Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2329 bei Beckenfrakturen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Leistung rechtssicher dokumentieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2329
Einrichtung des gebrochenen Beckens
Die GOÄ-Ziffer 2329 ist mit 473 Punkten bewertet und fällt in den Bereich der Frakturbehandlung der Chirurgie und Orthopädie. Sie beschreibt die medizinische Leistung der Reposition (Einrichtung) von Knochenstrukturen des Beckens nach einem Trauma.
Medizinisch umfasst diese Leistung alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bruchstücke des Beckens wieder in ihre anatomisch korrekte Position zu bringen. Dies kann sowohl durch eine geschlossene Reposition als auch im Rahmen eines operativen Eingriffs erfolgen. Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung, die eigentliche Reposition sowie die unmittelbare postoperative oder postinterventionelle Kontrolle der Fragmente.
Wichtig für die Abrechnung ist die anatomische Definition des Beckens im Kontext der GOÄ. Zum Becken gehören je Seite der Beckenknochen (Os ilium), das Sitzbein (Os ischii) und das Schambein (Os pubicum). Unabhängig davon, wie viele dieser Knochen frakturiert sind, darf die Ziffer für die Einrichtung insgesamt nur einmal angesetzt werden.
GOÄ 2329 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Einrichtung eines gebrochenen Beckens ist ein hochkomplexer Eingriff, der meist nach schweren Traumata wie Verkehrsunfällen oder Stürzen aus großer Höhe erforderlich ist. Typische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 2329 sind dislozierte Frakturen des vorderen oder hinteren Beckenrings. Auch instabile Beckenfrakturen, die eine sofortige Stabilisierung erfordern, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer.
In der klinischen Praxis erfolgt die Reposition häufig unter radiologischer Kontrolle (Bildwandler) oder im Rahmen einer offenen Operation. Die Ziffer 2329 deckt dabei den spezifischen Akt der Reposition ab. Begleitende Leistungen wie die Anästhesie oder die anschließende Osteosynthese müssen separat codiert werden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer offenen Reposition mit anschließender Osteosynthese die entsprechenden Ziffern für die operative Fixation (z. B. Platten- oder Schraubenosteosynthese) zusätzlich zur GOÄ 2329 berechnet werden können, sofern die Leistungsbeschreibungen dies zulassen.
Die Abgrenzung zu rein konservativen, nicht-reponierenden Behandlungen ist essenziell. Wird eine Beckenfraktur lediglich konservativ durch Bettruhe und Schmerztherapie behandelt, ohne dass eine aktive Einrichtung der Fragmente erfolgt, ist die GOÄ 2329 nicht berechnungsfähig. In diesen Fällen kommen eher Beratungs- und Untersuchungsgebühren sowie Ziffern für die Überwachung infrage.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2329
Fallbeispiel 1: Geschlossene Reposition einer Schambeinastfraktur
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer dislozierten Schambeinastfraktur vor. Unter Analgosedierung erfolgt die geschlossene Einrichtung der Fraktur unter Durchleuchtungskontrolle. Die Reposition verläuft erfolgreich und die Fragmente stehen anatomisch korrekt.
Begründung und Abrechnung: Da eine aktive Einrichtung des gebrochenen Schambeins (Teil des Beckens) durchgeführt wurde, ist der Ansatz der GOÄ 2329 voll gerechtfertigt. Die Analgosedierung und die radiologische Kontrolle werden mit den entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 451/452 und GOÄ 5295) separat abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Offene Reposition bei instabiler Beckenringfraktur
Nach einem schweren Verkehrsunfall leidet eine Patientin an einer instabilen Beckenringfraktur mit Beteiligung des Os ilium und des Os ischii. Es erfolgt die offene Reposition der Fragmente und die anschließende Stabilisierung mittels Plattenosteosynthese.
Begründung und Abrechnung: Trotz der Beteiligung mehrerer Beckenknochen (Os ilium und Os ischii) darf die GOÄ 2329 nur einmal berechnet werden. Die offene Reposition stellt den Kern der Leistung dar. Die anschließende Osteosynthese wird zusätzlich über die passende Ziffer für operative Fixationen abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Konservative Einrichtung einer Beckenschaufelfraktur
Ein älterer Patient stürzt im häuslichen Umfeld und zieht sich eine dislozierte Beckenschaufelfraktur (Os ilium) zu. Unter stationären Bedingungen erfolgt die manuelle, geschlossene Einrichtung der Fraktur zur Schmerzlinderung und Wiederherstellung der Statik.
Begründung und Abrechnung: Die manuelle Einrichtung der Beckenschaufel erfüllt die Kriterien der GOÄ 2329. Auch ohne anschließende operative Fixierung ist die Ziffer für die erfolgreiche Reposition ansetzbar. Die stationäre Überwachung und Visiten werden gesondert liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2329: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2329 ist die Mehrfachberechnung bei multiplen Frakturen des Beckens. Da das Becken anatomisch aus mehreren Knochen besteht, versuchen Praxen gelegentlich, die Ziffer pro frakturiertem Knochen anzusetzen. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen, da die Leistungsbeschreibung die Einrichtung des "gebrochenen Beckens" als Ganzes definiert.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen einer echten Reposition und einer bloßen Lagerung oder Ruhigstellung. Wenn keine aktive, mechanische Einrichtung der Knochenfragmente stattfindet, darf die GOÄ 2329 nicht in Rechnung gestellt werden. Prüfstellen fordern in solchen Fällen häufig den Nachweis der Repositionsbewegung im Operationsbericht oder der Dokumentation ein.
Achtung: Die bloße Überwachung einer stabilen Beckenfraktur ohne Repositionsmaßnahmen rechtfertigt niemals den Ansatz der GOÄ 2329. Dies führt bei Prüfungen unweigerlich zur Rückforderung des Honorars.
Zudem müssen Ausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 2329 darf nicht neben anderen Ziffern berechnet werden, die die Reposition desselben Knochenabschnitts bereits beinhalten. Achten Sie darauf, dass keine unzulässigen Überschneidungen mit allgemeineren chirurgischen Ziffern vorliegen, die als Zielleistung die Reposition bereits abdecken.
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Dokumentation der GOÄ 2329: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarverluste bei der Abrechnung der GOÄ 2329 zu vermeiden. Der OP-Bericht oder die Patientendokumentation muss die Indikation, den genauen Ablauf der Einrichtung sowie das postoperative Ergebnis detailliert beschreiben. Insbesondere die angewandte Technik (geschlossen oder offen) und die Repositionskontrolle müssen klar hervorgehen.
Es empfiehlt sich, prä- und postoperative Röntgenaufnahmen oder CT-Bilder in der Akte zu vermerken. Diese dienen als objektiver Nachweis für die Notwendigkeit und den Erfolg der Einrichtung. Auch die Angabe der beteiligten anatomischen Strukturen (z. B. Os pubis, Os ilium) stützt die Plausibilität der Abrechnung gegenüber Kostenträgern.
Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Dislozierte Beckenringfraktur rechts mit Beteiligung des Os ilium. Therapie: Unter sterilen Bedingungen und Bildwandlerkontrolle Durchführung einer geschlossenen Reposition der Beckenschaufel durch gezielten manuellen Druck und Zug. Kontrolle zeigt anatomiegerechte Stellung der Fragmente. Keine verbliebene Stufenbildung."
Sollten Komplikationen während des Eingriffs auftreten, wie beispielsweise starke Blutungen oder anatomische Besonderheiten, müssen diese ebenfalls exakt dokumentiert werden. Nur so lässt sich eine spätere Steigerung des Gebührensatzes rechtssicher begründen.
GOÄ 2329: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der Komplexität von Beckenverletzungen ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) bei der GOÄ 2329 häufig medizinisch begründbar. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen den Ansatz des 3,5-fachen Höchsatzes. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Instabilität des Beckenrings, erhebliche Weichteilschäden oder die Notwendigkeit multipler Repositionsversuche.
Auch patientenspezifische Faktoren wie eine ausgeprägte Adipositas, fortgeschrittene Osteoporose oder schwere Begleiterkrankungen, die das operative Risiko und den Überwachungsaufwand erhöhen, sind anerkannte Steigerungsgründe. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen, patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2329 wird selten als isolierte Leistung erbracht. Im klinischen Alltag wird sie regelmäßig mit diagnostischen und therapeutischen Ziffern kombiniert. Häufige Kombinationspartner sind radiologische Leistungen wie die GOÄ 5295 (Durchleuchtung) oder CT-Untersuchungen des Beckens nach GOÄ 5370 zur präoperativen Planung.
Zudem können Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451 oder 452) und Ziffern für die operative Stabilisierung (Osteosynthese) nebeneinander berechnet werden. Wichtig ist hierbei, dass die Reposition (GOÄ 2329) und die anschließende Fixation als eigenständige operative Schritte dokumentiert sind, um eine gegenseitige Ausschließung zu vermeiden.
Ziffer 2329 in der neuen GOÄ
Einrichtung des gebrochenen Beckens wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7512 — „Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Becke" — mit festem Satz von 191,33 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 63,41 €). Die neue 7512 ist die geschlossene Reposition eines Beckenknochens; mehrere Beckenknochen werden nach dem Altkommentar insgesamt nur einmal erfasst.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2329
Was hat nicht gestimmt?