Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2349: So rechnen Sie die Osteosynthese großer Röhrenknochen rechtssicher ab und vermeiden typische Honorarkürzungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2349
Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2349 erfasst die operative Stabilisierung (Osteosynthese) von Frakturen großer Röhrenknochen. Zu diesen Knochen zählen anatomisch der Humerus, Femur, Tibia, Fibula, Radius und die Ulna. Die Ziffer deckt verschiedene mechanische Stabilisierungsverfahren ab, die einzeln oder in Kombination angewendet werden.
Obwohl der offizielle Text im Plural von „Metallplatten“ spricht, ist die Abrechnung bereits bei der Verwendung einer einzelnen Osteosyntheseplatte vollumfänglich gerechtfertigt. Dies entspricht der gängigen Auslegung und Rechtsprechung zur Gebührenordnung. Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang, die Reposition der Fragmente und das Einbringen des Osteosynthesematerials.
GOÄ 2349 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2349 ist gegeben, wenn eine operative Versorgung einer Fraktur an einem der definierten großen Röhrenknochen erfolgt. Typische klinische Szenarien umfassen dislozierte Frakturen, Gelenkinstabilitäten oder Trümmerfrakturen, die eine offene Reposition und interne Fixation erfordern.
Die Wahl des Verfahrens – ob Nagelung, Drahtung oder Verschraubung – richtet sich nach der Frakturmorphologie. Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung zu komplexeren Verfahren wie der Verbundosteosynthese. Die Ziffer 2349 bildet das Standardverfahren der internen Osteosynthese an großen Röhrenknochen ab.
Achtung: Die Ziffer 2349 darf nicht herangezogen werden, wenn eine aufwendigere Verbundosteosynthese oder eine Marknagelung nach den Ziffern 2350 bis 2352 durchgeführt wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2349
Fallbeispiel 1: Versorgung einer Humerusschaftfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Humerusschaftfraktur vor. Es erfolgt die offene Reposition und die Stabilisierung mittels einer LCP-Platte und Schrauben. Da der Humerus als großer Röhrenknochen klassifiziert ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2349 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Versorgung einer Tibiaschaftfraktur mittels Plattenosteosynthese
Nach einem Sportunfall wird eine instabile Tibiafraktur operativ versorgt. Der Operateur führt eine offene Reposition durch und fixiert die Fraktur mit einer anatomischen Rekonstruktionsplatte. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2349, da eine Osteosynthese an einem großen Röhrenknochen vorliegt.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Draht- und Schraubenosteosynthese bei einer Fibulafraktur
Bei einer komplexen Sprunggelenksfraktur wird die Fibula mittels Zugschraube und einer zusätzlichen Drahtcerclage stabilisiert. Da beide Verfahren an einem großen Röhrenknochen angewendet werden, ist die Ziffer 2349 die korrekte gebührenrechtliche Grundlage. Die Kombination der Techniken rechtfertigt keinen mehrfachen Ansatz der Ziffer, kann aber den Steigerungsfaktor beeinflussen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2349: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Auslegung des Plurals „Metallplatten“. Versicherer argumentieren gelegentlich, dass bei Verwendung von nur einer Platte die Ziffer nicht anwendbar sei. Diese Auffassung ist medizinisch und gebührenrechtlich widerlegt; die Verwendung einer einzelnen Platte reicht für den Ansatz aus.
Ein weiterer Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung. Die Ziffern 2350 bis 2352 schließen die Ziffer 2349 für denselben Knochen explizit aus. Wird fälschlicherweise eine Verbundosteosynthese zusätzlich zur einfachen Plattenosteosynthese codiert, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung.
Zudem muss beachtet werden, dass die Entfernung des Osteosynthesematerials zu einem späteren Zeitpunkt eine eigenständige Leistung darstellt. Diese darf nicht mit der Einbringung verwechselt oder am selben Behandlungstag berechnet werden. Eine sorgfältige Differenzierung der Abrechnungsausschlüsse schützt vor Honorarkürzungen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2349: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des betroffenen Röhrenknochens sowie die Details der Reposition enthalten. Auch die genaue Bezeichnung des verwendeten Materials ist zwingend erforderlich.
Besonders die Begründung für das gewählte Verfahren und eventuelle intraoperative Besonderheiten müssen dokumentiert werden. Dies erleichtert im Nachgang eine eventuelle Argumentation bei einer Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Eingriff erfolgen.
Dokumentation: Offene Reposition der Tibiaschaftfraktur rechts. Einbringen einer 8-Loch-LCP-Platte und Fixierung mit 6 winkelstabilen Schrauben. Postoperative Röntgenkontrolle zeigt korrekte Lage des Osteosynthesematerials.
GOÄ 2349: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind eine extreme Weichteilschädigung, eine stark dislozierte Trümmerzone oder anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Osteoporose. Auch eine erhebliche Verlängerung der Operationszeit durch schwierige Repositionsverhältnisse rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2349 kann der OP-Zuschlag nach Ziffer 444 berechnet werden, sofern die Voraussetzungen für ambulantes Operieren erfüllt sind. Anästhesieleistungen, präoperative Diagnostik und postoperative Überwachungsleistungen sind ebenfalls separat berechenbar. Eine Kombination mit Ziffern für Weichteileingriffe am selben Operationsgebiet ist genau auf Überschneidungen zu prüfen.
Tipp: Nutzen Sie bei ambulanten Eingriffen konsequent den Zuschlag 444 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen), um das Honorar für den operativen Aufwand zu optimieren.
Ziffer 2349 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2349 (Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens, heute 2,3-fach: 148,81 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7584 Osteosynthese durch einen Draht oder mehrere Drähte (180,79 €) — bei: draht
- 7594 Osteosynthese durch intramedullären Nagel oder durch mehrere intramedulläre Nägel (393,41 €) — bei: intramedullaerer nagel
- 7586 Osteosynthese durch eine Platte (337,08 €) — bei: platte
- 7587 Osteosynthese durch eine winkelstabile Platte (284,02 €) — bei: winkelstabile platte
- 7589 Osteosynthese durch Fixateur externe (205,72 €) — bei: fixateur externe
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 180,79 € bis 393,41 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2349
Was hat nicht gestimmt?