Die Synovektomie an Hand- oder Fußgelenk nach GOÄ 2111 wirft in der Praxis oft Fragen zu Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren auf. Unser Leitfaden klärt auf.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2111
Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk
Die GOÄ-Ziffer 2111 beschreibt die operative Entfernung der Gelenkinnenhaut (Synovialis) an einem Hand- oder Fußgelenk. Diese chirurgische Intervention wird in der Regel durchgeführt, um chronisch-entzündliche Prozesse einzudämmen und die Zerstörung des Gelenkknorpels zu verhindern. Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik III (Gelenkchirurgie) angesiedelt.
Die Ziffer umfasst den vollständigen operativen Zugang zum Gelenk, die sorgfältige Präparation und die vollständige oder subtotale Resektion des veränderten Synovialgewebes. Auch die anschließende Wundversorgung und der primäre Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten. Vorbereitende Maßnahmen sowie die postoperative Überwachung gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.
GOÄ 2111 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung der GOÄ 2111 setzt eine medizinisch indizierte, offene Synovektomie voraus. Typische Indikationen im Praxisalltag sind die rheumatoide Arthritis, chronische Synovialitiden unklarer Genese oder ausgeprägte degenerative Gelenkerkrankungen mit starker Reizung der Gelenkkapsel. Auch bei rezidivierenden Gelenkergüssen, die auf konservative Therapien nicht ansprechen, ist der Eingriff indiziert.
Wichtig für die Abgrenzung ist, dass es sich um ein offenes chirurgisches Verfahren handelt. Wird die Synovektomie hingegen im Rahmen einer Gelenkspiegelung durchgeführt, greifen andere Abrechnungsbestimmungen. Die Wahl der Ziffer hängt somit maßgeblich vom operativen Zugangsweg und der Komplexität des Eingriffs ab.
Tipp: Achten Sie bei der Wahl des operativen Zugangs penibel darauf, ob ein offenes oder ein arthroskopisches Vorgehen gewählt wurde, da dies erhebliche Auswirkungen auf die Ziffernauswahl hat.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2111
Fallbeispiel 1: Offene Synovektomie am Handgelenk bei rheumatoider Arthritis
Ein Patient mit bekannter rheumatoider Arthritis stellt sich mit einer therapieresistenten, schmerzhaften Schwellung des rechten Handgelenks vor. Es erfolgt die offene Freilegung des Gelenks und die vollständige Entfernung der stark wuchernden Gelenkinnenhaut. Da es sich um einen offenen Eingriff handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2111 vollumfänglich gerechtfertigt.
Zusätzlich kann bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach Nr. 444 angesetzt werden. Die Dokumentation muss den chronisch-entzündlichen Status des Gewebes und den genauen Verlauf der Resektion detailliert beschreiben.
Fallbeispiel 2: Synovektomie am oberen Sprunggelenk bei chronischer Reizsynovitis
Nach einem schweren Trauma leidet ein Patient unter einer chronischen, posttraumatischen Reizsynovitis des oberen Sprunggelenks (OSG). Konservative Maßnahmen blieben ohne Erfolg, weshalb eine offene Synovektomie durchgeführt wird. Der Operateur entfernt das hypertrophe Synovialgewebe über einen anterolateralen Zugang.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2111 zum Regelsatz. Da keine weiteren großen Eingriffe am selben Gelenk stattfinden, kommt es zu keinen Kollisionen mit Ausschlussziffern.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Sehnen- und Gelenksynovektomie an der Hand
Bei einem Patienten mit fortgeschrittener chronischer Polyarthritis wird eine offene Synovektomie des Handgelenks mit einer gleichzeitigen Tenosynovektomie der Strecksehnen durchgeführt. Die Synovektomie des Gelenks wird mit der GOÄ 2111 berechnet. Die Tenosynovektomie der Sehnen stellt eine eigenständige Leistung dar und wird separat codiert.
Hierbei ist auf die genaue anatomische Trennung der Operationsgebiete zu achten. Die Kombination der Ziffern muss in der Operationsdokumentation präzise begründet und räumlich abgegrenzt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2111: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die denselben operativen Zugang oder dasselbe Zielgebiet betreffen. Die GOÄ-Ziffer 2111 ist explizit nicht neben der Arthrotomie (GOÄ 2101) berechenbar. Die Eröffnung des Gelenks ist als vorbereitender Schritt bereits in der Synovektomie enthalten.
Ebenso führen Kombinationen mit der Resektionsarthroplastik (GOÄ 2123) oder der Arthrodese (GOÄ 2131) am selben Gelenk regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Die Synovektomie gilt in diesen Fällen als unselbstständige Teilleistung des größeren rekonstruktiven Eingriffs. Auch die parallele Abrechnung einer Arthroskopie (GOÄ 2135) ist ausgeschlossen.
Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination der GOÄ 2111 mit anderen gelenkspezifischen Ziffern sehr genau. Vermeiden Sie Doppelabrechnungen am selben Gelenk, um Honorarkürzungen vorzubeugen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2111: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Zustand der Gelenkinnenhaut, den Umfang der Resektion und den gewählten Zugangsweg exakt beschreiben. Auch die histopathologische Aufarbeitung des entnommenen Gewebes sollte als Beleg in der Akte dokumentiert sein.
Besonders bei der Abrechnung von Steigerungsfaktoren ist eine detaillierte Schilderung der Erschwernisse unerlässlich. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Es müssen konkrete anatomische Gegebenheiten oder entzündliche Verwachsungen benannt werden, die den Eingriff verzögert haben.
Dokumentationsbeispiel: "Nach anterolateraler Arthrotomie des rechten oberen Sprunggelenks zeigt sich eine massiv hypertrophe, hämorrhagisch veränderte Synovialis. Sorgfältige, vollständige Synovektomie des vorderen und lateralen Gelenkkompartiments unter Schonung der Bandstrukturen. Präparat zur Histologie versandt."
GOÄ 2111: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 2111 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorlagen. Typische Gründe sind extreme Verwachsungen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder eine stark blutende, entzündlich veränderte Synovialis, die eine zeitaufwendige Blutstillung erforderte. Auch eine erhebliche Adipositas des Patienten kann als erschwerender Faktor geltend gemacht werden.
Die Begründung muss individuell auf den Patienten bezogen sein und direkt auf der Rechnung erscheinen. Eine verständliche und plastische Beschreibung der Komplikationen erhöht die Akzeptanz bei den privaten Kostenträgern deutlich.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2111 können selbstständige Leistungen, die nicht dem Ausschluss unterliegen, kombiniert werden. Hierzu gehören beispielsweise Sehnennahten oder Neurolysen im selben Operationsgebiet, sofern sie eine eigenständige Indikation besitzen. Auch die postoperative Schmerztherapie oder spezifische Verbandstechniken sind unter Beachtung der GOÄ-Regeln kombinierbar.
Besonders wichtig ist der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ 444, der bei ambulant erbrachten Leistungen dieser Größenordnung immer angesetzt werden sollte. Dieser Zuschlag ist mit 500 Punkten bewertet und sichert eine angemessene Vergütung des ambulanten Mehraufwands.
Ziffer 2111 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2111 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 7786 „Totale Synovialektomie in einem großen Gelenk bei entzündlich-rheumatischer …“ – bei: totale Synovialektomie in großem Gelenk bei qualifizierender Indikation (788,32 €)
- 7922 „I. Arthroskopische Maßnahmen an einem Radiocarpalgelenk oder an einem Mediocarpalgelenk …“ – bei: Arthroskopie an Handgelenk (Radiocarpal-, Mediocarpal-, distales Radioulnar- oder Daumensattelgelenk) mit Klasse-I-Maßnahmen ohne subtotale Synovialektomie und ohne Level-III-Prozeduren (287,88 €; Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 7922 ist neben der Leistung nach Nummer 8714 oder 8768 nicht berechnungsfähig.)
- 7924 „III. Arthroskopische Maßnahmen an einem Radiocarpalgelenk oder an einem Mediocarpalgelenk …“ – bei: Arthroskopie an Handgelenk (Radiocarpal-, Mediocarpal-, distales Radioulnar- oder Daumensattelgelenk) mit mindestens einer Level-III-Prozedur: subtotale Synovialektomie bei entzündlich-rheumatischer Grunderkrankung oder Chondromatose, TFCC-Teilentfernung, Fremdmaterialentfernung, Mikrofrakturierung oder Zysten-/Ganglionoperation (387,88 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
- 7949 „III. Arthroskopische Maßnahmen an einem oberen Sprunggelenk oder an einem unteren …“ – bei: Arthroskopie an Sprunggelenk (oberes oder unteres Sprunggelenk) oder periartikulärer Sehnenscheide am Fuß (519,80 €; Abrechnungshinweis: Die durchgeführte(n) Prozedur(en) ist/sind in der Rechnung anzugeben.)
Heute bringt die 2111 beim 2,3-fachen Satz 148,81 €. Die Spanne reicht von 287,88 € bis 788,32 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2111
Was hat nicht gestimmt?