Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2338a für die operative Einrichtung einer Fingerendgliedfraktur mit Osteosynthese. Vermeiden Sie Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2338a
Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers – einschließlich Fixation durch Osteosynthese –
Die GOÄ-Ziffer 2338a beschreibt die operative Reposition einer Fraktur am Fingerendgliedknochen, bei der zwingend eine Osteosynthese zur Stabilisierung durchgeführt wird. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Frakturbehandlung angesiedelt. Sie deckt sowohl den operativen Zugang als auch das Einrichten der Fragmente und die anschließende Fixierung ab.
Unter der inkludierten Fixation versteht die Gebührenordnung alle gängigen osteosynthetischen Verfahren im Bereich des Endglieds. Typische Beispiele sind die Einbringung von Kirschner-Drähten oder die Verwendung von Kleinstschrauben. Da es sich um eine operative Leistung handelt, ist eine rein geschlossene, konservative Reposition ohne Osteosynthese nicht über diese Ziffer berechenbar.
GOÄ 2338a in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag
Die Indikation zur operativen Versorgung einer Endgliedfraktur mittels Osteosynthese ist meist bei dislozierten Frakturen oder Trümmerbrüchen gegeben. Auch offene Frakturen oder Gelenkbeteiligungen erfordern häufig dieses Vorgehen, um die Funktion des Endgelenks langfristig zu sichern. Die Ziffer bezieht sich explizit nur auf den Endgliedknochen des Fingers.
Im klinischen Alltag muss die Abgrenzung zu anderen Knochenabschnitten des Fingers strikt beachtet werden. Für das Mittel- oder Grundglied existieren eigene Ziffern, die ein anderes Bewertungsprofil aufweisen. Die Ziffer 2338a kommt daher primär bei schweren Traumata der Fingerspitze zum Einsatz, bei denen eine konservative Ruhigstellung unzureichend wäre.
Tipp: Achten Sie darauf, dass das verwendete Osteosynthesematerial wie Drähte oder Spezialschrauben separat als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ berechnet werden kann, da diese nicht in der Gebühr der Ziffer enthalten sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2338a
Fallbeispiel 1: Dislozierte Endgliedfraktur nach Quetschung
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, dislozierten Fraktur des Endglieds des rechten Zeigefingers nach einer Quetschtrauma vor. Es erfolgt die operative Freilegung, die anatomische Reposition und die Fixierung mittels eines Kirschner-Drahtes. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2338a zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Trümmerfraktur des Daumenendglieds
Bei einer komplexen Trümmerfraktur des Daumenendglieds ist eine präzise Rekonstruktion der Gelenkfläche notwendig. Der Operateur führt eine offene Reposition und eine Fixation mit zwei Mini-Schrauben durch. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und der schwierigen anatomischen Verhältnisse wird die GOÄ 2338a mit einem gesteigerten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Multiple Frakturen an verschiedenen Fingern
Nach einem Sturz liegen dislozierte Endgliedfrakturen am Ringfinger und am Kleinfinger der linken Hand vor. Beide Frakturen werden in derselben Sitzung operativ eingerichtet und mittels Osteosynthese stabilisiert. Da die Ziffer 2338a je Fraktur anwendbar ist, kann sie in diesem Fall zweimal nebeneinander berechnet werden, wobei die betroffenen Finger in der Rechnung genau bezeichnet werden müssen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2338a: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2338a darf nicht neben der Ziffer 2337 (operative Einrichtung ohne Osteosynthese) für denselben Knochen berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 2339, welche die operative Einrichtung des Mittel- oder Grundglieds betrifft, ist für denselben Finger unzulässig.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die Abrechnung, wenn die medizinische Notwendigkeit der operativen Intervention nicht ausreichend aus der Diagnose hervorgeht. Eine einfache, nicht dislozierte Fraktur rechtfertigt in der Regel keine operative Reposition mit Osteosynthese. Hier muss die Indikation, wie beispielsweise eine Gelenkinstabilität, klar dokumentiert sein.
Achtung: Die bloße Reposition ohne anschließende mechanische Fixierung (Osteosynthese) darf niemals nach GOÄ 2338a abgerechnet werden. In solchen Fällen ist zwingend auf die GOÄ 2337 auszuweichen.
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Dokumentation der GOÄ 2338a: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, der Zustand der Frakturfragmente und der Repositionsvorgang detailliert beschrieben werden. Auch die Art und Dimension des verwendeten Osteosynthesematerials müssen zwingend dokumentiert sein.
Zusätzlich sollten prä- und postoperative Röntgenaufnahmen in der Patientenakte archiviert werden. Diese dienen als objektiver Nachweis für die Indikation und den Erfolg der operativen Einrichtung. Die Dokumentation sollte zudem Angaben über eventuelle anatomische Besonderheiten oder intraoperative Erschwernisse enthalten, um spätere Steigerungen zu rechtfertigen.
Dokumentation: Operativer Zugang über dorso-radialen Schnitt am Endglied D2 rechts. Darstellung der dislozierten Fraktur. Anatomische Reposition der Fragmente unter Sicht. Fixation mittels axial eingebrachtem Kirschner-Draht (0,8 mm). Postoperative Röntgenkontrolle zeigt regelrechte Lage des Drahtes und der Fragmente.
GOÄ 2338a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2338a gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine starke Weichteilschädigung, eine ausgeprägte Trümmerzone oder ein extrem kleiner Knochenbau, der die Fixation erschwert. Auch eine stark verzögerte OP-Dauer durch anatomische Varianten rechtfertigt den erhöhten Steigerungsfaktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2338a können begleitende Leistungen wie die Anästhesie (z. B. Leitungsanästhesie nach GOÄ 490 oder 491) abgerechnet werden. Auch postoperative Röntgenkontrollen nach Ziffer 5010 sind regelhaft ansetzbar. Chirurgische Wundversorgungen an den Weichteilen können unter Beachtung der Kombinationsregeln ebenfalls zusätzlich berechnet werden, sofern sie über den reinen operativen Zugangsweg hinausgehen.
Ziffer 2338a in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2338a (Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers – einschließlich Fixation durch Osteosynthese –, heute 2,3-fach: 24,79 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7527 Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Grund- (188,17 €) — bei: offene Reposition einer Fingerendgliedfraktur
- 7501 Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Grund- (46,53 €) — bei: geschlossene Reposition einer Fingerendgliedfraktur
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 46,53 € bis 188,17 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2338a
Was hat nicht gestimmt?