Die präzise Ausrichtung der Prothesenkomponenten ist dabei entscheidend für die spätere Standzeit.
Achtung: Die eigenständige Berechnung einer computerunterstützten Navigationstechnik ist laut BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 (AZ: III ZR 147/09) nicht zulässig. Die Navigation besitzt keine eigene medizinische Indikation und ist mit der Hauptleistung abgegolten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2153
Fallbeispiel 1: Unkomplizierter bikondylärer Oberflächenersatz
Ein Patient stellt sich mit einer schweren, beidseitigen Gonarthrose vor. Es erfolgt die Implantation eines ungekoppelten Oberflächenersatzes am rechten Kniegelenk. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen. Abgerechnet wird die GOÄ 2153 mit dem Regelhöchstsatz von 2,3.
Fallbeispiel 2: Knie-TEP mit komplexem Weichteilbalancing
Bei einer Patientin liegt eine ausgeprägte Varusfehlstellung von über 15 Grad vor. Neben der Implantation der Knie-TEP ist ein aufwendiges Weichteilbalancing erforderlich. Hierbei werden umfangreiche Kapsel-Band-Releases durchgeführt. Neben der GOÄ 2153 wird die Ziffer 2103 analog für das komplexe Release berechnet.
Fallbeispiel 3: Knie-TEP mit Patellarückflächenersatz und Spongiosaplastik
Ein Patient benötigt aufgrund einer schweren Retropatellararthrose zusätzlich einen Rückflächenersatz der Kniescheibe. Zudem müssen größere Knochenzysten mit Spongiosa aufgefüllt werden. Abgerechnet wird die GOÄ 2153, die Ziffer 2344 analog für den Patellarückflächenersatz sowie die Ziffer 2254 für die Spongiosaplastik.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2153: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 2124 für die Entfernung von Kniegelenksanteilen. Die Resektion der betroffenen Knochenstrukturen ist jedoch methodisch notwendiger Bestandteil der Alloarthroplastik. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombination daher konsequent unter Berufung auf § 4 Abs. 2a GOÄ.
Ebenfalls kritisch geprüft wird die Abrechnung einer Synovektomie nach Ziffer 2112. Diese ist im Regelfall neben der GOÄ 2153 ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur bei einer medizinisch begründeten, (sub-)totalen Entfernung der Gelenkschleimhaut bei schwerer chronischer Synovialitis.
Auch die isolierte Spaltung des Retinakulums darf nicht fälschlicherweise als komplexes Weichteilbalancing deklariert werden. Solche Fehlberechnungen führen regelmäßig zu zeitaufwendigen Rechnungsreklamationen durch Beihilfestellen und Versicherer.
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Dokumentation der GOÄ 2153: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle angewandten Techniken und verwendeten Implantate präzise beschrieben werden. Besonders die Begründung für zusätzliche Leistungen wie ein Weichteilbalancing muss klar aus dem Bericht hervorgehen.
Es empfiehlt sich, die genauen anatomischen Verhältnisse und eventuelle Fehlstellungen präoperativ zu dokumentieren. Auch der intraoperative Befund, wie das Ausmaß von Knochendefekten, sollte exakt vermerkt werden. Dies erleichtert die spätere Argumentation bei Rückfragen der Kostenträger erheblich.
Dokumentation: Nach Darstellung des Kniegelenks zeigt sich eine hochgradige Varusdeformität. Durchführung eines medialen Releases (Weichteilbalancing) zur Achskorrektur. Präparation der Tibia und des Femurs, gefolgt von der Implantation einer zementierten Knie-Totalendoprothese.
GOÄ 2153: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 sind extreme Achsfehlstellungen oder ausgeprägte Knochendefekte. Auch ein stark erhöhter Body-Mass-Index (BMI) des Patienten oder ausgedehnte Vernarbungen nach Voroperationen rechtfertigen einen höheren Faktor.
Tipp: Formulieren Sie die Begründung für die Schwellenwertüberschreitung stets patientenindividuell und anschaulich. Pauschale Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand werden von den Prüfstellen meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch begründbar ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 2344 analog für den Patellarückflächenersatz. Auch die Ziffer 2254 für eine Spongiosaplastik bei größeren Knochenverlusten kann zusätzlich angesetzt werden. Für den Wiederaufbau der tibialen Gelenkfläche mittels eines größeren Knochenkeils ist die Ziffer 2255 neben der GOÄ 2153 berechnungsfähig.
Zudem kann bei einer indizierten Denervation der Patella die Ziffer 2580 herangezogen werden. Alle diese Zusatzleistungen müssen jedoch die Kriterien der medizinischen Notwendigkeit erfüllen und sauber dokumentiert sein.
Ziffer 2153 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2153 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 8024 „Einbau eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes am Kniegelenk“ – bei: unikondylärer Schlitten oder Femoropatellarersatz (1.110,04 €)
- 8025 „Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, ungekoppelt oder …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz, ungekoppelt oder teilgekoppelt bis posterior stabilisiert (1.290,00 €)
- 8026 „Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, ungekoppelt oder …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz, ungekoppelt oder teilgekoppelt bis posterior stabilisiert (1.343,81 €)
- 8027 „Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, gekoppelt (constrained oder …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz, gekoppelt (constrained oder rotating hinge) (1.464,60 €)
- 8028 „Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, gekoppelt (constrained oder …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz, gekoppelt (constrained oder rotating hinge) (1.515,15 €)
- 8029 „Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, gekoppelt (constrained oder …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz, gekoppelt (constrained oder rotating hinge) (1.631,66 €)
- 8040 „Entfernung eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes und Einbau eines …“ – bei: Entfernung eines unikondylären oder femoropatellaren Ersatzes und Einbau eines ungekoppelten oder teilgekoppelten bikondylären Ersatzes ohne Defektsituation (1.500,00 €)
- 8041 „Entfernung eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes und Einbau eines …“ – bei: Teil-zu-Total-Wechsel auf ungekoppelten oder teilgekoppelten bikondylären Ersatz bei AORI II (1.650,00 €)
- 8042 „Entfernung eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes und Einbau eines …“ – bei: Entfernung eines unikondylären oder femoropatellaren Ersatzes und Einbau eines gekoppelten bikondylären Ersatzes ohne Defektsituation (1.720,00 €)
- 8043 „Entfernung eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes und Einbau eines …“ – bei: Entfernung eines unikondylären oder femoropatellaren Ersatzes und Einbau eines gekoppelten bikondylären Ersatzes bei AORI II (1.790,00 €)
- 8044 „Entfernung eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes und Einbau eines …“ – bei: Entfernung eines unikondylären oder femoropatellaren Ersatzes und Einbau eines gekoppelten bikondylären Ersatzes bei AORI III oder höher (1.880,00 €)
Heute bringt die 2153 beim 2,3-fachen Satz 496,02 €. Die Spanne reicht von 1.110,04 € bis 1.880,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2153
Was hat nicht gestimmt?