GOÄ 5040: Beckenübersicht richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5040
Beckenübersicht
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Beckenübersicht nach GOÄ 5040 birgt Fallstricke, insbesondere bei zusätzlichen axialen Aufnahmen. So rechnen Sie rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5040

Beckenübersicht
Punktzahl: 300
Einfachsatz: 17,49 €
Regelhöchstsatz (1,8-fach): 31,48 €
Höchstsatz (2,5-fach): 43,72 €

Die GOÄ-Ziffer 5040 umfasst die klassische Röntgenübersichtsaufnahme der gesamten Beckenregion. Ziel dieser radiologischen Leistung ist die vollständige und symmetrische Darstellung beider Hüftgelenke. Dabei müssen die Trochanteren (Rollhügel) sowie die Schenkelhälse klar erkennbar abgebildet sein.

Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der Gebührenordnung verortet. Sie stellt eine grundlegende diagnostische Maßnahme dar, um knöcherne Strukturen des Beckens und der angrenzenden Gelenke zu beurteilen. Die vollständige Abbildung aller geforderten anatomischen Strukturen ist Voraussetzung für die Abrechnung.

GOÄ 5040 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Beckenübersicht nach GOÄ 5040 kommt in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis häufig zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Coxarthrose, unklare Hüftschmerzen oder die postoperative Verlaufskontrolle nach dem Einsatz einer Hüfttotalendoprothese. Auch bei traumatischen Ereignissen liefert die Aufnahme wichtige Erstinformationen.

Die Abgrenzung zu Teilaufnahmen ist im Praxisalltag essenziell. Während die GOÄ 5040 das gesamte Becken abbildet, dienen andere Ziffern der gezielten Darstellung einzelner Abschnitte. Eine präzise Indikationsstellung sichert die spätere Erstattungsfähigkeit durch die privaten Krankenversicherungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5040

Fallbeispiel 1: Verdacht auf beidseitige Coxarthrose

Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Leistenschmerzen beidseits vor. Zur Abklärung wird eine Beckenübersichtsaufnahme im Stehen angefertigt. Die Hüftgelenke und Schenkelhälse werden vollständig und symmetrisch dargestellt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5040 mit dem Regelsatz von 1,8 (31,48 €).

Fallbeispiel 2: Sturz mit Verdacht auf Schenkelhalsfraktur

Nach einem häuslichen Sturz klagt eine Patientin über starke Schmerzen in der linken Hüfte. Es erfolgt eine Beckenübersicht zur Frakturausschlussdiagnostik. Da die Patientin aufgrund starker Schmerzen schwer zu lagern ist, entsteht ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5040, wobei der Faktor wegen der schwierigen Lagerung auf den 2,5-fachen Satz gesteigert wird.

Fallbeispiel 3: Beckenübersicht mit zusätzlicher axialer Aufnahme

Bei einem Patienten soll neben der Beckenübersicht eine zusätzliche axiale Aufnahme (Lauenstein-Projektion) der rechten Hüfte erfolgen. Da eine separate Abrechnung der Zusatzebene neben der GOÄ 5040 ausgeschlossen ist, wird der Mehraufwand über den Steigerungssatz abgebildet. Abgerechnet wird die GOÄ 5040 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 unter Angabe der Begründung "zusätzliche axiale Ebene".

Häufige Fehler bei der GOÄ 5040: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5040 betrifft die unzulässige Kombination mit anderen radiologischen Ziffern. Insbesondere der Versuch, eine zusätzliche Lauenstein-Aufnahme über die GOÄ 5035 oder GOÄ 5031 neben der 5040 abzurechnen, führt regelmäßig zu Kürzungen. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 5035 neben der 5040 explizit aus.

Achtung: Die Ziffer 5031 bezieht sich ausschließlich auf ergänzende Ebenen zur Ziffer 5030. Sie darf niemals neben der Beckenübersicht nach GOÄ 5040 für eine zusätzliche axiale Aufnahme in Ansatz gebracht werden.

Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen achten penibel auf diese Ausschlüsse. Wird eine zusätzliche Ebene benötigt, darf diese ausschließlich über eine Faktorsteigerung der GOÄ 5040 berücksichtigt werden. Eine fehlerhafte Doppelabrechnung führt unweigerlich zur Beanstandung der gesamten Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ 5040: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die Einstellungsdaten sowie der vollständige radiologische Befund dokumentiert sein. Besonders wichtig ist der Nachweis, dass beide Hüftgelenke inklusive der Schenkelhälse und Trochanteren abgebildet wurden.

Dokumentation: Beckenübersicht ap im Stehen bei V.a. Coxarthrose beidseits. Symmetrische Darstellung beider Hüftgelenke, der Schenkelhälse und der Trochanterregionen. Keine frischen knöchernen Verletzungen, mäßige Gelenkspaltverschmälerung beidseits.

Falls der Steigerungssatz erhöht wird, muss die Begründung direkt in der Rechnung stehen und in der Akte dokumentiert sein. Typische Begründungen wie eine erschwerte Lagerung bei Schmerzzuständen oder Adipositas permagna sollten detailliert beschrieben werden.

GOÄ 5040: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 5040 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Ein typischer Grund für eine Schwellenwertüberschreitung ist die Durchführung einer zusätzlichen axialen Ebene (z. B. Lauenstein-Aufnahme), da diese nicht separat berechnet werden darf. Auch starker Bewegungsschmerz des Patienten oder eine ausgeprägte Adipositas rechtfertigen eine Steigerung.

Tipp: Nutzen Sie bei der Faktorsteigerung wegen einer zusätzlichen Ebene eine präzise Formulierung wie: "Erhöhter Zeitaufwand durch zusätzliche axiale Aufnahme des rechten Hüftgelenks, die nach den Bestimmungen nicht separat berechenbar ist."

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Beckenübersicht im Rahmen einer umfassenden orthopädischen Untersuchung durchgeführt. Zulässig ist die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 1, GOÄ 5 oder der GOÄ 800 für die neurologische Statusdiagnostik. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Teilaufnahmen des Beckens (GOÄ 5035) am selben Untersuchungstag.

Ziffer 5040 in der neuen GOÄ

Die Beckenübersichtsaufnahme wird in der neuen GOÄ mit der alten Kinder-Variante (Nr. 5041) in der gemeinsamen Nummer 13220 zusammengeführt, mit einem Festpreis von 33,98 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €). Eine eigene Kinderziffer gibt es nicht mehr; der Mehraufwand bei Kindern bildet sich in dieser Ziffer nicht separat ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5040

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5035 und der GOÄ 5040 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Eventuelle Zusatzaufnahmen müssen über den Steigerungssatz der GOÄ 5040 abgegolten werden.
Eine zusätzliche Lauenstein-Aufnahme kann nicht als eigenständige Ziffer neben der GOÄ 5040 abgerechnet werden. Stattdessen wird der erhöhte Aufwand über eine Steigerung des Faktors der GOÄ 5040 (z. B. auf den 2,5-fachen Satz) begründet.
Die GOÄ 5030 ist anzusetzen, wenn eine gezielte Untersuchung eines Hüftgelenks in zwei Ebenen erfolgt. Die GOÄ 5040 hingegen bezeichnet die reine Übersichtsaufnahme des gesamten Beckens in einer Ebene.
Die Aufnahme muss die Beckenregion symmetrisch und vollständig abbilden. Dazu gehören zwingend beide Hüftgelenke inklusive der Trochanteren (Rollhügel) und der Schenkelhälse.
Nein, die GOÄ 5031 bezieht sich ausschließlich auf ergänzende Ebenen zur GOÄ 5030. Eine Kombination der GOÄ 5031 mit der Beckenübersicht nach GOÄ 5040 ist daher nicht zulässig.
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