GOÄ 2328: Unterarm-Reposition korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2328
Einrichtung gebrochener Unterarmknochen
Punktzahl 341  
Einfachsatz 19,88 € 1,0x
Regelhöchstsatz 45,72 € 2,3x
Höchstsatz 69,58 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2328 für die Einrichtung gebrochener Unterarmknochen wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2328

Einrichtung gebrochener Unterarmknochen - 341 Punkte

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 2328 beschreibt die konservative, geschlossene Reposition von Frakturen im Bereich des Unterarms. Zum Unterarm gehören anatomisch die Speiche (Radius) und die Elle (Ulna). Die Ziffer umfasst alle manuellen und mechanischen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bruchenden wieder in eine anatomisch korrekte Position zu bringen.

Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass die Einrichtung bereits eines der beiden Knochen ausreicht, um die Gebühr in voller Höhe auszulösen. Es ist somit unerheblich, ob eine isolierte Radiusfraktur, eine isolierte Ulnafraktur oder eine kombinierte Unterarmfraktur vorliegt.

GOÄ 2328 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2328 ist bei allen geschlossenen Repositionen von Unterarmfrakturen gegeben. Typische Szenarien in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis sind die klassische Colles-Fraktur (distale Radiusfraktur) oder die Smith-Fraktur nach einem Sturz auf die Hand.

Die Reposition erfolgt in der Regel unter einer adäquaten Schmerztherapie oder Regionalanästhesie. Die Ziffer deckt den eigentlichen Repositionsvorgang ab, nicht jedoch die diagnostischen Maßnahmen oder die anschließende Ruhigstellung.

Tipp: Die notwendigen radiologischen Kontrollen zur Überprüfung des Repositionsbündnisses vor und nach dem Eingriff sind eigenständige Leistungen und werden separat nach Abschnitt O der GOÄ berechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2328

Fallbeispiel 1: Isolierte distale Radiusfraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer dislozierten distalen Radiusfraktur vor. Nach Durchführung einer Lokalanästhesie erfolgt die geschlossene Reposition des Radius durch manuellen Längszug und Druck. Anschließend wird eine Gipsschiene angelegt.

Die Abrechnung umfasst die GOÄ 2328 für die Reposition. Die Anästhesie (z. B. GOÄ 490) und das Anlegen der Schiene (z. B. GOÄ 201) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Komplette Unterarmfraktur bei einem Jugendlichen

Ein Jugendlicher erleidet beim Sport eine dislozierte Fraktur von Radius und Ulna. Unter Kurznarkose richten die Behandler beide Knochen geschlossen ein. Die Reposition gestaltet sich aufgrund der Muskelspannung schwierig.

Obwohl beide Knochen eingerichtet wurden, kann die GOÄ 2328 nur einmal berechnet werden. Die besondere Schwierigkeit der Reposition rechtfertigt jedoch einen erhöhten Steigerungssatz.

Fallbeispiel 3: Konservativer Therapieversuch vor operativer Versorgung

Bei einer komplexen Unterarmfraktur wird zunächst ein geschlossener Repositionsversuch unternommen, der jedoch kein stabiles Ergebnis liefert. Am Folgetag wird die Indikation zur operativen Osteosynthese gestellt und diese durchgeführt.

Der geschlossene Repositionsversuch am Vortag ist nach GOÄ 2328 berechnungsfähig. Am Tag der Operation wird die Osteosynthese (z. B. GOÄ 2349) liquidiert; eine erneute Abrechnung der GOÄ 2328 am OP-Tag ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2328: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnung ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 2328 bei der gleichzeitigen Einrichtung von Elle und Speiche. Da der Leistungstext im Plural von "Unterarmknochen" spricht, ist die Ziffer auch bei der Reposition beider Knochen nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur operativen Versorgung. Die GOÄ 2328 darf nicht neben den Ziffern für die operative Knochenvereinigung (Osteosynthese) wie GOÄ 2349 oder GOÄ 2350 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau.

Achtung: Wird eine Reposition durchgeführt und am selben Tag im selben Operationsgebiet eine Osteosynthese vorgenommen, ist die GOÄ 2328 durch die operative Leistung abgegolten und darf nicht separat auf der Rechnung erscheinen.

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Dokumentation der GOÄ 2328: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der klinische Befund, die Indikation zur Reposition sowie der genaue Ablauf des Verfahrens detailliert festgehalten werden.

Besonders wichtig ist die Erfassung von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet werden soll. Auch die Dokumentation der prä- und postinterventionellen Durchblutung, Motorik und Sensibilität (DMS-Kontrolle) ist medizinisch und forensisch unerlässlich.

Dokumentation: Geschlossene Reposition einer dislozierten distalen Radiusfraktur rechts unter Plexusanästhesie. Manueller Längszug und dorsale Druckausübung bis zur klinischen Achsengerechtheit. DMS-Kontrolle vor und nach Reposition intakt. Postinterventionelle Röntgenkontrolle zeigt regelrechte Stellung.

GOÄ 2328: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (über den 2,3-fachen Regelsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) muss patientenbezogen begründet werden. Typische Begründungen für die GOÄ 2328 sind eine starke Dislokation der Fragmente, eine ausgeprägte Weichteilschwellung oder ein instabiles Trümmerfeld, das mehrfache Repositionsmanöver erforderte.

Auch ein hohes Patientengewicht (Adipositas) oder mangelnde Compliance, die den Eingriff erschweren, können als valide Begründung herangezogen werden. Die Formulierung sollte stets individuell und nicht floskelhaft sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2328 können verschiedene Begleitbehandlungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die Leistung mit Anästhesieverfahren (z. B. GOÄ 490 oder GOÄ 491) sowie mit dem Anlegen von stabilisierenden Verbänden oder Schienen (z. B. GOÄ 201 für den Gipsverband).

Die radiologische Diagnostik zur Kontrolle des Repositionsbündnisses wird nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O (z. B. GOÄ 5100) abgerechnet. Beratungen (GOÄ 1 oder 3) und symptombezogene Untersuchungen (GOÄ 5) sind unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen ebenfalls kombinierbar.

Ziffer 2328 in der neuen GOÄ

Einrichtung gebrochener Unterarmknochen wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt: Nummer 7523 „Offene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung eines Unterarmknochens" (480,55 €) sowie Nummer 7510 „Geschlossene Reposition einer einfachen Fraktur oder Epiphysenlösung von einem o" (126,53 €). Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz liegt bei 45,72 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2328

Die GOÄ-Ziffer 2328 wird für die geschlossene Einrichtung (Reposition) eines oder beider gebrochener Unterarmknochen (Speiche und/oder Elle) berechnet. Die Leistung ist bereits dann voll berechnungsfähig, wenn nur einer der beiden Knochen eingerichtet wird. Eine offene Reposition mit Osteosynthese schließt diese Ziffer jedoch aus.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2328 mit den operativen Osteosynthese-Ziffern 2349 oder 2350 ist ausgeschlossen. Wenn eine operative Stabilisierung erfolgt, sind primär die höher bewerteten operativen Leistungen anzusetzen. Die manuelle Einrichtung ist in diesen Fällen bereits abgegolten.
Die GOÄ 2328 ist pro Frakturereignis und Unterarm einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, ob nur die Speiche, nur die Elle oder beide Knochen eingerichtet wurden. Eine mehrfache Abrechnung am selben Arm ist für denselben Unfall nicht zulässig. Bei beidseitigen Frakturen kann die Ziffer für jeden Arm gesondert angesetzt werden.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand bei einer stark dislozierten oder Trümmerfraktur begründet werden. Auch schwierige Repositionsverhältnisse bei adipösen Patienten oder erhebliche Weichteilschwellungen sind anerkannte Begründungen. Die Dokumentation muss diese Erschwernisse im Einzelfall detailliert beschreiben.
Ja, lokale oder regionale Anästhesieverfahren sowie Allgemeinanästhesien können neben der GOÄ 2328 gesondert abgerechnet werden. Typische Begleitziffern sind hierbei die GOÄ 490 oder 491 für Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesien. Auch radiologische Kontrollen vor und nach der Reposition sind separat berechnungsfähig.
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