GOÄ 2131: Arthrodese von Hand- & Fußgelenk korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2131
Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks
Punktzahl 1300  
Einfachsatz 75,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 174,27 € 2,3x
Höchstsatz 265,19 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2131 für Hand- und Fußgelenksversteifungen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2131

Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks - 1300 Punkte

Die Ziffer 2131 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks, medizinisch auch als Arthrodese bezeichnet. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Gelenkchirurgie angesiedelt. Sie umfasst alle grundlegenden operativen Schritte, die zur dauerhaften, knöchernen Versteifung des betroffenen Gelenks notwendig sind.

Dazu gehören insbesondere die Eröffnung des Gelenks, die sorgfältige Abtragung des verbliebenen Gelenkknorpels sowie die korrekte Positionierung der Gelenkpartner. Die Ziffer deckt die Standardmaßnahmen ab, die für eine stabile knöcherne Fusion erforderlich sind. Eventuelle Besonderheiten bei der Materialeinbringung oder Knochentransplantation müssen differenziert betrachtet werden.

GOÄ 2131 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Indikation zur Durchführung einer Arthrodese nach Nr. 2131 GOÄ ist meist das Endstadium einer schmerzhaften Gelenkzerstörung. Typische klinische Szenarien umfassen die fortgeschrittene posttraumatische Arthrose oder schwere rheumatische Destruktionen. Auch chronische Instabilitäten, die konservativ oder rekonstruktiv nicht mehr therapierbar sind, rechtfertigen diesen Eingriff.

Im klinischen Alltag muss eine klare Abgrenzung zu den kleineren Gelenken erfolgen. Während die Versteifung von Hand- oder Fußgelenken unter die Nr. 2131 fällt, ist für Finger- oder Zehengelenke zwingend die Nr. 2130 GOÄ heranzuziehen. Eine fehlerhafte Zuordnung führt im Rahmen von Rechnungsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2131

Fallbeispiel 1: Arthrodese des oberen Sprunggelenks (OSG)

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die operative Versteifung des OSG. Der Eingriff wird stationär durchgeführt, wobei die Gelenkflächen denudiert und mittels Schrauben fixiert werden. Abgerechnet wird die Ziffer 2131 GOÄ zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Handgelenksarthrodese bei rheumatoider Arthritis

Bei einer Patientin mit fortgeschrittener rheumatoider Arthritis des Handgelenks ist eine schmerzfreie Funktion nicht mehr gegeben. Es erfolgt eine komplette Handgelenksarthrodese (Panaorthese) unter Verwendung einer speziellen Arthrodesenplatte. Neben der Nr. 2131 GOÄ wird die Einbringung des Osteosynthesematerials gesondert liquidiert. Die Dokumentation belegt den erhöhten Aufwand durch die rheumatische Knochendestruktion.

Fallbeispiel 3: Ambulante Subtalararthrodese

Es erfolgt die operative Versteifung des unteren Sprunggelenks (Subtalargelenk) bei einem Patienten mit posttraumatischer Fehlstellung. Der Eingriff wird ambulant in der Praxis des Chirurgen durchgeführt. Neben der Nr. 2131 GOÄ bringt der Arzt den Zuschlag 445 GOÄ für ambulante Operationen zur Abrechnung. Dies sichert die Abdeckung der erhöhten Sachkosten im ambulanten Bereich.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2131: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung von Zugangs- und Verschlussleistungen. Der operative Zugang zum Gelenk sowie der schichtweise Wundverschluss sind integrale Bestandteile der Nr. 2131 GOÄ und dürfen nicht separat berechnet werden. Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen achten verstärkt auf solche unzulässigen Ziffernkombinationen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von Osteosyntheseverfahren neben der Arthrodese muss genau geprüft werden. Einfache Fixierungen sind oft mit der Nr. 2131 abgegolten, während aufwendige Plattenosteosynthesen unter Umständen separat berechnungsfähig sind, sofern sie nicht als bloße Zuarbeit gelten.

Zudem wird oft fälschlicherweise die Nr. 2131 für die Versteifung von Zehen- oder Fingergelenken herangezogen. Dies stellt eine Überbewertung dar, da hierfür die spezifische Nr. 2130 GOÄ vorgesehen ist. Eine genaue anatomische Differenzierung im OP-Bericht schützt vor Honorarkürzungen und langwierigen Rückfragen.

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Dokumentation der GOÄ 2131: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der gewählte Zugangsweg und die genaue Präparation der Gelenkflächen detailliert beschrieben werden. Auch die Art der Stabilisierung und die verwendeten Materialien müssen lückenlos aus der Patientenakte hervorgehen.

Dokumentation: Operative Freilegung des rechten oberen Sprunggelenks bei fortgeschrittener Arthrose. Komplette Denudierung des Gelenkknorpels an Tibia und Talus. Einbringen von Spongiosa zur Fusionsförderung. Stabile Fixierung mittels kanülierten Schrauben. Schichtweiser Wundverschluss.

Besondere Schwierigkeiten, wie etwa ausgeprägte Knochendefekte oder starke Achsenfehlstellungen, sollten explizit im Bericht hervorgehoben werden. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Abrechnung. Nur so kann der medizinische Mehraufwand gegenüber den Kostenträgern plausibel begründet werden.

GOÄ 2131: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erheblichen Voroperationen kann der Regelsatz von 2,3 überschritten werden. Ein Schwellenwert von bis zu 3,5 ist gerechtfertigt, wenn beispielsweise massive Knochendefekte eine aufwendige Rekonstruktion erfordern. Auch eine extreme Achsenfehlstellung, die eine komplexe intraoperative Ausrichtung verlangt, begründet eine Erhöhung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Nr. 2131 GOÄ mit Anästhesieleistungen und postoperativen Überwachungsziffern kombiniert. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ zwingend anzugeben. Wird zur Fusionsförderung eine Knochentransplantation durchgeführt, kann die Knochenentnahme aus einem separaten Operationsgebiet (z. B. Beckenkamm) nach Nr. 2255 GOÄ zusätzlich berechnet werden. Dies stellt eine honorarwirksame Kombination dar.

Tipp: Dokumentieren Sie bei einer geplanten Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus immer die genaue OP-Dauer und die spezifischen Erschwernisse. Eine pauschale Begründung reicht meist nicht aus, um den Einwand der PKV zu entkräften.

Ziffer 2131 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2131 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 7624 „Operative Versteifung eines Handwurzelgelenks oder eines Carpometacarpalgelenks“ – bei: Handwurzel- oder Carpometacarpalgelenk (498,70 €)
  • 7626 „Operative Versteifung eines Fußwurzelgelenks oder eines Tarsometatarsalgelenks“ – bei: Fußwurzel- oder Tarsometatarsalgelenk (498,70 €)
  • 8585 „Transfixation eines Iliosakralgelenks durch Schrauben“ – bei: Transfixation eines Iliosakralgelenks durch Schrauben (710,68 €)
  • 7635 „Operative Versteifung eines unteren Sprunggelenks“ – bei: unteres Sprunggelenk (USG) (609,25 €)
  • 7926 „V. Arthroskopische Maßnahmen an einem Radiocarpalgelenk oder an einem Mediocarpalgelenk …“ – bei: arthroskopisch (641,76 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
  • 7622 „Operative Versteifung eines Daumensattelgelenks“ – bei: Daumensattelgelenk (CMC I) (406,88 €)
  • 7630 „Operative Teilversteifung eines Handgelenks“ – bei: Handgelenk (Teilversteifung) (474,65 €)
  • 7631 „Operative Totalversteifung eines Handgelenks“ – bei: Handgelenk (Totalversteifung) (824,28 €)
  • 7634 „Operative Versteifung eines oberen Sprunggelenks“ – bei: oberes Sprunggelenk (OSG) (834,69 €)

Heute bringt die 2131 beim 2,3-fachen Satz 174,27 €. Die Spanne reicht von 406,88 € bis 834,69 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2131

Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2131 genau 174,27 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 75,77 Euro. Bei begründetem Mehraufwand kann der Höchstsatz von 265,19 Euro (3,5-fach) abgerechnet werden.
Ja, der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ ist neben der Ziffer 2131 berechnungsfähig, sofern die Operation ambulant durchgeführt wird. Da die Ziffer 2131 mit 1300 Punkten bewertet ist, erfüllt sie die Mindestanforderung von 1200 Punkten für diesen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt pauschal 155,04 Euro.
Die GOÄ-Ziffer 2131 gilt für größere Hand- oder Fußgelenke, während die Nr. 2130 für kleinere Finger- oder Zehengelenke anzuwenden ist. Eine Verwechslung führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen. Achten Sie daher genau auf die anatomische Zuordnung im OP-Bericht.
Ja, die Entnahme eines Knochenspanes oder von Spongiosa aus einem separaten Operationsgebiet ist in der Regel zusätzlich berechnungsfähig. Hierfür kommen beispielsweise die Ziffern 2254 oder 2255 GOÄ in Betracht. Die lokale Knochengewinnung im selben Operationsgebiet ist hingegen meist mit der Hauptleistung abgegolten.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 ist durch besondere Erschwernisse wie ausgeprägte Knochendefekte, starke Achsenfehlstellungen oder Voroperationen im selben Gebiet begründbar. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand durch anatomische Varianten rechtfertigt eine Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
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