GOÄ 2351: Schenkelhalsfraktur korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2351
Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Schenkelhals-Osteosynthese nach GOÄ 2351 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Praxisbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2351

Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses

Die GOÄ-Ziffer 2351 beschreibt die operative, gelenkerhaltende Stabilisierung einer Schenkelhalsfraktur. Diese chirurgische Leistung umfasst die Reposition des frakturierten Knochens sowie die anschließende Fixierung mittels Osteosynthesematerialien. Hierzu zählen insbesondere kanülierte Schrauben, Dynamische Hüftschrauben (DHS) oder spezielle Marknägel.

In der Leistungsbeschreibung sind alle typischen Teilschritte der Operation enthalten. Dazu gehören der operative Zugang, die Darstellung des Frakturbereichs und das Einbringen die Implantate unter bildwandlergestützter Kontrolle. Die intraoperative radiologische Überprüfung ist integraler Bestandteil und kann nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 2351 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Entscheidung für eine gelenkerhaltende Versorgung mittels GOÄ 2351 hängt maßgeblich vom Alter des Patienten und dem Dislokationsgrad der Fraktur ab. Bei jüngeren Patienten steht der Erhalt des eigenen Hüftkopfes im Vordergrund, um eine vorzeitige Arthrose oder Hüftkopfnekrose zu verhindern. Auch bei stabilen, nicht dislozierten Frakturen im höheren Alter kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Klinisch zeigt sich die Schenkelhalsfraktur meist durch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und eine Fehlstellung des betroffenen Beins. Nach der radiologischen Diagnostik erfolgt die zeitnahe operative Stabilisierung. Die Plattenosteosynthese oder Verschraubung stellt hierbei die biomechanische Stabilität wieder her, die für eine frühzeitige Mobilisation notwendig ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2351

Fallbeispiel 1: Versorgung einer stabilen Schenkelhalsfraktur

Ein 45-jähriger Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer nicht dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur vor. Es erfolgt die geschlossene Reposition und die perkutane Verschraubung mit drei kanülierten Schrauben. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2351 zum Regelsatz, da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Komplexe DHS-Versorgung bei instabiler Fraktur

Bei einer 60-jährigen Patientin liegt eine instabile, leicht dislozierte Schenkelhalsfraktur vor. Der Operateur führt eine offene Reposition und eine Stabilisierung mittels Dynamischer Hüftschraube (DHS) durch. Aufgrund der schwierigen Reposition und einer ausgeprägten Adipositas permagna wird die Ziffer 2351 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Osteosynthese bei fortgeschrittener Osteoporose

Ein 72-jähriger Patient erleidet eine Schenkelhalsfraktur bei bekannter schwerer Osteoporose. Die Verschraubung gestaltet sich aufgrund der mangelnden Knochenqualität schwierig, weshalb zusätzlich Knochenzement zur Augmentation der Schrauben verwendet wird. Neben der GOÄ 2351, die mit Faktor 3,0 gesteigert wird, wird das verwendete Material gesondert in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2351: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2350 für die Reposition des Schenkelhalses. Die Reposition ist jedoch bereits obligater Bestandteil der operativen Versorgung nach Ziffer 2351 und darf nicht separat berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Zudem schließen sich die Ziffern 2351 and 2352 gegenseitig aus. Wenn während der Operation die Entscheidung von einer Osteosynthese auf einen endoprothetischen Gelenkersatz geändert wird, darf nur die tatsächlich erbrachte Endoprothesen-Ziffer abgerechnet werden. Eine Kombination beider Ziffern für dasselbe Gelenk in einer Sitzung ist unzulässig.

Achtung: Die konservative Frakturbehandlung nach GOÄ 2349 darf niemals neben der operativen Versorgung nach GOÄ 2351 für denselben Schenkelhals abgerechnet werden, da die operative Ziffer die konservative Leistung vollständig konsumiert.

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Dokumentation der GOÄ 2351: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den genauen Zugangsweg, die Qualität der Reposition und die exakte Lage der eingebrachten Osteosynthesematerialien beschreiben. Auch die Anzahl der verwendeten Schrauben oder die Dimension der Metallplatte müssen dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Erfassung von Erschwernissen, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen. Hierzu gehören Angaben zur Knochenqualität, anatomischen Besonderheiten oder starken Blutungen. Ohne diese patientenindividuellen Details im Operationsbericht wird eine Steigerung über den Schwellenwert von privaten Kassen meist abgelehnt.

Dokumentation: "...Nach lateralem Zugang und Darstellung des Schenkelhalses zeigt sich eine stark poröse Knochenstruktur. Sorgfältige geschlossene Reposition unter Bildwandlerkontrolle. Einbringen von drei kanülierten Spongiosaschrauben, stabiler Sitz radiologisch verifiziert..."

Tipp: Fügen Sie der Liquidation bei einer Steigerung über den Faktor 2,3 direkt eine kurze, prägnante Begründung bei, die sich auf die dokumentierten intraoperativen Besonderheiten bezieht.

GOÄ 2351: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine medizinische Begründung. Typische Gründe bei der GOÄ 2351 sind eine extrem schlechte Knochenqualität bei seniler Osteoporose, die eine Zementaugmentation notwendig macht. Auch erhebliche Weichteilvernarbungen nach Voroperationen oder eine extreme Adipositas des Patienten rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2351 können selbstverständlich die Anästhesieleistungen sowie die postoperative Überwachung berechnet werden. Falls vor der Osteosynthese altes Osteosynthesematerial entfernt werden muss, ist die Metallentfernung nach GOÄ 2253 zusätzlich ansetzbar. Auch selbstständige Weichteileingriffe oder Nervenblockaden zur postoperativen Schmerztherapie sind unter Beachtung der Kombinationsregeln berechnungsfähig.

Ziffer 2351 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2351 (Nagelung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen Schenkelhalses, heute 2,3-fach: 198,42 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7583 Osteosynthese durch Schraube(n) (196,79 €) — bei: schraube
  • 7588 Osteosynthese durch eine dynamische Kompressionsschraube (= DHS) am Hüftkopf (299,68 €) — bei: dhs
  • 7594 Osteosynthese durch intramedullären Nagel oder durch mehrere intramedulläre Nägel (393,41 €) — bei: intramedullaerer nagel
  • 7586 Osteosynthese durch eine Platte (337,08 €) — bei: platte

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 196,79 € bis 393,41 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2351

Die GOÄ-Ziffer 2351 wird für die operative Versorgung einer Schenkelhalsfraktur mittels Nagelung und/oder Verschraubung, gegebenenfalls unter Verwendung von Metallplatten, abgerechnet. Diese Leistung kommt typischerweise bei dislozierten oder instabilen Schenkelhalsbrüchen zum Einsatz, bei denen eine gelenkerhaltende Osteosynthese indiziert ist. Die Abrechnung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des chirurgischen Eingriffs.
Neben der GOÄ-Ziffer 2351 dürfen die Ziffern 2349, 2350 und 2352 am selben Behandlungstag nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von ähnlichen osteosynthetischen oder konservativen Maßnahmen am Schenkelhals. Für andere begleitende operative Schritte müssen die jeweiligen Kombinationsregeln beachtet werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2351 kann bei erhöhtem operativem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine ausgeprägte Osteoporose, komplexe Trümmerfrakturen oder erhebliche anatomische Voroperationen. Die Erschwernisse müssen detailliert und patientenindividuell im OP-Bericht dokumentiert werden.
Das Einbringen von Knochenersatzmaterial oder eine Spongiosaplastik ist nicht in der GOÄ 2351 enthalten und kann unter Beachtung der entsprechenden Ziffern gesondert berechnet werden. Häufig wird hierfür die GOÄ-Ziffer 2254 für die Knochentransplantation herangezogen. Eine genaue Dokumentation der Entnahmestelle und des eingebrachten Materials ist dafür zwingend erforderlich.
Die GOÄ 2351 beschreibt die Nagelung oder Verschraubung eines Schenkelhalses, während die GOÄ 2352 die aufwendigere Totalendoprothese oder Kopfprothese des Hüftgelenks betrifft. Da beide Verfahren unterschiedliche therapeutische Ansätze darstellen (gelenkerhaltend vs. gelenkersetzend), schließen sie sich gegenseitig bei der Abrechnung derselben Sitzung aus. Die Wahl der Ziffer richtet sich streng nach dem tatsächlich durchgeführten operativen Verfahren.
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