GOÄ 2346: Beck’sche Bohrung – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2346
Beck’sche Bohrung
Punktzahl 278  
Einfachsatz 16,20 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,26 € 2,3x
Höchstsatz 56,70 € 3,5x

Die Abrechnung der Beck’schen Bohrung nach GOÄ 2346 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Indikationen, Kombinationsmöglichkeiten und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2346

Beck’sche Bohrung
Punktzahl: 278
Einfachsatz: 16,20 €
Regelhöchstsatz (2,3-fach): 37,26 €
Höchstsatz (3,5-fach): 56,70 €

Die Beck’sche Bohrung beschreibt ein chirurgisches Verfahren zur Behandlung von umschriebenen Knorpeldefekten. Dabei wird der Knorpel bis in den darunterliegenden Knochen (subchondrale Knochenplatte) durchbohrt, um eine Blutung aus dem gut durchbluteten Markraum zu induzieren. Die einwandernden multipotenten Stammzellen bilden in der Folge ein Ersatzgewebe aus faserigem Knorpel.

Obwohl die Ziffer im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Frakturbehandlung gelistet ist, findet sie heute primär in der Gelenkchirurgie Anwendung. Die Leistung umfasst das Eröffnen des Gelenks, das Aufsuchen des Defekts, die eigentliche Bohrung sowie den anschließenden Wundverschluss.

GOÄ 2346 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der modernen Orthopädie und Unfallchirurgie wird die Beck’sche Bohrung vor allem bei lokalen, mechanisch bedingten Knorpelschäden eingesetzt. Typische Prädilektionsstellen sind das Kniegelenk (z. B. bei Osteochondrosis dissecans) und das obere Sprunggelenk. Ziel ist die biologische Rekonstruktion der Gelenkfläche ohne den Einsatz von Fremdmaterial.

Die Abrechnung der Ziffer setzt voraus, dass die Bohrung als selbstständige Leistung oder als eigenständiger Operationsschritt durchgeführt wird. Bei arthroskopischen Eingriffen ist die Ziffer analog oder direkt anzuwenden, sofern die Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung erfüllt sind. Eine Abgrenzung zu moderneren Verfahren wie der Mikrofrakturierung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Tipp: Bei der Durchführung im Rahmen einer Arthroskopie sollte die Ziffer 2346 neben der arthroskopischen Gelenkrevision (z. B. GOÄ 3428 analog) dokumentiert werden, sofern es sich um getrennte Behandlungsziele handelt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2346

Fallbeispiel 1: Osteochondrosis dissecans am Kniegelenk

Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondylus vor. Nach der arthroskopischen Entfernung des freien Gelenkkörpers erfolgt die Beck’sche Bohrung im Defektareal zur Revaskularisierung. Abgerechnet werden die Arthroskopie sowie die Ziffer 2346 für die Bohrung.

Fallbeispiel 2: Posttraumatischer Knorpeldefekt am oberen Sprunggelenk

Nach einer schweren Distorsion verbleibt ein lokaler Knorpelschaden an der Talusschulter. Im Rahmen einer offenen Arthrotomie wird der Defekt debridiert und anschließend mit mehreren subchondralen Bohrungen versorgt. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2346 neben der Gelenkeröffnung.

Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff bei Patella-Knorpelschaden

Bei einer Retropatellararthrose Grad III wird eine offene Knorpelglättung durchgeführt. Da der Defekt reicht bis auf den Knochen, induziert der Operateur mittels Beck’scher Bohrung eine Heilungsreaktion. Neben der Knorpelglättung wird die Ziffer 2346 mit erhöhtem Faktor begründet abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2346: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung der Bohrung neben anderen knorpelrekonstruktiven Maßnahmen am selben Defekt. Private Krankenversicherungen kürzen die Rechnung, wenn neben der Ziffer 2346 auch eine Knorpeltransplantation (z. B. ACT) für dieselbe Lokalisation berechnet wird. Die Bohrung gilt in solchen Fällen als Zuarbeit und ist mit der Hauptleistung abgegolten.

Zudem monieren Prüfstellen oft die fehlende Differenzierung zwischen offenen und arthroskopischen Verfahren. Wird die Bohrung rein arthroskopisch durchgeführt, muss dies in der Rechnung klar deklariert werden. Die unvollständige Dokumentation der Defektgröße führt ebenfalls regelmäßig zu Rückfragen und Honorarkürzungen.

Achtung: Die bloße Knorpelglättung (Shaving) rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2346. Es muss zwingend eine Eröffnung der subchondralen Knochenplatte stattgefunden haben, um die Ziffer rechtssicher abzurechnen.

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Dokumentation der GOÄ 2346: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation des Knorpelschadens, dessen Ausdehnung (in Quadratzentimetern) und der Schweregrad nach Outerbridge exakt festgehalten werden. Auch die Anzahl und Tiefe der gesetzten Bohrungen sollte dokumentiert sein.

Zusätzlich muss der Austritt von fettigem Knochenmark oder Blut explizit erwähnt werden. Dies beweist den Erfolg der Revaskularisierung und rechtfertigt den operativen Aufwand gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: "Nach arthroskopischer Darstellung des Knorpeldefekts (Grad IV, ca. 1,5 cm² am lateralen Femurkondylus) erfolgt das Debridement der instabilen Ränder. Anschließend Durchführung von drei Beck’schen Bohrungen (Tiefe ca. 4 mm) mittels Kirschner-Draht unter Sicht. Deutlicher Austritt von Blut und Markraumfett nachweisbar."

GOÄ 2346: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2346 gut begründbar. Relevante Kriterien sind eine schwere Zugänglichkeit des Gelenkabschnitts, eine stark sklerosierte Knochenplatte oder ein besonders ausgedehnter Defekt, der eine hohe Anzahl an Bohrungen erfordert. Auch anatomische Varianten können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 2346 lässt sich hervorragend mit diagnostischen und therapeutischen Basisziffern kombinieren. Häufig wird sie zusammen mit der Gelenkarthroskopie (z. B. GOÄ 3428 analog) oder einer offenen Arthrotomie (z. B. GOÄ 2100 ff.) abgerechnet. Auch die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Schmerztherapie ist regelhaft möglich.

Ziffer 2346 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2346 (Beck’sche Bohrung, heute 2,3-fach: 37,26 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7691 Offen chirurgische Knorpelinduktion (495,30 €) — bei: kleiner Knochen
  • 7692 Offen chirurgische Knorpelinduktion (553,48 €) — bei: großer Knochen

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 495,30 € bis 553,48 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2346

Die Beck’sche Bohrung nach GOÄ 2346 ist ein chirurgisches Verfahren zur Behandlung von Knorpeldefekten durch das Anbohren des darunterliegenden Knochens. Dadurch wird eine Blutung induziert, die zur Bildung von Ersatzknorpel führt. Die Ziffer ist mit 278 Punkten bewertet.
Das Honorar beträgt beim einfachen Gebührensatz 16,20 €. Beim meist abgerechneten Regelhöchstsatz (2,3-fach) liegt das Honorar bei 37,26 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) 56,70 € beträgt.
Ja, die Beck’sche Bohrung kann auch im Rahmen eines arthroskopischen Eingriffs erbracht und abgerechnet werden. In der Regel erfolgt dies durch eine analoge Anwendung oder in Kombination mit den entsprechenden Arthroskopie-Ziffern der GOÄ.
Die Ziffer 2346 darf nicht berechnet werden, wenn am selben Defekt bereits eine andere knorpelrekonstruktive Maßnahme wie eine Knorpel-Knochen-Transplantation durchgeführt wurde. Zudem sind rein kosmetische oder nicht indizierte Maßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen.
Eine Steigerung kann durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründet werden, beispielsweise bei stark sklerosiertem Knochen oder schwer zugänglichen Gelenkbereichen. Auch eine besonders hohe Anzahl an Bohrungen bei großflächigen Defekten rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
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