Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2344 für die Osteosynthese oder Exstirpation der Kniescheibe. Mit Praxisbeispielen, Ausschlüssen und Tipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2344
Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 2344 beschreibt eine zentrale chirurgische Leistung im Bereich der Frakturversorgung des Kniegelenks. Diese Ziffer umfasst sowohl die operative Zusammenfügung der Knochenfragmente als auch die teilweise oder vollständige Entfernung der Kniescheibe. Die Leistung beinhaltet standardmäßig die Zuggurtungsosteosynthese mit Drahtumschlingung oder die Fixierung mittels Schrauben.
Für die Abrechnung ist es wichtig zu wissen, dass alle vorbereitenden und begleitenden operativen Schritte mit dieser Ziffer abgegolten sind. Dazu gehören der operative Zugang, die Reposition der Fragmente sowie die temporäre Fixation. Ein zusätzlicher Zuschlag nach Nr. 444 ist bei ambulanter Durchführung berechnungsfähig.
GOÄ 2344 in der Praxis: Indikationen und operative Verfahren
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2344 ist bei dislozierten oder instabilen Patellafrakturen gegeben. In der klinischen Praxis dominiert die offene Reposition und stabile Fixation, um die Streckfunktion des Kniegelenks wiederherzustellen. Bei Trümmerfrakturen, die nicht rekonstruierbar sind, kommt die Teil- oder Totalexstirpation der Patella zum Einsatz.
Ein wichtiges Einsatzgebiet abseits der akuten Frakturversorgung ist die analoge Anwendung. Für den Patellarückflächenersatz oder eine sogenannte Patella-Firstung kann die Ziffer 2344 analog neben der Ziffer 2153 herangezogen werden. Dies ermöglicht eine sachgerechte Abbildung des erhöhten operativen Aufwands bei endoprothetischen Eingriffen.
Tipp: Bei der Durchführung eines Patellarückflächenersatzes im Rahmen einer Knie-TEP-Implantation kann die Ziffer 2344 analog neben der Ziffer 2153 herangezogen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2344
Fallbeispiel 1: Zuggurtungsosteosynthese bei Querfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Patellaquerfraktur nach einem Sturz vor. Es erfolgt die offene Reposition und die Durchführung einer klassischen Zuggurtungsosteosynthese unter Verwendung von zwei Kirschner-Drähten und einer Drahtcerclage. Die Fraktur ist stabil fixiert, die Gelenkfläche stufenfrei rekonstruiert.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2344 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt wurde, wird zusätzlich der OP-Zuschlag nach Ziffer 444 berechnet.
Fallbeispiel 2: Teilexstirpation bei Trümmerfraktur des distalen Pols
Bei einer mehrfragmentären Fraktur des unteren Kniescheibenpols ist eine Rekonstruktion der Gelenkfläche nicht möglich. Der Operateur führt eine Teilexstirpation der nicht rekonstruierbaren Fragmente durch und reimplantiert die Patellasehne am verbliebenen proximalen Hauptfragment. Der Streckapparat wird dadurch erfolgreich wiederhergestellt.
In diesem Szenario ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2344 ebenfalls vollumfänglich begründet. Die teilweise Entfernung des Knochengewebes ist explizit im Leistungstext genannt.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung bei Patellarückflächenersatz
Im Rahmen einer geplanten Knie-Totalendoprothesen-Implantation (Knie-TEP) zeigt sich eine schwere Retropatellararthrose. Neben der Implantation der Knie-TEP wird ein zusätzlicher Patellarückflächenersatz durchgeführt. Dieser Schritt erfordert eine separate Präparation und das Aufbringen einer Polyethylen-Komponente.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2153 für die Endoprothese. Der Rückflächenersatz wird über die GOÄ-Ziffer 2344 in Analogabrechnung liquidiert, da diese Leistung nicht im regulären Leistungskatalog der Endoprothetik enthalten ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2344: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2344 ist die zusätzliche Liquidation von Ziffern für den Wundverschluss. Der schichtweise Wundverschluss sowie die primäre Wundversorgung sind Bestandteil der Hauptleistung und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche fehlerhaften Rechnungen regelmäßig.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Materialentfernung zu einem späteren Zeitpunkt nicht über diese Ziffer abgerechnet wird. Für die spätere Metallentfernung ist die Ziffer 2010 heranzuziehen. Die fehlerhafte Anwendung von Ausschlussziffern oder die Doppelabrechnung von Osteosynthesematerialien führt häufig zu Beanstandungen durch Prüfstellen.
Achtung: Die primäre Wundversorgung oder der schichtweise Wundverschluss sind mit der Gebühr für die operative Hauptleistung abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 2344: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der gewählte Zugangsweg und der genaue Zustand der Kniescheibe detailliert beschrieben werden. Auch die exakte Angabe des verwendeten Osteosynthesematerials ist für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung unerlässlich.
Besonders bei der Anwendung eines höheren Steigerungssatzes ist eine präzise Beschreibung der anatomischen Schwierigkeiten notwendig. Die Dokumentation sollte den zeitlichen Mehraufwand und die chirurgischen Herausforderungen klar widerspiegeln.
Dokumentationsbeispiel: Offene Reposition der dislozierten Patellaquerfraktur rechts. Darstellung der Frakturtrümmer, Säuberung des Gelenkspalts. Einbringen von zwei parallelen Kirschner-Drähten und Anlage einer Zuggurtung mittels 1,2 mm Cerclagedraht. Stabile Retention, freie Beweglichkeit im Gelenk geprüft. Schichtweiser Wundverschluss.
GOÄ 2344: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 2344 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen gegeben. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Osteoporose mit schlechter Verankerungsmöglichkeit der Implantate oder eine stark zertrümmerte Fraktur. Auch erhebliche Weichteilschäden oder Verwachsungen nach Voroperationen rechtfertigen eine Erhöhung des Faktors.
Typische Ziffernkombinationen
Bei der Erstellung der Liquidation ergeben sich häufig typische Ziffernkombinationen. Neben der operativen Leistung nach Ziffer 2344 werden regelmäßig Anästhesieleistungen und postoperative Röntgenkontrollen abgerechnet. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach Ziffer 444 anzusetzen, um die Sachkosten adäquat abzubilden.
Ziffer 2344 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2344 (Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation, heute 2,3-fach: 148,81 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7583 Osteosynthese durch Schraube(n) (196,79 €) — bei: schraube
- 7585 Osteosynthese durch Zuggurtung(en) oder Zerklage(n) (230,80 €) — bei: zuggurtung
- 7712 Spaltung oder Durchtrennung eines Retinakulums der Patella (343,09 €) — bei: Teilexstirpation der Patella; zzgl. 7714 (174,63 €)
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 196,79 € bis 517,72 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2344
Was hat nicht gestimmt?