Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2123 für Gelenkresektionen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste und Kürzungen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2123
GOÄ-Ziffer 2123: Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks – 1110 Punkte
Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2123 umfasst die operative Entfernung (Resektion) eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Diese chirurgische Maßnahme wird angewendet, wenn ein Gelenk durch degenerative Prozesse, Traumata oder Entzündungen irreparabel geschädigt ist. Die Ziffer deckt den operativen Zugang, die Darstellung des Gelenks sowie die eigentliche Resektion der Gelenkpartner ab.
Im Vergleich zur GOÄ-Ziffer 2122, die sich auf die kleineren Finger- oder Zehengelenke bezieht, ist die GOÄ 2123 für die anatomisch komplexeren Gelenke der Hand, des Fußes oder des Kiefers reserviert. Die Bewertung mit 1110 Punkten spiegelt den höheren operativen Aufwand wider. Vorbereitende und nachfolgende Standardmaßnahmen sind mit dieser Gebühr abgegolten.
GOÄ 2123 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Abrechnung der GOÄ 2123 setzt eine strenge medizinische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen die fortgeschrittene Arthrose des Handgelenks (z. B. SNAC- oder SLAC-Wrist) oder des Kiefergelenks, bei denen konservative Therapieverfahren versagt haben. Auch chronische, schmerzhafte Instabilitäten oder schwere rheumatische Gelenkdestruktionen rechtfertigen den chirurgischen Eingriff.
Im Bereich des Fußes kommt die Ziffer häufig bei komplexen Rückfuß- oder Mittelfußresektionen zur Anwendung. Wichtig ist hierbei die präzise Abgrenzung zu reinen Arthodesen oder Exartikulationen. Die vollständige oder teilweise Resektion der Gelenkflächen zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung steht im Fokus dieser Leistung.
Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation penibel darauf, welches konkrete Gelenk reseziert wurde. Verwechslungen mit den kleineren Finger- oder Zehengelenken (GOÄ 2122) führen im Prüfverfahren regelmäßig zu Honorarkürzungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2123
Fallbeispiel 1: Resektion des Kiefergelenks bei schwerer Arthrose
Ein Patient stellt sich mit chronischen, therapieresistenten Schmerzen und einer massiven Bewegungseinschränkung des Kiefergelenks vor. Diagnostisch zeigt sich eine destruierende Arthrose des temporomandibulären Gelenks. Es erfolgt die operative Kiefergelenksresektion (Kondylektomie) zur Schmerzbefreiung.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2123 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Da der Eingriff aufgrund von Verwachsungen erschwert war, kann eine Steigerung begründet werden. Zusätzlich werden die Anästhesie und der postoperative Überwachungsbereich liquidiert.
Fallbeispiel 2: Teilsynovektomie und Resektion am Handgelenk
Bei einer Patientin mit rheumatoider Arthritis liegt eine fortgeschrittene Zerstörung des Handgelenks vor. Zur Schmerzreduktion und Funktionsverbesserung wird eine Teilresektion des Handgelenks (z. B. eine proximale Reihenresektion) durchgeführt. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.
Die chirurgische Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 2123 berechnet. Da es sich um ein komplexes Handgelenk handelt, ist die Ziffer vollumfänglich gerechtfertigt. Begleitende Weichteileingriffe müssen auf ihre Kombinationsfähigkeit geprüft werden.
Fallbeispiel 3: Resektion eines Fußgelenks bei posttraumatischer Arthrose
Nach einer schweren Fraktur des Fußes entwickelt ein Patient eine schmerzhafte posttraumatische Arthrose im Bereich des Subtalargelenks. Es erfolgt die operative Resektion des Fußgelenks zur Vorbereitung einer späteren Stabilisierung. Der postoperative Verlauf ist unauffällig.
In diesem Fall wird die GOÄ 2123 für die Resektion des Fußgelenks angesetzt. Die chirurgische Sanierung der Gelenkpartner bildet den Kern der Abrechnung. Eventuelle Osteosynthesematerial-Entfernungen werden gesondert codiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2123: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2123 und Ziffern für arthroskopische Eingriffe am selben Gelenk. Wenn eine Resektion offen-chirurgisch durchgeführt wird, sind vorbereitende Arthroskopien meist mit der Hauptleistung abgegolten. Private Krankenversicherungen fordern hier oft Rückzahlungen, wenn die Schnitt-Naht-Zeit und der Zugangsweg nicht eindeutig getrennt dokumentiert sind.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die unzulässige Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2122. Die GOÄ 2122 (Resektion eines Finger- oder Zehengelenks) darf nicht für Gelenke verwendet werden, die eigentlich unter die Definition der GOÄ 2123 fallen. Eine Doppelabrechnung am selben Gelenk ist strikt untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss der gesamten Liquidation.
Achtung: Die bloße Gelenkmobilisation oder Arthrolyse rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2123. Es muss eine tatsächliche, substanzielle Resektion von Gelenkanteilen stattgefunden haben, um die hohe Punktzahl von 1110 Punkten zu rechtfertigen.
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Dokumentation der GOÄ 2123: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den chirurgischen Zugangsweg, die Darstellung der anatomischen Strukturen und die schrittweise Resektion der Gelenkflächen detailliert beschreiben. Auch die Angabe der verwendeten Instrumente und die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes stützen die Abrechnung.
Besondere Erschwernisse, wie stark vernarbtes Gewebe nach Voroperationen oder anatomische Varianten, müssen explizit im Bericht erwähnt werden. Nur so lässt sich eine spätere Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus gegenüber der Versicherung plausibel begründen.
Dokumentationsbeispiel:
Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der dorsoradiale Zugang zum rechten Handgelenk. Darstellung der arthrotisch stark veränderten Gelenkkapsel. Vollständige Resektion der proximalen Handwurzelreihe (Row-Carpektomie) unter Schonung der umliegenden Sehnen und Nerven. Ausgiebige Spülung, Einlegen einer Drainage und schichtweiser Wundverschluss.
GOÄ 2123: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Höchsatz (226,45 €) ist bei der GOÄ 2123 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad möglich. Typische Begründungen sind extreme anatomische Deformitäten, ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch starke Blutungen. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2123 zusammen mit Ziffern für die Anästhesie (z. B. GOÄ 451 ff.) oder postoperativen Überwachungsleistungen abgerechnet. Auch die Kombination mit Ziffern für die Osteosynthese (z. B. GOÄ 2009 ff.) kann zulässig sein, sofern diese an benachbarten, aber separaten Knochenstrukturen durchgeführt wird. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlüsse im selben Zielgebiet ist jedoch unerlässlich, um Honorarverluste zu vermeiden.
Ziffer 2123 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2123 (2,3-facher Satz: 148,81 €) erhält keine eigenständige Nachfolgeziffer. Der Leistungsinhalt geht in den neuen Ziffern 8768, 7639, 7641, 7649 auf und ist dort mit dem jeweiligen Festpreis abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2123
Was hat nicht gestimmt?