GOÄ 2154: Knie-TEP-Wechsel rechtssicher abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 2154
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)
Punktzahl 6660  
Einfachsatz 388,19 € 1,0x
Regelhöchstsatz 892,84 € 2,3x
Höchstsatz 1358,66 € 3,5x

Die Abrechnung des Knie-TEP-Wechsels nach GOÄ 2154 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2154

Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks (Alloarthroplastik) - 6660 Punkte.

Diese Ziffer beschreibt den kompletten einzeitigen Revisionszeiteingriff an einem Kniegelenk. Sie umfasst sowohl die Explantation der gelockerten oder defekten Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) als auch die unmittelbare Implantation des neuen endoprothetischen Gelenkersatzes. Die Leistung ist hochkomplex und erfordert eine präzise chirurgische Technik.

In der Leistungsbeschreibung ist die Alloarthroplastik explizit genannt, was bedeutet, dass der vollständige Ersatz der Gelenkflächen durch künstliche Materialien abgedeckt ist. Vorbereitende Maßnahmen wie der operative Zugang, die Darstellung des Gelenks und die Synovektomie sind ebenfalls Bestandteil dieser Ziffer. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht zulässig.

GOÄ 2154 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Abrechnung der GOÄ 2154 ist nur dann gerechtfertigt, wenn in derselben Sitzung eine bestehende Knie-TEP entfernt und eine neue Prothese implantiert wird. Typische Indikationen im klinischen Alltag sind die aseptische Prothesenlockerung, fortgeschrittener Materialverschleiß (Inlay-Abrieb) oder eine chronische Instabilität des Kniegelenks. Auch periprothetische Frakturen, die einen Wechsel der Komponenten erfordern, fallen unter dieses Spektrum.

Abzugrenzen ist dieses einzeitige Vorgehen von der zweizeitigen Revision, die häufig bei floriden Infekten notwendig ist. Wird in einer ersten Operation die Prothese nur entfernt und ein Spacer eingelegt, ist nicht die GOÄ 2154, sondern die GOÄ 2153 (Entfernung einer Endoprothese) anzusetzen. Erst beim späteren Wiedereinbau kommt die entsprechende Implantationsziffer zum Tragen. Die Indikationsstellung muss daher präzise aus der Dokumentation hervorgehen.

Tipp: Bei einem reinen Inlay-Wechsel ohne Austausch der metallischen Verankerungskomponenten (Femurschild/Tibiplateau) ist die GOÄ 2154 meist nicht angemessen. Hier sollte geprüft werden, ob eine modifizierte Abrechnung über analoge Bewertungen oder niedrigere Ziffern wie die GOÄ 2149 (Arthrotomie) plus Zuschläge sachgerechter ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2154

Fallbeispiel 1: Aseptische Lockerung der Tibiakomponente

Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen im Kniegelenk vor. Die radiologische Diagnostik zeigt eine deutliche Saumbildung und somit eine aseptische Lockerung der tibialen Komponente der Knie-TEP. Im Rahmen der Operation werden die gelockerten Prothesenteile vollständig entfernt, das Lager gesäubert und eine neue Revisionsprothese zementiert implantiert.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2154 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine außergewöhnlichen anatomischen Schwierigkeiten vorlagen, ist der Regelhöchstsatz von 892,84 Euro anzusetzen. Zusätzlich können die verwendeten Implantate und der Knochenzement als Sachkosten berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Komplexer Wechsel bei schwerem Knochenverlust

Bei einer Patientin liegt eine fortgeschrittene Lockerung beider Prothesenkomponenten mit erheblichem osteolytischem Knochenverlust vor. Während der Operation müssen Knochendefekte mithilfe von metallischen Augmenten und speziellen Schäften ausgeglichen werden. Der Eingriff dauert aufgrund der aufwendigen Rekonstruktion des Knochenlagers deutlich länger als üblich.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 2154 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) gerechtfertigt. Als Begründung in der Liquidation wird der extreme Knochensubstanzverlust und der dadurch bedingte erhebliche zeitliche und technische Mehraufwand bei der Verankerung der Revisionsprothese angegeben.

Fallbeispiel 3: Einzeitiger Wechsel bei chronischem Low-Grade-Infekt

Ein Patient leidet unter einem chronischen Low-Grade-Infekt des Kniegelenks ohne ausgeprägte systemische Entzündungszeichen. Nach interdisziplinärer Absprache wird ein einzeitiger Prothesenwechsel durchgeführt. Nach der Explantation erfolgt ein radikales Debridement und eine ausgiebige Jet-Lavage, gefolgt vom unmittelbaren Einbau einer neuen, antibiotikabeladenen Revisions-TEP.

Auch hier ist die GOÄ-Ziffer 2154 die korrekte Hauptleistung. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos und des notwendigen ausgedehnten Debridements empfiehlt sich eine Faktorsteigerung auf mindestens 3,0 mit entsprechender Begründung der Infektsituation.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2154: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn neben der GOÄ 2154 zusätzlich die Arthrotomie (GOÄ 2149) oder die Kapselresektion berechnet werden. Diese Leistungen sind nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ bereits mit der Hauptziffer abgegolten.

Ebenfalls unzulässig ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2151 (Erstimplantation) für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung. Die GOÄ 2154 stellt eine Spezialziffer für den Wechsel dar, welche die Erstimplantation logisch ausschließt. Einzig die operative Sanierung von Begleitverletzungen oder separate Eingriffe an anderen Gelenken dürfen zusätzlich liquidiert werden.

Achtung: Die isolierte Entfernung von Osteosynthesematerial (z. B. Schrauben oder Platten aus einer früheren Operation) im direkten Zugangsgebiet der Prothese wird von Prüfstellen oft als Zugangsleistung gewertet und gestrichen. Nur wenn die Metallentfernung an einer anatomisch getrennten Stelle erfolgt, ist sie separat berechenbar.

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Dokumentation der GOÄ 2154: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Zustand des Knochenlagers, den Grad der Lockerung und die genaue Vorgehensweise bei der Explantation präzise beschreiben. Insbesondere die Schwierigkeit der Prothesenentfernung (z. B. Meißeln von festem Zement) sollte dokumentiert werden.

Für die Rechtfertigung von Schaftverankerungen oder Augmentationen müssen die anatomischen Defekte nach gängigen Klassifikationen (z. B. AORI-Klassifikation) im Bericht festgehalten werden. Auch die Schnitt-Naht-Zeit und eventuelle intraoperative Komplikationen sind essenzielle Parameter für eine erfolgreiche Argumentation bei gesteigerten Sätzen.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach medialer Arthrotomie zeigt sich eine ausgeprägte aseptische Lockerung der tibialen Komponente mit osteolytischem Defekt Typ AORI IIb. Mühsame Explantation des Tibiaplateaus mittels Ultraschallmeißel zur Schonung der verbliebenen Knochensubstanz. Ausgiebige Nekrektomie und Spongiosaplastik des tibialen Defekts. Einpassen und Zementieren einer Revisions-Tibia-Komponente mit distalem Stiel..."

GOÄ 2154: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität von Revisionsoperationen am Kniegelenk ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme. Typische medizinische Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind:

  • Extremer Knochenverlust, der aufwendige biologische oder metallische Rekonstruktionen erfordert.
  • Schwierige Explantation bei teilweise noch fest verankerten Prothesenanteilen.
  • Ausgeprägte periartikuläre Vernarbungen oder Achsenfehlstellungen nach Voroperationen.
  • Erheblich verlängerte Operationszeit durch intraoperative Stabilitätsprüfungen.

Die Begründung muss stets patientenbezogen und konkret formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne klinischen Bezug werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung GOÄ 2154 können verschiedene begleitende operative Leistungen berechnet werden, sofern sie eigenständige Indikationen darstellen. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der Neurolyse (GOÄ 2583), wenn präoperativ neurologische Defizite bestanden und der Nervus peroneus intraoperativ neurolytisch dargestellt und befreit werden musste.

Auch die Entnahme von Knochenspänen zur Defektauffüllung aus einer separaten Entnahmestelle (z. B. Beckenkamm) kann mit der entsprechenden Ziffer (z. B. GOÄ 2254) zusätzlich abgerechnet werden. Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Standard-Wunddrainagen oder dem schichtweisen Wundverschluss, da diese als Zielleistung der Primäroperation unterliegen.

Ziffer 2154 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2154 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8050 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz ungekoppelt oder teilgekoppelt (1.650,00 €)
  • 8051 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz ungekoppelt oder teilgekoppelt (1.750,00 €)
  • 8052 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz gekoppelt (1.750,00 €)
  • 8053 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz gekoppelt (1.890,00 €)
  • 8054 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: bikondylärer Oberflächenersatz gekoppelt (1.900,00 €)
  • 8035 „Revision eines unikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk (ohne Wechsel der im …“ – bei: Revision eines unikondylären Oberflächenersatzes am Knie ohne Wechsel knochenverankerter Komponenten (950,00 €)
  • 8036 „Revision eines bikondylären Oberflächenersatzes oder eines Femoropatellarersatzes am …“ – bei: Revision eines bikondylären Oberflächenersatzes oder Femoropatellarersatzes am Knie ohne Wechsel knochenverankerter Komponenten (1.150,00 €)
  • 8046 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau knochenverankerter Teile eines ungekoppelten oder teilgekoppelten bikondylären Oberflächenersatzes bei AORI II (1.390,00 €)
  • 8047 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau knochenverankerter Teile eines gekoppelten bikondylären Oberflächenersatzes ohne Defektsituation (1.430,00 €)

Heute bringt die 2154 beim 2,3-fachen Satz 892,84 €. Die Spanne reicht von 950,00 € bis 1.900,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2154

Die GOÄ-Ziffer 2154 wird für den einzeitigen Wechsel einer Knie-Totalendoprothese berechnet, also die Entfernung und den gleichzeitigen Neueinbau. Dies ist typischerweise bei aseptischer Lockerung, Materialverschleiß oder chronischer Instabilität der Fall. Ein zweizeitiges Vorgehen erfordert hingegen andere Ziffernkombinationen.
Neben der GOÄ 2154 sind die Ziffern für die reine Knie-TEP-Erstimplantation (GOÄ 2151) sowie die isolierte Entfernung von Endoprothesen (GOÄ 2153) am selben Gelenk ausgeschlossen. Auch die Arthroskopie desselben Knies ist in der Regel nicht separat berechenbar. Eine sorgfältige Beachtung der Kombinationsverbote verhindert Honorarkürzungen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 2154 beträgt 892,84 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 388,19 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 1358,66 Euro liquidiert werden kann. Höhere Sätze erfordern eine detaillierte schriftliche Begründung in der Rechnung.
Ja, eine septische Lockerung mit aufwendiger Debridement-Leistung und schwierigen Knochenverhältnissen rechtfertigt eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus. Der erhöhte Zeitaufwand und die chirurgische Schwierigkeit müssen jedoch individuell und patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Knochendefekte oder massive Vernarbungen.
Das Einbringen von Knochenzement ist als integraler Bestandteil des endoprothetischen Einbaus mit der GOÄ-Ziffer 2154 abgegolten und kann nicht separat berechnet werden. Die verwendeten Materialien wie Zement, Prothesenkomponenten und spezielle Einmalinstrumente können jedoch als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
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