GOÄ 2257: Knochenaufmeißelung rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2257
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 107,25 € 2,3x
Höchstsatz 163,21 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2257 birgt oft ungenutztes Potenzial. Erfahren Sie alles über Indikationen, Kombinationen und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2257

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen

Die GOÄ-Ziffer 2257 ist mit 800 Punkten bewertet und beschreibt eine chirurgische Intervention an den großen Röhrenknochen. Zu den großen Röhrenknochen zählen anatomisch insbesondere der Oberschenkelknochen (Femur) und das Schienbein (Tibia). Die Leistung umfasst das operative Eröffnen des Knochens mittels Meißel oder die Entfernung von abgestorbenem Knochengewebe (Nekrotomie).

Unter einer Nekrotomie versteht man die chirurgische Exzision von avitalem, infiziertem oder nekrotischem Knochenmaterial. Diese Maßnahme ist essenziell, um eine ungestörte Wundheilung und die Regeneration des verbleibenden Knochens zu ermöglichen. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Zugang sowie die primäre Versorgung des Knochendefekts ab.

GOÄ 2257 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Anwendung der GOÄ 2257 erfordert eine präzise Indikationsstellung im klinischen Alltag. Typische Szenarien umfassen die Behandlung von chronischen Knocheninfektionen wie der Osteomyelitis, bei denen nekrotische Knochenbezirke radikal entfernt werden müssen. Auch die Eröffnung des Markraums zur Entlastung bei akutem Druckaufbau oder zur Abszessdrainage fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Ein besonders praxisrelevanter Aspekt ist die Entfernung von störenden Knochenvorsprüngen. Die Abtragung von Osteophyten oder Exophyten an Femur oder Tibia stellt eine eigenständige therapeutische Maßnahme dar. Diese kann auch im Rahmen komplexerer Eingriffe, wie dem Einsatz einer Knie- oder Hüftgelenksendoprothese, als selbstständige Leistung separat abgerechnet werden.

Tipp: Die Entfernung von Osteophyten an Femur oder Tibia sollte stets detailliert im OP-Bericht als eigenständige, vom Hauptziel der Endoprothesen-Implantation unabhängige Leistung dargestellt werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2257

Fallbeispiel 1: Chronische Osteomyelitis der Tibia

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, fistelnden Osteomyelitis des Schienbeins vor. Im Rahmen der Operation erfolgt die Freilegung der Tibia, das Aufmeißeln der Kortikalis und die vollständige Nekrotomie des infizierten Knochenareals. Neben der GOÄ 2257 wird der ambulante Operationszuschlag nach Ziffer 442 berechnet.

Fallbeispiel 2: Osteophytenabtragung bei Knie-TEP

Während der Implantation einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) zeigt sich eine ausgeprägte Randwulstbildung mit mechanisch blockierenden Osteophyten am distalen Femur. Diese Knochenvorsprünge werden mit dem Meißel abgetragen. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer für die Endoprothese und zusätzlich über die GOÄ 2257 für die selbstständige Osteophytenabtragung.

Fallbeispiel 3: Entlastungtrepanation bei Knochenabszess

Bei einem Patienten mit einem lokalisierten Abszess im metaphysären Bereich des Femurs wird eine Entlastungsbohrung und Aufmeißelung durchgeführt. Nach Eröffnung des Knochens erfolgt die Spülung und Einlage einer Drainage. Dieser Eingriff wird primär über die GOÄ-Ziffer 2257 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2257: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung von Teilschritten. Wenn eine Knochenaufmeißelung lediglich als operativer Zugangsweg für eine tiefergehende Knochenoperation (z. B. eine Osteosynthese oder eine größere Knochenresektion) dient, ist sie mit der Hauptleistung abgegolten. Eine separate Berechnung der GOÄ 2257 ist in diesen Fällen nicht statthaft.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob es sich tatsächlich um einen großen Röhrenknochen handelt. Die Abrechnung der Ziffer 2257 für Eingriffe an kleinen Röhrenknochen (wie Metakarpalia) oder platten Knochen ist fehlerhaft. Hierfür existieren spezifische, meist niedriger bewertete Gebührenziffern in der GOÄ.

Achtung: Die bloße Glättung von Knochenkanten im Rahmen einer Standard-Endoprothesen-Implantation rechtfertigt nicht die Abrechnung der GOÄ 2257. Es muss sich um eine medizinisch indizierte, eigenständige Abtragung von pathologischen Knochenstrukturen handeln.

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Dokumentation der GOÄ 2257: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue anatomische Ort und die angewandte Technik (z. B. Meißel, scharfer Löffel) detailliert beschrieben werden. Insbesondere bei der Kombination mit anderen Eingriffen muss die Eigenständigkeit der Maßnahme klar hervorgehen.

Bei einer Nekrotomie ist die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes dringend zu empfehlen. Der pathologische Befund, der das Vorliegen von nekrotischem Knochengewebe bestätigt, dient im Streitfall als objektiver Nachweis für die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.

Dokumentationsbeispiel: "Nach Darstellung des distalen Femurs zeigen sich massive, mechanisch störende Osteophyten am medialen Kondylus. Abtragung der Knochenvorsprünge mittels Flachmeißel bis auf das Niveau der gesunden Kortikalis (selbstständige Leistung gemäß GOÄ 2257). Anschließend Vorbereitung des Lagers für die Endoprothese..."

GOÄ 2257: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, stark sklerosiertem Knochen oder erheblicher Blutung kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Auch eine außergewöhnlich lange Operationsdauer oder die Nähe zu gefährdeten neurovaskulären Strukturen begründet eine Überschreitung des Regelsatzes. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2257 lässt sich häufig mit Anästhesieleistungen und postoperativen Überwachungsziffern kombinieren. Bei ambulanten Eingriffen ist der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen) berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kombination mit Ziffern für die Knochenersatzplastik (z. B. GOÄ 2254) ist bei konsekutiver Defektauffüllung ebenfalls möglich.

Ziffer 2257 in der neuen GOÄ

Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen wird in der neuen GOÄ durch folgende Ziffern ersetzt (heute 2,3-fach: 107,25 €):

  • 7904 IV. Arthroskopische Maßnahmen an einem Schultergelenk oder in einem Raum: -Operation einer oder mehrerer Zyste(n) oder - mechanische Maßnahmen zur Anregung der Durchblutung an Knochen- und/oder Knorpelgewebe (z.B. Anbohrung (369,97 €)
  • 7654 Dekompression des subacromialen Raumes (633,38 €)
  • 7690 Perkutane Knocheneröffnung/-anbohrung an einem großen Knochen (360,31 €)
  • 7665 Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens (556,87 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2257

Als große Röhrenknochen im Sinne der GOÄ gelten Femur, Tibia, Fibula, Humerus, Radius und Ulna. Die GOÄ-Ziffer 2257 darf ausschließlich bei Eingriffen an diesen spezifischen Knochen abgerechnet werden. Für kleinere Röhrenknochen wie Mittelhandknochen müssen andere, spezifische Gebührenziffern herangezogen werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2257 ist neben einer Knie-TEP-Implantation berechnungsfähig, wenn eine eigenständige Abtragung von Osteophyten oder Exophyten erfolgt. Diese Maßnahme darf jedoch kein immanenter Teilschritt der regulären Endoprothesen-Präparation sein. Eine präzise Dokumentation der Eigenständigkeit im OP-Bericht ist für die Erstattung zwingend erforderlich.
Bei ambulanter Durchführung der Knochenaufmeißelung nach GOÄ 2257 kann der Zuschlag nach Ziffer 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt einfach 75,77 Euro und ist einmal je Sitzung ansetzbar. Er setzt voraus, dass der Eingriff unter den Bedingungen des ambulanten Operierens stattfindet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind eine starke Knochensklerosierung, anatomische Varianten oder die Nähe zu gefährdeten Gefäß-Nervenbündeln. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung vermerkt werden.
Nein, wenn die Aufmeißelung des Knochens lediglich als operativer Zugangsweg für einen anderen Eingriff dient, ist sie nicht separat berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die Eröffnung des Knochens bereits mit der Gebühr der Hauptleistung abgegolten. Eine separate Abrechnung erfordert eine eigenständige therapeutische Indikation.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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