Die Abrechnung der Hüftgelenksarthrodese nach GOÄ 2132 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2132
GOÄ-Ziffer 2132: Operative Versteifung eines Hüftgelenks – auch einschließlich Fixation durch Knorpelspäne oder alloplastisches Material –
Die GOÄ-Ziffer 2132 beschreibt die operative Versteifung (Arthrodese) des Hüftgelenks. Diese anspruchsvolle chirurgische Leistung umfasst alle Schritte, die zur dauerhaften, knöchernen Fusion des Gelenks notwendig sind. Dazu gehören die Eröffnung des Gelenks, das Abtragen des restlichen Knorpels sowie die Vorbereitung der Gelenkflächen von Femurkopf und Acetabulum.
Ebenfalls im Leistungsumfang enthalten ist die mechanische Stabilisierung. Diese stabile Fixation kann durch die Einbringung von Knorpelspänen, Knochentransplantaten oder alloplastischen Materialien wie Platten und Schrauben erfolgen. Da diese Stabilisierungsschritte explizit im Text genannt werden, sind sie mit der Gebühr für die Ziffer 2132 abgegolten.
GOÄ 2132 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Die Hüftarthrodese ist in der modernen Orthopädie meist eine Ultima Ratio. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn gelenkerhaltende Therapien oder der Einsatz einer Totalendoprothese (TEP) nicht möglich oder fehlgeschlagen sind. Typische Indikationen sind schwere, irreversible Gelenkdestruktionen nach Traumata oder chronische, therapieresistente Gelenkinfektionen.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist der Zustand nach mehrfachem, erfolglosem Prothesenwechsel. Wenn kein ausreichender Knochenstock für eine erneute Verankerung einer TEP vorhanden ist, stellt die Versteifung oft die einzige Option dar, um Schmerzfreiheit und Belastbarkeit zu erreichen. Die Indikationsstellung erfordert daher eine umfassende präoperative Diagnostik und eine präzise Dokumentation der klinischen Notwendigkeit.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2132
Fallbeispiel 1: Primäre Hüftarthrodese bei posttraumatischer Zerstörung
Ein Patient stellt sich mit einer schweren, posttraumatischen Arthrose nach einer komplexen Acetabulumfraktur vor. Aufgrund des massiven Knochendefekts ist die Implantation einer Endoprothese kontraindiziert. Es erfolgt die operative Versteifung des Hüftgelenks mittels stabiler Plattenosteosynthese. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2132 zum Regelhöchstsatz von 2,3.
Fallbeispiel 2: Konversion einer infizierten Hüft-TEP zur Arthrodese
Bei einer chronischen, periprothetischen Infektion muss die liegende Hüft-TEP ausgebaut werden. Nach gründlichem Debridement wird das Gelenk unter Verwendung von Knochenzement und Fixationsschrauben versteift. Aufgrund der extremen Gewebeveränderungen und des hohen operativen Risikos wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt. Die Begründung verweist auf die schwierigen Präparationsverhältnisse bei Zustand nach Infektion.
Fallbeispiel 3: Hüftarthrodese mit zusätzlicher Spongiosaplastik
Zur Versteifung des Hüftgelenks bei ausgeprägtem Knochenverlust wird autologes Knochenmaterial aus dem Beckenkamm benötigt. Der Operateur entnimmt die Spongiosa über einen separaten Zugang am Beckenkamm und bringt sie in den Gelenkspalt ein. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2132 für die Versteifung sowie die GOÄ-Ziffer 2254 für die Knochengewinnung aus einer separaten Entnahmestelle.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2132: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2132 ist die zusätzliche Geltendmachung von Ziffern für die Osteosynthese oder Fixation. Da die Leistungsbeschreibung die Fixation durch alloplastisches Material ausdrücklich einschließt, ist eine Nebeneinanderberechnung von Osteosyntheseziffern am selben Gelenk unzulässig. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen regelmäßig.
Zudem dürfen vorbereitende Maßnahmen wie die Arthrotomie (GOÄ 2100) nicht separat berechnet werden. Diese Zugangsleistungen gelten als Zuarbeit zur Hauptleistung und sind mit der GOÄ 2132 abgegolten. Lediglich eigenständige, über den Standardzugang hinausgehende Maßnahmen können unter Umständen gesondert liquidiert werden.
Achtung: Die Einbringung von Schrauben, Platten oder Knochenspänen zur Fixation ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2132 enthalten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Fixationsschritte als eigenständige operative Leistung ist unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 2132: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den gewählten Zugangsweg und die genaue Präparation der Gelenkpartner detailliert beschreiben. Auch die Art und Weise der Stabilisierung sowie die verwendeten Materialien müssen präzise aufgeführt werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwerungsgründen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird. Narbige Verwachsungen, ausgeprägte Knochendefekte oder anatomische Varianten sollten im Bericht anschaulich und nachvollziehbar beschrieben werden. Ein postoperatives Röntgenbild dient als objektiver Nachweis der erfolgreichen Arthrodese.
Dokumentation: Operativer Zugang zum rechten Hüftgelenk. Darstellung der massiven Gelenkdestruktion. Vollständige Denudierung des verbliebenen Knorpels an Acetabulum und Femurkopf. Einpassung des Femurkopfes in die Pfanne. Stabile Fixation mittels zweier Spongiosaschrauben und zusätzlicher Einbringung von Knorpel-Knochen-Spänen. Wundverschluss schichtweise.
GOÄ 2132: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sind ausgeprägte Adipositas, schwere Knochendefekte, die eine aufwendige Modellation erfordern, oder ausgeprägte Narbenbildung nach multiplen Voroperationen. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2132 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht Teil der Versteifungsoperation sind. Dazu gehört beispielsweise die Entnahme von Knochenmaterial aus einer separaten Körperregion (z. B. GOÄ 2254). Auch die Entfernung von altem Osteosynthesematerial oder Endoprothesenkomponenten kann als selbstständige Leistung zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Tipp: Wenn für die Arthrodese Knochenmaterial aus einer separaten Inzision (z. B. Beckenkamm) entnommen werden muss, ist diese Entnahme als eigenständige Leistung (z. B. nach GOÄ 2254) neben der GOÄ 2132 berechnungsfähig.
Ziffer 2132 in der neuen GOÄ
Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 7632 — „Operative Versteifung eines Hüftgelenks“. Der Festpreis liegt bei 1.132,21 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 371,36 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2132
Was hat nicht gestimmt?