Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2339 erfordert Präzision bei der Dokumentation von Osteosynthesen. Erfahren Sie, wie Sie typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2339
Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens (I) oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese (II)
Die GOÄ-Ziffer 2339 beschreibt eine spezifische operative Leistung aus dem Bereich der Frakturbehandlung an den Extremitäten. Sie umfasst die offene oder geschlossene Reposition (Einrichtung) und die anschließende stabile Fixierung mittels Osteosyntheseverfahren. Diese Ziffer findet Anwendung bei Frakturen des Großzehenknochens sowie bei Brüchen der Grund- und Mittelglieder der Finger.
Die Leistung setzt voraus, dass eine operative Stabilisierung erfolgt, die über eine einfache Schienung oder Drahtung hinausgeht. Typischerweise kommen hierbei moderne Verfahren wie die Fixierung durch Kleinfragmentschrauben oder Miniplatten zum Einsatz. Die Ziffer deckt die gesamte operative Leistung inklusive des Zugangs und der Reposition ab.
GOÄ 2339 in der Praxis: Indikation und operative Realität
In der chirurgischen und orthopädischen Praxis ist die stabile Versorgung von Frakturen im Bereich der Hand und des Fußes von entscheidender Bedeutung für die spätere Funktion. Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2339 ist gegeben, wenn eine rein konservative Therapie nicht ausreicht und eine übungsstabile Osteosynthese indiziert ist. Dies ist häufig bei dislozierten oder instabilen Gelenkfrakturen der Fall.
Besonders im Bereich der Fingerglieder (Grund- und Mittelglied) ist eine exakte anatomische Rekonstruktion zwingend erforderlich, um Bewegungseinschränkungen zu vermeiden. Die Anwendung von Miniplatten-Systemen ermöglicht hier eine frühfunktionelle Nachbehandlung. Bei der Großzehe steht hingegen die Belastungsstabilität im Vordergrund, die durch stabile Schraubenverbindungen erreicht wird.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Ziffer 2339 je frakturiertem Knochen berechnet werden kann. Werden mehrere Fingerglieder in einer Sitzung operiert, ist die Ziffer entsprechend mehrfach ansetzbar.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2339
Fallbeispiel 1: Versorgung einer dislozierten Großzehenfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten, instabilen Fraktur des Grundglieds der rechten Großzehe nach einem Trauma vor. Es erfolgt die offene Reposition und die anschließende Fixierung mittels zweier Kleinfragmentschrauben. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2339 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Trümmerfraktur des Fingermittelglieds
Bei einer komplexen Trümmerfraktur des Mittelglieds des Zeigefingers wird eine offene Reposition und Osteosynthese mittels einer Mini-T-Platte durchgeführt. Aufgrund der schwierigen anatomischen Rekonstruktion der Gelenkfläche und des erhöhten Zeitaufwands wird die GOÄ 2339 mit dem 3,5-fachen Satz berechnet. Die Begründung wird detailliert in der Rechnung dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Multiple Frakturen an zwei Fingern
Ein Patient weist Frakturen am Grundglied des Mittelfingers und am Mittelglied des Ringfingers auf. Beide Frakturen werden in einer Sitzung operativ eingerichtet und mittels Osteosynthese stabilisiert. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 2339 zweimal nebeneinander abgerechnet werden, da es sich um unterschiedliche anatomische Strukturen handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2339: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2339 ist die unzulässige Kombination mit den Ziffern 2337 oder 2338 für denselben Knochen. Die Ziffer 2337 beschreibt die Einrichtung ohne Osteosynthese, während die 2338 die Einrichtung mit einfacher Fixation (z. B. Kirschner-Draht) darstellt. Diese Leistungen sind als Vorbereitungs- oder Teilschritte anzusehen und werden durch die höher bewertete Ziffer 2339 konsumiert.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob die Voraussetzungen für eine Osteosynthese tatsächlich vorlagen. Eine bloße Einbringung eines Kirschner-Drahtes ohne Repositionsleistung rechtfertigt nicht den Ansatz der Ziffer 2339, sondern entspricht der Ziffer 2338.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die fehlende oder unzureichende Dokumentation des verwendeten Materials. Die verwendeten Schrauben und Platten müssen als Sachkosten nach § 10 GOÄ separat ausgewiesen werden, um Rückfragen oder Kürzungen zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 2339: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Darstellung der Fraktur, die Repositionsmanöver und die Details der Osteosynthese exakt beschrieben werden. Auch die Anzahl und Größe der verwendeten Schrauben oder Platten gehört zwingend in den Bericht.
Zusätzlich sollten prä- und postoperative Röntgenaufnahmen dokumentiert und archiviert werden. Diese dienen als objektiver Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg der frakturspezifischen Versorgung.
Dokumentation: "...Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der dorsoradiale Zugang über dem Grundglied des Zeigefingers. Darstellung der dislozierten Schrägfraktur. Anatomische Reposition unter Sicht. Temporäre Fixation mit Repositionszange. Anschließend Einbringen von zwei Mini-Fragment-Schrauben (Durchmesser 1,5 mm). Die postoperative Röntgenkontrolle zeigt eine anatomiegerechte Stellung und korrekte Lage des Osteosynthesematerials..."
GOÄ 2339: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2339 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte Trümmerzone, stark dislozierte Fragmente oder ein schlechter Weichteilstatus. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Notwendigkeit einer intraoperativen Bildwandlerkontrolle kann als Begründung herangezogen werden.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Leistung nach GOÄ 2339 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehört insbesondere der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 442. Auch Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie die radiologische Diagnostik sind eigenständig berechnungsfähig, sofern sie die Kriterien der GOÄ erfüllen.
Ziffer 2339 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2339 (Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens (I) oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese (II), heute 2,3-fach: 50,81 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7527 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Grund- (188,17 €) — bei: Osteosynthese durch Kleinfragmentschrauben; zzgl. 7583 (196,79 €)
- 7527 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Grund- (188,17 €) — bei: Osteosynthese durch Miniplatte; zzgl. 7586 (337,08 €)
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 384,96 € bis 525,25 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2339
Was hat nicht gestimmt?