Die Bestimmung des Skelettalters nach GOÄ 5037 wirft oft Fragen bezüglich inkludierter Leistungen auf. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5037
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5037 wie folgt:
Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung –
Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der GOÄ verortet. Sie umfasst die vollständige radiologische und gutachterliche Bewertung zur Reifung des Skeletts. Die Ziffer ist mit 300 Punkten bewertet, was beim einfachen Gebührensatz einem Honorar von 17,49 € entspricht.
GOÄ 5037 in der Praxis: Indikationen und Leistungsumfang
Die Bestimmung des Skelettalters kommt primär in der pädiatrischen Endokrinologie und Orthopädie zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Wachstumsstörungen, konstitutionelle Entwicklungsverzögerungen oder eine vorzeitige Pubertät (Pubertas praecox). Auch vor kieferorthopädischen Eingriffen kann die Reifebestimmung medizinisch notwendig sein.
Für die Durchführung wird üblicherweise eine Röntgenaufnahme der linken Hand angefertigt. Diese Aufnahme wird anschließend mit standardisierten Atlanten wie dem nach Greulich und Pyle verglichen. Die Ziffer deckt diesen gesamten Prozess von der Bilderzeugung bis zur Befundung vollständig ab.
Tipp: Auch wenn für die Bestimmung des Skelettalters mehrere Röntgenaufnahmen erforderlich sein sollten, ist die gesamte Röntgendiagnostik mit der GOÄ 5037 abgegolten und darf nicht mehrfach berechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5037
Fallbeispiel 1: Abklärung eines Minderwuchses
Ein 10-jähriger Patient stellt sich mit deutlichem Rückstand auf den Wachstumskurven vor. Es erfolgt eine Röntgenaufnahme der linken Hand zur Bestimmung des Skelettalters, um eine konstitutionelle Entwicklungsverzögerung abzugrenzen. Die Endgröße wird in diesem Schritt noch nicht berechnet.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 5037 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach). Die integrierte Röntgendiagnostik der Hand darf nicht zusätzlich über die Ziffer 5035 abgerechnet werden.
Fallbeispiel 2: Prognose der Endgröße bei Hochwuchs
Bei einer 12-jährigen Patientin mit familiärem Hochwuchs soll die zu erwartende Endgröße bestimmt werden. Neben der Röntgenaufnahme der linken Hand fließen die Körpergröße der Eltern sowie aktuelle anthropometrische Daten in die Berechnung ein.
Abgerechnet wird die GOÄ 5037. Da die Berechnung der prospektiven Endgröße eine fakultative Zusatzleistung darstellt, ist sie mit der Ziffer 5037 abgegolten und kann nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Beurteilung bei Skelettdysplasie
Ein Patient mit einer bekannten Skelettdysplasie benötigt eine Skelettalterbestimmung. Aufgrund der anatomischen Deformationen gestaltet sich der Vergleich mit Standardtabellen als extrem zeitaufwendig und erfordert zusätzliche gutachterliche Recherchen.
In diesem Fall wird die GOÄ 5037 mit einem erhöhten Steigerungssatz (z. B. 2,5-fach) abgerechnet. Die Begründung muss den außergewöhnlichen zeitlichen Mehraufwand aufgrund der anatomischen Besonderheiten transparent darlegen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5037: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5035 (Röntgen Hand/Fuß) und der GOÄ 5037. Die Bestimmungen der GOÄ schließen diese Kombination explizit aus, da die Röntgendiagnostik integraler Bestandteil der Skelettalterbestimmung ist. Private Krankenversicherungen streichen die Ziffer 5035 in solchen Fällen konsequent.
Ebenfalls unzulässig ist die gesonderte Abrechnung einer gutachterlichen Äußerung (z. B. nach GOÄ 80 oder 85) für die schriftliche Beurteilung des Skelettalters. Die gutachterliche Beurteilung ist laut Leistungslegende bereits vollständig in der Ziffer 5037 enthalten.
Achtung: Versuche, die Berechnung der prospektiven Endgröße als eigenständige Leistung (etwa über Analogziffern) abzurechnen, führen regelmäßig zu Beanstandungen durch Prüfstellen, da diese Leistung explizit als fakultativer Bestandteil genannt wird.
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Dokumentation der GOÄ 5037: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Untersuchung sowie das konkret ermitteltet Skelettalter dokumentiert werden. Auch die verwendete Referenzmethode sollte kurz Erwähnung finden.
Wurde zusätzlich die prospektive Endgröße berechnet, sollten die herangezogenen Parameter wie die Größe der Eltern und das aktuelle Gewicht des Kindes dokumentiert werden. Dies stützt die Plausibilität der erbrachten Leistung im Falle einer Nachfrage.
Dokumentation: Bestimmung des Skelettalters mittels Röntgenaufnahme der linken Hand ap. Auswertung nach Greulich-Pyle: Skelettalter entspricht 9,5 Jahren bei chronologischem Alter von 11 Jahren. Indikation: V. a. Wachstumshormonmangel. Gutachterliche Beurteilung abgeschlossen.
GOÄ 5037: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 5037 dem radiologischen Abschnitt angehört, liegt der Schwellenwert bei dem 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist nur mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung zulässig. Typische Begründungen sind eine erschwerte Beurteilung bei ausgeprägten Fehlbildungen oder erhebliche Compliance-Probleme des Kindes während der Röntgenaufnahme.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Bestimmung des Skelettalters im Rahmen einer umfassenden pädiatrischen oder endokrinologischen Abklärung durchgeführt. Zulässig ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie mit klinischen Untersuchungen nach GOÄ 5 oder 6, sofern diese in separaten Sitzungen oder mit entsprechender Begründung erfolgen. Auch notwendige Laboruntersuchungen zur Hormonbestimmung können am selben Tag abgerechnet werden.
Ziffer 5037 in der neuen GOÄ
Die Skelettaltersbestimmung wird in der neuen GOÄ nach dem Leistungsinhalt auf zwei Ziffern aufgeteilt:
- 4003 Beurteilung eines vorgelegten Röntgenbildes ohne eigene Aufnahme durch den beurteilenden Arzt, einmal im Kalenderjahr: 20,96 € — wenn das Röntgenbild von anderer Stelle vorgelegt wird und der Arzt nur die Beurteilung des Skelettalters erbringt
- 13219 Röntgenologische Bestimmung des Skelettalters einschließlich gutachterlicher Beurteilung, ggf. einschließlich prospektiver Endgröße: 52,00 € — wenn die Aufnahme und Beurteilung in einer Hand liegen
Heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €. Bei eigener Aufnahme und Auswertung gilt 13219; bei Fremdbild-Beurteilung gilt 4003, dann nur einmal im Kalenderjahr.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5037
Was hat nicht gestimmt?