Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2338 birgt Fallstricke bei Mehrfachfrakturen. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Kombinationen und korrekter Steigerung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2338
Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens (I) oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen (II)
Die GOÄ-Ziffer 2338 beschreibt die konservative, geschlossene Reposition von Knochenbrüchen im Bereich der Großzehe sowie der Fingerglieder. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Frakturbehandlung angesiedelt. Sie umfasst alle manuellen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bruchenden wieder in eine anatomisch korrekte Position zu bringen.
Die medizinische Maßnahme setzt voraus, dass eine Dislokation der Frakturfragmente vorliegt, die eine aktive Einrichtung erfordert. Eine reine Ruhigstellung ohne vorherige Reposition rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht. Die Leistung beinhaltet zudem die anschließende Überprüfung der Repositionsstellung, meist durch klinische Kontrollen.
GOÄ 2338 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2338 vor allem bei Sportverletzungen, Stürzen oder Quetschtraumen zur Anwendung. Typische Indikationen sind dislozierte Frakturen des Großzehengrundglieds oder -endglieds sowie entsprechende Frakturen der Finger. Die Entscheidung zur geschlossenen Einrichtung basiert stets auf einer präzisen radiologischen Diagnostik.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung der anatomischen Strukturen. Während die Ziffer für die Großzehe gilt, sind Frakturen der übrigen Zehen über andere Ziffern abzubilden. Bei den Fingern bezieht sich die Ziffer explizit auf die Grund- und Mittelglieder, nicht jedoch auf die Endglieder, welche unter die Ziffer 2337 fallen.
Tipp: Achten Sie penibel darauf, ob eine geschlossene Reposition stattgefunden hat. Eine bloße Schienung ohne Repositionsmanöver darf nicht nach GOÄ 2338 liquidiert werden, sondern erfordert den Ansatz von Verbänden oder Schienenleistungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2338
Fallbeispiel 1: Dislozierte Großzehenfraktur
Ein Patient stellt sich nach einem schweren Stoßtrauma des Fußes in der Praxis vor. Die Röntgenaufnahme zeigt eine dislozierte Fraktur des proximalen Großzehenknochens. Der Arzt führt eine geschlossene Reposition in Lokalanästhesie durch und legt anschließend einen stabilisierenden Verband an.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2338 für die Einrichtung der Fraktur. Die Lokalanästhesie (z. B. nach Oberst) sowie die radiologische Diagnostik und der Verband werden als selbstständige Leistungen zusätzlich berechnet.
Fallbeispiel 2: Multiple Fingerfrakturen an einer Hand
Nach einem Sturz weist ein Patient Frakturen der Grundglieder des Zeigefingers und des Mittelfingers derselben Hand auf. Beide Frakturen müssen manuell eingerichtet werden. Die Reposition erfolgt in einer Sitzung.
Da sich die Frakturen auf die Grundglieder der Fingerknochen einer Hand beschränken, kann die GOÄ-Ziffer 2338 trotz der Behandlung zweier Finger insgesamt nur einmal berechnet werden. Dies ergibt sich aus den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ, die eine Zusammenfassung für diese anatomische Region vorschreiben.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Grund- und Mittelgliedfraktur
Ein Patient erleidet eine Fraktur des Grundglieds des Ringfingers sowie des Mittelglieds des Kleinfingers derselben Hand. Beide Frakturen weisen eine Fehlstellung auf und werden vom Arzt geschlossen eingerichtet.
In diesem Fall sind sowohl das Grundglied als auch das Mittelglied betroffen. Da die Bestimmungen eine zweifache Abrechnung zulassen, wenn sowohl Grund- als auch Mittelgliedfrakturen einer Hand eingerichtet werden, darf die GOÄ-Ziffer 2338 in dieser Konstellation zweimal angesetzt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2338: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2338 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit operativen Verfahren. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob neben der geschlossenen Reposition eine operative Frakturversorgung (Osteosynthese) nach Ziffer 2339 abgerechnet wurde. Diese Kombination ist für dieselbe Fraktur explizit ausgeschlossen.
Ebenfalls beanstandet wird der fehlerhafte Ansatz bei Frakturen der Endglieder der Finger. Hierfür existiert die speziellere Ziffer 2337. Wird fälschlicherweise die Ziffer 2338 für ein Fingerendglied herangezogen, führt dies im Rahmen von Rechnungsprüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen und Rückfragen.
Achtung: Die Einrichtung von Frakturen der Zehen II bis V darf nicht nach Ziffer 2338 berechnet werden. Diese Ziffer ist im Bereich der Zehen ausschließlich für den Großzehenknochen reserviert. Für die übrigen Zehen sind die entsprechenden spezifischen Ziffern anzuwenden.
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Dokumentation der GOÄ 2338: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der klinische und radiologische Befund vor und nach der Reposition exakt festgehalten werden. Insbesondere die Beschreibung der Dislokation (z. B. Achsenknick, Seitverschiebung) begründet die medizinische Notwendigkeit der Einrichtung.
Zudem sollte das angewandte Repositionsverfahren (z. B. Längszug, manueller Druck) und die anschließende Überprüfung des Repositionsergebnisses dokumentiert werden. Auch die Durchführung einer begleitenden Anästhesie und die Art der postinterventionellen Ruhigstellung gehören zwingend in den Behandlungsverlauf.
Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Dislozierte Fraktur des Grundglieds Digitus II rechts. Befund: Achsenabweichung nach radial um 15 Grad. Durchführung: Leitungsanästhesie nach Oberst. Geschlossene Reposition durch vorsichtigen Längszug und manuellen Druck. Klinische und radiologische Kontrolle zeigt anatomiegerechte Stellung. Anlage einer Stack-Schiene zur Retention."
GOÄ 2338: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine individuelle, patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ-Ziffer 2338 sind ein erhöhter Zeitaufwand durch eine schwierige Reposition bei Trümmerfrakturen oder eine ausgeprägte Weichteilschwellung. Auch eine erschwerte Kooperation des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik oder neurologischen Begleiterkrankungen, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungssatz.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der eigentlichen Fraktureinrichtung können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die GOÄ-Ziffer 2338 mit diagnostischen Leistungen wie dem Röntgen der Hand oder des Fußes (z. B. Ziffern 5100 ff.). Auch Anästhesieverfahren wie die Infiltrationsanästhesie (Ziffer 490) oder die Leitungsanästhesie (Ziffer 491) sind neben der Reposition voll berechnungsfähig.
Für die anschließende Retention und Ruhigstellung können Schienenverbände (z. B. Ziffer 211) oder Gipsverbände angesetzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Schnittstellen und Ausschlüsse der jeweiligen Ziffern im selben Sitzungszusammenhang beachtet werden.
Ziffer 2338 in der neuen GOÄ
Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens (I) oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen (II) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7501 — „Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Grund-" — mit festem Satz von 46,53 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,38 €). Abrechnungseinheit: 1x je eigenständiger alter Fall. 7501 umfasst sowohl Zehen- als auch Finger-Phalangen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2338
Was hat nicht gestimmt?