GOÄ 2340: Olekranon- & Knöchelverschraubung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2340
Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2340: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Olekranon- und Knöchelverschraubung, typische Fehler und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2340

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2340 wie folgt:

Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches

Diese chirurgische Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Frakturbehandlung eingegliedert. Sie bewertet die operative Stabilisierung mittels Osteosyntheseschrauben an spezifischen anatomischen Strukturen wie der Ellenbogenspitze (Olekranon) oder den Knöcheln des oberen Sprunggelenks. Die Ziffer ist mit 554 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) ein Honorar von 74,27 € ergibt.

GOÄ 2340 in der Praxis: Indikation und operative Anwendung

Die GOÄ-Ziffer 2340 findet primär Anwendung in der Unfallchirurgie und Orthopädie bei der Versorgung von gelenknahen Frakturen. Typische Indikationen sind dislozierte Olekranonfrakturen sowie isolierte oder kombinierte Knöchelbrüche am oberen Sprunggelenk. Die operative Stabilisierung mittels Verschraubung (Zugschraubenosteosynthese) stellt hierbei das Standardverfahren dar, um eine anatomiegerechte Gelenkrekonstruktion zu gewährleisten.

In der klinischen Praxis ist die Abgrenzung zu komplexeren Osteosyntheseverfahren wie der Plattenosteosynthese (z. B. nach GOÄ 2343) essenziell. Die Ziffer 2340 ist spezifisch für die reine Verschraubung reserviert. Wird zusätzlich eine Zuggurtung oder eine Plattenstabilisierung durchgeführt, müssen andere, höher bewertete Ziffern herangezogen werden.

Tipp: Achten Sie bei der präoperativen Planung genau auf die verwendete Osteosynthesetechnik. Reine Schraubenverbindungen fallen unter die GOÄ 2340, während komplexe Platten- oder Zuggurtungssysteme andere Ziffern erfordern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2340

Fallbeispiel 1: Isolierte Außenknöchelfraktur

Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Weber-A-Fraktur des Außenknöchels vor. Es erfolgt die offene Reposition und die anschließende Verschraubung des Außenknöchels mittels zweier Zugschrauben. Da es sich um eine isolierte Fraktur handelt, wird die GOÄ-Ziffer 2340 einfach abgerechnet. Die Reposition ist in der Ziffer bereits enthalten und darf nicht separat liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Bimalleoläre Sprunggelenksfraktur

Bei einer komplexeren Weber-B-Fraktur sind sowohl der Innen- als auch der Außenknöchel frakturiert. Der Operateur führt im selben Eingriff eine Verschraubung beider Knöchel durch. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 2340 zweimal berechnet werden, da zwei getrennte anatomische Strukturen (Malleolus medialis und lateralis) unabhängig voneinander stabilisiert wurden. Zur Begründung in der Rechnung sollte die Diagnose "Bimalleoläre Fraktur" explizit angegeben werden.

Fallbeispiel 3: Olekranonfraktur mit einfacher Verschraubung

Nach einem Sturz auf den Ellenbogen zeigt sich eine einfache, nicht trümmerhafte Olekranonfraktur. Die Versorgung erfolgt über eine offene Reposition und eine stabile Olekranonverschraubung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2340 zum Regelsatz. Eventuelle ambulante Zuschläge wie der Zuschlag 443 für ambulante Operationen sind zusätzlich ansetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2340: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2340 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung einer Fraktureinrichtung (Reposition). Die Reposition ist integraler Bestandteil der operativen Versorgung und somit mit der Ziffer 2340 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung von Repositionsziffern für denselben Knochen führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Plattenosteosynthese. Wird neben den Schrauben eine Drittelrohrplatte oder eine Rekonstruktionsplatte verwendet, ist die GOÄ 2340 nicht mehr zutreffend. In diesen Fällen muss auf die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2343 (Plattenosteosynthese) ausgewichen werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Achtung: Die Kombination der GOÄ 2340 mit Repositionsleistungen für denselben Knochenabschnitt ist strikt ausgeschlossen. Nur bei zusätzlichen Schaftfrakturen darf eine separate Einrichtung berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2340: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss die exakte Lokalisation der Fraktur, den Zugangsweg sowie die genaue Anzahl und Dimension der verwendeten Osteosyntheseschrauben enthalten. Auch die Repositionskontrolle mittels Bildwandler sollte detailliert dokumentiert werden.

Besonders bei der zweifachen Abrechnung bei bimalleolären Frakturen muss die getrennte Präparation und Versorgung von Innen- und Außenknöchel klar hervorgehen. Nur so lässt sich die Mehrfachberechnung gegenüber Kostenträgern plausibel begründen.

Dokumentation: "...Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über dem lateralen Malleolus. Darstellung der Außenknöchelfraktur, anatomische Reposition unter Bildwandlerkontrolle. Einbringen von zwei kanülierten Zugschrauben (Durchmesser 3,5 mm) zur stabilen Olekranon- bzw. Knöchelverschraubung. Stabile Verhältnisse bei der intraoperativen Prüfung..."

GOÄ 2340: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erschwerten operativen Bedingungen möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ausgeprägte Weichteilschwellungen, anatomische Varianten, starke Dislokationen oder eine schlechte Knochenqualität (Osteoporose). Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Bergung von Fragmenten rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2340 können begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören Anästhesieleistungen, radiologische Kontrollen (z. B. intraoperative Durchleuchtung) sowie der Zuschlag 443 für ambulante Operationen. Ist zusätzlich das hintere Volkmann-Dreieck betroffen und muss verschraubt werden, kann hierfür zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2349 oder 2350 in Ansatz gebracht werden.

Ziffer 2340 in der neuen GOÄ

Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7583 „Osteosynthese durch Schraube(n)" mit festem Satz von 196,79 € (heute 2,3-fach: 74,27 €). Abrechnungseinheit: 1x je Osteosynthese. Die neue GOÄ trennt die alte anatomisch definierte Verschraubung nach dem verwendeten Osteosyntheseverfahren.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2340

Ja, die GOÄ 2340 kann zweimal nebeneinander abgerechnet werden, wenn sowohl der Innen- als auch der Außenknöchel frakturiert sind und operativ verschraubt werden müssen. Dies muss in der Rechnung durch die entsprechende Diagnose begründet werden. Eine zusätzliche Fraktureinrichtung ist jedoch ausgeschlossen.
Nein, die Einrichtung der Fraktur ist ein integraler Bestandteil der Verschraubung und darf nicht separat berechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zusätzlich eine Schaftfraktur vorliegt, die separat eingerichtet werden muss.
Bei einer ambulanten Durchführung der Operation kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 berechnet werden. Dieser Zuschlag bewertet die Bereitstellung der operativen Infrastruktur im ambulanten Bereich.
Die GOÄ 2340 gilt spezifisch für die reine Verschraubung des Olekranons oder der Knöchel. Sobald eine Plattenosteosynthese durchgeführt wird, ist stattdessen die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2343 anzusetzen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch erschwerende Faktoren wie starke Weichteilschwellungen, ausgeprägte Osteoporose oder erhebliche Dislokation begründet werden. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei der Reposition rechtfertigt einen höheren Faktor.
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